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Document 31983S2177

    Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS der Kommission vom 28. Juli 1983 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie

    ABl. L 208 vom 31.7.1983, p. 1–43 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/1984

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1983/2177/oj

    31983S2177

    Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS der Kommission vom 28. Juli 1983 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie

    Amtsblatt Nr. L 208 vom 31/07/1983 S. 0001 - 0044


    ++++

    ( 1 ) ABL . NR . L 191 VOM 1 . 7 . 1982 , S . 1 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 291 VOM 31 . 10 . 1980 , S . 1 .

    ( 3 ) ABL . NR . L 180 VOM 1 . 7 . 1981 , S . 1 .

    ( 4 ) ABL . NR . L 177 VOM 1 . 7 . 1983 , S . 5 .

    ( 5 ) ABL . NR . L 291 VOM 15 . 10 . 1982 , S . 8 .

    ( 6 ) ABL . NR . L 351 VOM 11 . 12 . 1982 , S . 31 .

    ( 7 ) ABL . NR . L 13 VOM 15 . 1 . 1983 , S . 9 .

    ( 8 ) ABL . NR . L 159 VOM 17 . 6 . 1983 , S . 56 .

    ( 9 ) ABL . NR . L 246 VOM 27 . 9 . 1977 , S . 1 .

    ( 10 ) ABL . NR . L 228 VOM 13 . 8 . 1981 , S . 14 .

    ENTSCHEIDUNG NR . 2177/83/EGKS DER KOMMISSION

    VOM 28 . JULI 1983

    ZUR VERLÄNGERUNG DES SYSTEMS DER ÜBERWACHUNG UND DER ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE DER UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 47 UND 58 ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    1 . FORTDAUER DER OFFENSICHTLICHEN KRISE

    DIE ROHSTAHLPRODUKTION DER EISENSCHAFFENDEN WERKE DER GEMEINSCHAFT HAT SICH VON 126 MILLIONEN TONNEN IM JAHR 1981 AUF 111 MILLIONEN TONNEN IM JAHR 1982 REDUZIERT . IM LANGFRISTIGEN VERGLEICH BEDEUTET DAS , DASS DIE STAHLPRODUKTION DER GEMEINSCHAFT AUF DEN STAND DES JAHRES 1966 ZURÜCKGEFALLEN IST . DIE VORAUSSCHÄTZUNGEN FÜR DAS JAHR 1983 LASSEN ERKENNEN , DASS MIT EINEM ABERMALIGEN RÜCKGANG DER STAHLPRODUKTION GERECHNET WERDEN MUSS .

    DIE IN DIESEN ZAHLEN ZUM AUSDRUCK KOMMENDE FORTGESETZTE ABSCHWÄCHUNG DER STAHLPRODUKTION DER GEMEINSCHAFT ERKLÄRT SICH AUS DEM RÜCKLÄUFIGEN BEDARF DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT SOWIE DEM NACHLASSEN DER STAHLEXPORTE IN DRITTLÄNDER .

    DER RÜCKGANG DER STAHLNACHFRAGE HAT DIE KOMMISSION VERANLASST , DIE PROZENTUALEN KÜRZUNGEN FÜR DIE DEM QUOTENSYSTEM UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSE WESENTLICH HERAUFZUSETZEN .

    BEI DEN STAHLPREISEN , DIE IM ZWEITEN HALBJAHR 1982 DEUTLICH ZURÜCKGEGANGEN WAREN , IST ES DANK DER FESTSETZUNG VON RELATIV KNAPPEN QUOTEN ZU EINER WIEDERANHEBUNG DER PREISE GEKOMMEN . HIERVON MACHEN JEDOCH SOWOHL DAS QUARTOBLECH ALS AUCH DER SCHWERE FORMSTAHL EINE AUSNAHME . SIEHT MAN VON DIESEN BEIDEN ERZEUGNISSEN , DIE NICHT ZUM SYSTEM DER ERZEUGUNGSQUOTEN GEHÖREN , AB , SO KANN MAN FESTSTELLEN , DASS DAS QUOTENSYSTEM TROTZ DER RÜCKLÄUFIGEN NACHFRAGE ZU EINER GEWISSEN FESTIGUNG DES MARKTES GEFÜHRT HAT .

