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Document 31984D0010

    84/10/EWG: Entscheidung des Rates vom 10. Januar 1984 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest bei frischem Schweinefleisch

    ABl. L 11 vom 14.1.1984, p. 33–34 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/11/1985; Aufgehoben durch 31985D0513

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1984/10/oj

    31984D0010

    84/10/EWG: Entscheidung des Rates vom 10. Januar 1984 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest bei frischem Schweinefleisch

    Amtsblatt Nr. L 011 vom 14/01/1984 S. 0033 - 0034
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0229
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0229


    *****

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 10. Januar 1984

    über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest bei frischem Schweinefleisch

    (84/10/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/646/EWG (2), insbesondere auf Artikel 8,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In einigen Teilen der Gemeinschaft sind Fälle von klassischer Schweinepest aufgetreten. Ungeachtet der bereits getroffenen Gegenmaßnahmen hält sich die Seuche und breitet sich in einigen Gebieten weiter aus.

    In bestimmten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland tritt sie mit erheblicher Wirkung auf.

    Der Handel mit frischem Schweinefleisch birgt daher die Gefahr einer weiteren Ausbreitung der Seuche. Einige Mitgliedstaaten haben daher entsprechende Schutzmaßnahmen eingeleitet.

    Unter diesen Umständen sollten auch die anderen Mitgliedstaaten die Schutzmaßnahmen ergreifen, die während einer angemessenen Zeit angewandt werden sollten.

    Da keine zustimmende Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses ergangen ist, war die Kommission nicht in der Lage, die von ihr in Aussicht genommenen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 8 der Richtlinie 72/461/EWG zu erlassen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten untersagen das Verbringen auf ihr Hoheitsgebiet von frischem Fleisch von Schweinen, die aus den im Anhang genannten Gebieten der Mitgliedstaaten stammen.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden aufgehoben für frisches Fleisch von Schweinen, die aus einem der im Anhang genannten Gebiete stammen und mindestens 30 Tage nach dem Erlöschen des letzten Schweinepestherdes in dem betreffenden Gebiet geschlachtet wurden.

    Artikel 2

    Die Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), die aus den im Anhang genannten Mitgliedstaaten versandtes Schweinefleisch begleitet, ist durch folgende Angabe zu ergänzen: »Fleisch in Übereinstimmung mit der Entscheidung 84/10/EWG."

    Artikel 3

    Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und ergreift gegebenenfalls die entsprechenden Maßnahmen.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten ändern die Maßnahmen, die sie im Handelsverkehr anwenden, um sie ab dem 12. Januar 1984 in Einklang mit dieser Entscheidung zu bringen. Sie unterrichten davon unverzueglich die Kommission.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 10. Januar 1984.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROCARD

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 360 vom 23. 12. 1983, S. 44.

    (3) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

    ANHANG

    1.2 // BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: // Regierungsbezirk Münster und im Regierungsbezirk Weser-Ems der Kreis Emsland.

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