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Document 31984D0248
84/248/EEC: Commission Decision of 24 April 1984 authorizing the Federal Republic of Germany to adopt, when introducing into its territory plants or plant products, special plant health provisions laid down for home-grown production of certain fruit plants intended for planting (Only the German text is authentic)
84/248/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 1984 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, beim Verbringen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in ihr Gebiet besondere Pflanzenschutzmaßnahmen zu treffen, die für die einheimische Erzeugung von einigen zum Anpflanzen bestimmten Obstpflanzen vorgesehen sind (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
84/248/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 1984 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, beim Verbringen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in ihr Gebiet besondere Pflanzenschutzmaßnahmen zu treffen, die für die einheimische Erzeugung von einigen zum Anpflanzen bestimmten Obstpflanzen vorgesehen sind (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
ABl. L 130 vom 16.5.1984, p. 27–29
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1992
84/248/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 1984 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, beim Verbringen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in ihr Gebiet besondere Pflanzenschutzmaßnahmen zu treffen, die für die einheimische Erzeugung von einigen zum Anpflanzen bestimmten Obstpflanzen vorgesehen sind (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 130 vom 16/05/1984 S. 0027 - 0029
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. April 1984 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, beim Verbringen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in ihr Gebiet besondere Pflanzenschutzmaßnahmen zu treffen, die für die einheimische Erzeugung von einigen zum Anpflanzen bestimmten Obstpflanzen vorgesehen sind (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (84/248/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/7/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG unterliegen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände beim Verbringen in das Gebiet eines Mitgliedstaates aus einem anderen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen des Pflanzenschutzes nur den in der Richtlinie vorgesehenen Verboten oder Beschränkungen. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, beim Verbringen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in ihr Gebiet besondere Pflanzenschutzmaßnahmen zu treffen, soweit diese Maßnahmen auch für die einheimische Erzeugung vorgesehen sind. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der »Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrankheiten im Obstbau" vom 26. Juli 1978 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1120), geändert durch Verordnung vom 22. November 1979 (Bundesgesetzblatt Teil I, S. 1948) besondere Pflanzenschutzmaßnahmen für den gewerbsmässigen Verkehr mit einigen zum Anpflanzen bestimmten Obstpflanzen eingeführt. Diese Maßnahmen erscheinen geeignet, bestimmte in der Bundesrepublik auftretende Krankheitserreger zu bekämpfen, um sie auf ein Mindestmaß zu beschränken und ihre Ausbreitung zu verhüten. Eine solche Wirkung kann nur eintreten, wenn die Maßnahmen sich nicht auf die einheimische Erzeugung beschränken. Es ist daher angebracht, die Bundesrepublik Deutschland zu ermächtigen, die besonderen Pflanzenschutzmaßnahmen auch auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus anderen Mitgliedstaaten in ihr Gebiet verbracht werden. Diese Ermächtigung gilt unbeschadet eines etwaigen künftigen gemeinschaftlichen Zertifizierungssystems für Vermehrungsgut von Obstpflanzen, und sollte daher zeitlich befristet sein, vorbehaltlich einer etwaigen Verlängerung für den Fall, daß zum Zeitpunkt des Auslaufens der Ermächtigung das gemeinschaftliche Zertifizierungssystem inhaltlich noch nicht bestimmt sein sollte. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, vom 1. Oktober 1984 an die Vorschriften der »Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrankheiten im Obstbau" nach Maßgabe der Anlage zu dieser Entscheidung auch auf Pflanzen anzuwenden, die aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Gebiet verbracht werden. (2) Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vorschriften wird auf Verlangen der deutschen Behörden nachgewiesen durch die vom Empfänger vorzunehmende Vorlage entweder einer im versendenden Mitgliedstaat ausgestellten amtlichen Bescheinigung oder einer vom Erzeuger des Materials ausgestellten Bescheinigung, wonach das Material von Material abstammt, das als frei von den in der Anlage genannten Schadorganismen befunden worden ist. (3) Besondere Kontrollen der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vorschriften beim Verbringen des Materials in die Bundesrepublik Deutschland finden nicht statt. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 gilt bis zum 31. Dezember 1986. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 24. April 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (2) ABl. Nr. L 14 vom 16. 1. 1981, S. 23. ANLAGE Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen beziehen sich auf die in Spalte 1 genannten Pflanzen betreffend die in Spalte 2 mit Bezug auf sie genannten Krankheitserreger, mit Wirkung von den in Spalte 3 mit Bezug auf sie genannten Zeitpunkten. 1.2.3 // // // // Spalte 1 // Spalte 2 // Spalte 3 // Pflanzen // Krankheitserreger // Anwendungszeitpunkt // // // // // // // 1. Pflanzen von Cydonia oblonga Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen und Sämlinge // Apple chlorotic leaf spot virus Pear stony pit virus Pear vein yellows virus // sofort // 2. Pflanzen von Malus pumila Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen und Sämlinge // Apple flat limb virus Apple mosaic virus Apple rough skin virus Apple rubbery wood pathogen // sofort // 3. Pflanzen von Prunus armeniaca L., Prunus cerasifera Ehrh., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, bei vegetativ vermehrten Unterlagen und auf solche Unterlagen gepfropften Pflanzen // Apple chlorotic leaf spot virus Plum line pattern virus (European) Prune dwarf virus Prunus necrotic ringspot virus // sofort // 4. Pflanzen von Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus mahaleb L., bei vegetativ vermehrten Unterlagen und auf solche Unterlagen gepfropfte Pflanzen // Prune dwarf virus Prunus necrotic ringspot virus Raspberry ringspot virus // sofort // 5. Pflanzen von Pyrus communis L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen und Sämlinge // Apple chlorotic leaf spot virus Pear vein yellows virus // sofort // // //