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Document 31984D0152

    84/152/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 1984 zur Genehmigung eines Programms für die Verarbeitung und Vermarktung von Futtergetreide in einigen Regionen Italiens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    ABl. L 73 vom 16.3.1984, p. 85–85 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1984/152/oj

    31984D0152

    84/152/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 1984 zur Genehmigung eines Programms für die Verarbeitung und Vermarktung von Futtergetreide in einigen Regionen Italiens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 073 vom 16/03/1984 S. 0085 - 0085


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 5. März 1984

    zur Genehmigung eines Programms für die Verarbeitung und Vermarktung von Futtergetreide in einigen Regionen Italiens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates

    (Nur der italienische Text ist verbindlich.)

    (84/152/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), insbesondere auf den Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die italienische Regierung hat am 1. September 1983 die Programme für die Verarbeitung und Vermarktung von Futtergetreide in den Regionen Toskana, Marken, Umbrien und Sardinien mitgeteilt.

    Die genannten Programme betreffen die Schaffung und Modernisierung von Anlagen für Trocknung und Lagerung von Futtergetreide mit dem Ziel, die Bedingungen für die Verwendung und den Verkauf der berücksichtigten Erzeugnisse zu verbessern; sie stellen daher Programme im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.

    Die Programme enthalten in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den genannten Bereich erreicht werden können; die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.

    Die Genehmigung der Programme kann nur im Hinblick auf die in Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Anträge erfolgen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die von der italienischen Regierung am 1. September 1983 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelten Programme für die Verarbeitung und Vermarktung von Futtergetreide in den Regionen Toskana, Marken, Umbrien und Sardinien werden genehmigt.

    (2) Die Genehmigung der Programme erstreckt sich nur auf solche Vorhaben, die vor dem 30. April 1984 eingereicht worden sind.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet.

    Brüssel, den 5. März 1984

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.

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