    DIE BEMÜHUNGEN UM EINE RESTRUKTURIERUNG DER EUROPÄISCHEN STAHLINDUSTRIE WURDEN VERSTÄRKT FORTGESETZT . WÄHREND DER LAUFZEIT DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS DER KOMMISSION ( 1 ) WURDEN WEITERE KAPAZITÄTEN ABGEBAUT . DENNOCH BESTEHT IMMER NOCH EIN GROSSER KAPAZITÄTSÜBERHANG . DIE KOMMISSION HAT DESHALB DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DER ENTSCHEIDUNG ZUR EINFÜHRUNG GEMEINSCHAFTLICHER REGELN FÜR BEIHILFEN ZUGUNSTEN DER EISEN - UND STAHLINDUSTRIE AUFGEFORDERT , WEITERE KAPAZITÄTSKÜRZUNGEN VORZUNEHMEN .

    DIE ZAHL DER BESCHÄFTIGTEN IST 1982 UM CA . 35 000 PERSONEN REDUZIERT WORDEN ; DER ERFORDERLICHE WEITERE ABBAU DER KAPAZITÄTEN WIRD ZUSÄTZLICHE ENTLASSUNGEN GRÖSSEREN UMFANGS NÖTIG MACHEN .

    DIE VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN LASSEN ERKENNEN , DASS SICH DIE KRISE AUF DEM STAHLMARKT EHER NOCH VERSCHÄRFT HAT . DIE KOMMISSION IST DESHALB DER MEINUNG , DASS DIE VERWIRKLICHUNG DER IN ARTIKEL 3 EGKS-VERTRAG GENANNTEN ZIELE ERNSTHAFT GEFÄHRDET IST , WENN DAS SYSTEM DER ERZEUGUNGSQUOTEN NICHT FORTGESETZT WIRD .

    2 . BEIBEHALTUNG DES BISHERIGEN SYSTEMS

    DAS SYSTEM DER MIT ENTSCHEIDUNG 1696/82/EGKS GESCHAFFENEN ERZEUGUNGSQUOTEN HAT DER KOMMISSION DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN , DIE STAHLPRODUKTION DEM SINKENDEN BEDARF ANZUPASSEN UND DIE PREISE DER DEM SYSTEM UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSE WIEDER ANZUHEBEN . DAS SYSTEM DER ERZEUGUNGSQUOTEN HAT SICH DESHALB INSGESAMT BEWÄHRT . AUSSERDEM HAT DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF IN VERSCHIEDENEN URTEILEN WICHTIGE GRUNDLAGEN DIESES SYSTEMS BESTÄTIGT . DIE KOMMISSION HÄLT ES DESHALB FÜR ANGEBRACHT , DAS DERZEITIGE SYSTEM MIT GERINGEN ÄNDERUNGEN FORTZUSETZEN .

    3 . ÄNDERUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN DER FOLGEGRUPPEN IA , IB , IC UND ID ( ARTIKEL 6 )

    EINIGE PRODUZENTEN TAUSCHEN EINEN TEIL IHRER QUOTEN REGELMÄSSIG UNTEREINANDER AUS ODER TRETEN IHN ANEINANDER AB . WENN DIESE AUFGRUND IHRER WIEDERHOLUNG STRUKTURELLEN CHARAKTER ERLANGT HABEN , IST ES ANGEBRACHT , DIESE IN DIE REFERENZEN EINZURECHNEN .

    4 . EINBEZIEHUNG DES QUARTOBLECHS UND DES SCHWEREN FORMSTAHLS IN DAS SYSTEM DER ERZEUGUNGSQUOTEN ( ARTIKEL 7 )

    DIE NACHFRAGE NACH QUARTOBLECH HAT EINEN NOCH STÄRKEREN RÜCKGANG ERFAHREN ALS DIE NACHFRAGE NACH DEN ANDEREN STAHLERZEUGNISSEN . AUSSERDEM BESTEHEN BEI DIESEM ERZEUGNIS BESONDERS HOHE ÜBERKAPAZITÄTEN , WESHALB SICH DIE MARKTLAGE BEI DIESEM ERZEUGNIS MEHR UND MEHR VERSCHLECHTERT . FAST ALLE HERSTELLER HATTEN SICH DER KOMMISSION GEGENÜBER VERPFLICHTET , EIN SYSTEM DER FREIWILLIGEN LIEFERBESCHRÄNKUNGEN ZU BEACHTEN , EINE VERPFLICHTUNG , DEREN ERFÜLLUNG ANGESICHTS DER ZUNEHMENDEN MARKTSCHWÄCHE IMMER SCHWIERIGER WURDE . ES WURDE DAHER ERFORDERLICH , DIE DISZIPLIN DURCH DIE EINBEZIEHUNG DES FRAGLICHEN ERZEUGNISSES IN DAS SYSTEM DER ERZEUGUNGSQUOTEN ZU VERSCHÄRFEN ; ANDERNFALLS KÖNNEN DIE PREISE FÜR DIESES ERZEUGNIS NICHT AUF EIN ANGEMESSENES NIVEAU ANGEHOBEN WERDEN .

    BEI SCHWEREM FORMSTAHL HAT DAS SYSTEM DER FREIWILLIGEN LIEFERBESCHRÄNKUNGEN ZU EINEM NOCH GERINGEREN ERFOLG ALS BEI QUARTOBLECH GEFÜHRT , WAS SICH IM WESENTLICHEN DARAUS ERKLÄRT , DASS EINE REIHE VON UNTERNEHMEN NICHT BEREIT WAR , SICH AN DEM SYSTEM DER FREIWILLIGEN LIEFERBESCHRÄNKUNGEN ZU BETEILIGEN . ES HAT SICH DAHER GEZEIGT , DASS ES UNTER DIESEN UMSTÄNDEN NICHT MÖGLICH IST , DAS SYSTEM DER FREIWILLIGEN LIEFERBESCHRÄNKUNGEN FORTZUSETZEN .

    DIE EINBEZIEHUNG DES QUARTOBLECHS UND DES SCHWEREN FORMSTAHLS IN DAS SYSTEM DER ERZEUGUNGSQUOTEN IST IM ÜBRIGEN AUCH DESHALB ERFORDERLICH , WEIL DURCH DIE RESTRUKTURIERUNGSMASSNAHMEN , DIE BEI BEIDEN ERZEUGNISSEN ERHEBLICHE KAPAZITÄTSREDUZIERUNGEN ERFORDERN , REFERENZTÄUSCHE NOTWENDIG WERDEN , DIE NUR IN EINEM ALLE WICHTIGEN STAHLERZEUGNISSE UMFASSENDEN SYSTEM HINREICHEND KONTROLLIERT WERDEN KÖNNEN .

    BEI QUARTOBLECH GELTEN FÜR DIE TEILNEHMENDEN UNTERNEHMEN DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN DES FREIWILLIGEN SYSTEMS . FÜR DIE ANDEREN UNTERNEHMEN WERDEN DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN AUS DEM ARITHMETISCHEN MITTEL VON ZWEI BETRAEGEN ERRECHNET , VON DENEN SICH DER EINE AUS VERSCHIEDENEN HISTORISCHEN PRODUKTIONEN UND DER ANDERE AUS DEN UNTER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80/EGKS DER KOMMISSION ( 2 ) GEWÄHRTEN QUOTEN EINSCHLIESSLICH DER ANPASSUNGEN ERGIBT .

    DIESELBE FORMEL LIEGT AUCH DEN REFERENZEN DES FREIWILLIGEN SYSTEMS ZUGRUNDE . DIE AN DIESEM SYSTEM BETEILIGTEN UNTERNEHMEN HABEN STRUKTURELLE TÄUSCHE VORGENOMMEN , DIE BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN . BEI FORMSTAHL WERDEN DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN WIE BEI DEM BENACHBARTEN STABSTAHL BERECHNET . DAS HEISST , DASS DIE QUOTEN _ EINSCHLIESSLICH ALLER ANPASSUNGEN , DIE UNTER DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80/EGKS GEWÄHRT WURDEN _ , DER BERECHNUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN ZUGRUNDE GELEGT WERDEN .

    BEI BEIDEN ERZEUGNISSEN WERDEN NEUE WALZSTRASSEN , DIE WÄHREND DER ZEIT DES FREIWILLIGEN SYSTEMS IN BETRIEB GENOMMEN WURDEN , NACH DEN REGELN VON ARTIKEL 13 DER ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81/EGKS DER KOMMISSION ( 3 ) UND VON ARTIKEL 15 DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS EINGESCHLEUST .

    5 . VERKAUF VON ANLAGEN UND ENDGÜLTIGE PRODUKTIONSEINSTELLUNG ( ARTIKEL 9 ABSÄTZE 3 UND 4 )

    INSBESONDERE WEGEN DER FORTSCHREITENDEN RESTRUKTURIERUNG SOWIE SCHLIESSUNGEN IST MIT EIGENTUMSÄNDERUNGEN AN DEN PRODUKTIONSANLAGEN ZU RECHNEN . ES IST NUN DAHER VORGESEHEN WORDEN , DASS MIT DEM ÜBERGANG DES EIGENTUMS AUCH DIE VON DER ANLAGE GESCHAFFENEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN ÜBERGEHEN UND DASS BEI EINER ENDGÜLTIGEN PRODUKTIONSEINSTELLUNG DIE REFERENZEN ANNULLIERT WERDEN . IN JEDEM FALL MUSS EINE ERHÖHUNG DER REFERENZEN IM INTERESSE DES MARKTES VERMIEDEN WERDEN .

    6 . BILDUNG EINER RESERVE ( ARTIKEL 9A )

    IM INTERESSE EINER MÖGLICHST GROSSEN TRANSPARENZ UND UM AUSDRÜCKLICH ZU BETONEN , DASS DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN QUOTENÄNDERUNGEN NICHT DAS FUNKTIONIEREN DES SYSTEMS BEEINTRÄCHTIGEN , IST ES ANGEBRACHT , EINE ENTSPRECHENDE RESERVE ZU BILDEN . DAMIT DIE UNTERNEHMEN , DIE KEINE ZUSÄTZLICHEN QUOTEN ERHALTEN , DIE GEWISSHEIT HABEN , DASS IHR MARKTANTEIL DURCH DIESE QUOTEN NUR GERINGFÜGIG BEEINFLUSST WIRD , WIRD DIE RESERVE AUF 3 % DER GESCHÄTZTEN NACHFRAGE BEGRENZT . DIESE RESERVE MUSS DER UNTERSCHIEDLICHEN BEDEUTUNG WEGEN ZUERST FÜR DIE ANPASSUNGEN UNTER ARTIKEL 14 UND 14D VERWENDET WERDEN . ERST DANN KOMMEN DIE IN ARTIKEL 6 VORGENOMMENEN KORREKTUREN UND DANACH DIE ANPASSUNGEN DER ARTIKEL 14A , 14B UND 14E AN DIE REIHE .

    7 . VORMATERIAL FÜR RÖHREN ( ARTIKEL 10 )

    IN ANBETRACHT DER AUSSERORDENTLICHEN HÖHE DER ANPASSUNGEN , DIE FÜR VORMATERIAL ZUR HERSTELLUNG KLEINER GESCHWEISSTER RÖHREN IN DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRT WORDEN SIND , UND ANGESICHTS DES STARKEN PREISRÜCKGANGS , DER DIESES MATERIAL UND SELBST BENACHBARTE ERZEUGNISSE ERFASST HAT , HÄLT ES DIE KOMMISSION FÜR ERFORDERLICH , DIE ANPASSUNGEN ZU BEGRENZEN UND IN BEGRÜNDETEN FÄLLEN DIE ANPASSUNGEN VON BERICHTEN VON TREUHANDGESELLSCHAFTEN ÜBER DEN BEZUG UND DIE VERWENDUNG DES GENANNTEN MATERIALS ABHÄNGIG ZU MACHEN . DIE KOMMISSION WIRD DESHALB PRO QUARTAL EINE OBERGRENZE FÜR DIE ANPASSUNGEN FESTLEGEN . JEDE WEITERE ANPASSUNG BEDARF DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG DER KOMMISSION .

    8 . BUSSGELDER ( ARTIKEL 12 )

    DAS BUSSGELD HAT BISLANG 75 ECU / T BETRAGEN . DA IM VERGLEICH ZU DER SITUATION , DIE BEI ERLASS DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80/EGKS ENDE OKTOBER 1980 BESTAND , DIE STAHLPREISE GESTIEGEN SIND , ERSCHEINT ES ANGEBRACHT , AUCH DAS BUSSGELD ANZUHEBEN .

    9 . AUSSERGEWÖHNLICHE SCHWIERIGKEITEN ( ARTIKEL 14 )

    DIE KOMMISSION MUSS AUCH IM NEUEN SYSTEM DER ERZEUGUNGSQUOTEN DIE MÖGLICHKEIT HABEN , IN DEN FÄLLEN , IN DENEN DURCH DIE HÖHE DER ABSCHLAGSÄTZE IN EINEM BESTIMMTEN QUARTAL AUSSERORDENTLICHE SCHWIERIGKEITEN FÜR EIN UNTERNEHMEN AUFTRETEN , DIE NÖTIGEN ANPASSUNGEN VORZUNEHMEN .

    DIE FORTSCHRITTE , DIE INZWISCHEN AUF DEM GEBIET DER RESTRUKTURIERUNG ERZIELT WORDEN SIND ODER IN DER NÄCHSTEN ZUKUNFT REALISIERT WERDEN , MACHEN ES ERFORDERLICH , DASS JEDES UNTERNEHMEN , DESSEN PRODUKTION GROSSTEILS BESONDERS STRENGEN KÜRZUNGSRATEN UNTERLIEGT , DIESE MÖGLICHKEIT UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN IN ANSPRUCH NEHMEN KANN .

    STATTDESSEN KANN DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 14 NUNMEHR AUF UNTERNEHMEN BEZOGEN WERDEN , DIE KEINE BEIHILFEN _ MIT AUSNAHME VON SCHLIESSUNGSBEIHILFEN _ MEHR ERHALTEN . VON DER ANWENDUNG DIESES ARTIKELS DÜRFEN JEDOCH NUR DIEJENIGEN UNTERNEHMEN PROFITIEREN , DENEN KEINE BUSSGELDER AUFERLEGT WORDEN SIND , ODER DIE DIESE BEZAHLT HABEN .

    IM HINBLICK AUF EINE KORREKTE BEWIRTSCHAFTUNG DER DURCH ARTIKEL 9 FESTGESETZTEN RESERVEN MÜSSEN DIE ANPASSUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERWEITERUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DIESER ENTSCHEIDUNG IM ÜBRIGEN IN IHRER HÖHE BEGRENZT WERDEN .

    10 . ANPASSUNG ZUGUNSTEN UMSTRUKTURIERTER UNTERNEHMEN ( ARTIKEL 14A )

    DIE SCHLIESSUNG VON UNRENTABLEN ANLAGEN IN BESTIMMTEN UNTERNEHMEN KANN ZUR FOLGE HABEN , DASS SICH DIE AUSLASTUNGSRATEN DER DORT VERBLEIBENDEN ANLAGEN BETRÄCHTLICH ERHÖHEN , WÄHREND DIE AUSLASTUNGSRATEN IN DEN ANDEREN UNTERNEHMEN , DIE KEINE SCHLIESSUNGEN VORZUNEHMEN BRAUCHEN , AUF DEM BISHERIGEN NIEDRIGEN STAND VERHARREN . SOWEIT ES SICH DABEI UM UNTERNEHMEN HANDELT , DIE SICH BEREITS RESTRUKTURIERT HABEN UND DESHALB KEINE BEIHILFEN MEHR BENÖTIGEN , STÜNDE DAS EINFRIEREN DES DERZEITIGEN AUSNUTZUNGSGRADES IM WIDERSPRUCH ZU DER VON DIESEN UNTERNEHMEN SCHON ERREICHTEN WETTBEWERBSFÄHIGKEIT . AUS DIESEM GRUNDE IST ES ANGEBRACHT , DIESEN UNTERNEHMEN EINE ANGEMESSENE ANPASSUNG IHRER VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN ZU GEWÄHREN . DIESE ANPASSUNG DARF ANDERERSEITS JEDOCH NICHT SO WEIT GEHEN , DASS DIE ZUERST GENANNTEN UNTERNEHMEN KEINEN VORTEIL MEHR AUS DER SCHLIESSUNG IHRER ANLAGEN ZIEHEN KÖNNEN .

    11 . ANPASSUNG BEI ÜBERDURCHSCHNITTLICHER ZUNAHME DES STAHLVERBRAUCHS ( ARTIKEL 14B )

    UM DIE UNTERNEHMEN DAZU ANZUREGEN , DIE SCHLIESSUNGEN , DIE DURCH DEN VON DER KOMMISSION BEWILLIGTEN RESTRUKTURIERUNGSPLAN GEFORDERT WERDEN , RASCH VORZUNEHMEN , HAT ES SICH ALS ZWECKMÄSSIG ERWIESEN , DIE ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER QUOTEN AN DIE UNTERNEHMEN VORZUSEHEN , DIE DEN GRÖSSTEN TEIL DIESER SCHLIESSUNGEN VORGENOMMEN HABEN .

    12 . NEUVERTEILUNG DES TEILS DER QUOTEN , DER NICHT INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DARF , UM AUSSERGEWÖHNLICHE AUSFUHREN ZU ERLEICHTERN ( ARTIKEL 14C )

    ES EMPFIEHLT SICH , DIE AUSSERGEWÖHNLICHEN AUSFUHREN ZU ERLEICHTERN , DIE ZU LOHNENDEN PREISEN GETÄTIGT WERDEN KÖNNTEN , SOWEIT SIE IM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT LIEGEN , INSBESONDERE SOWEIT SIE UNTER BEACHTUNG DER IM RAHMEN DER ÖCD ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN VORGENOMMEN WERDEN UND DIE BILATERALEN VEREINBARUNGEN MIT DRITTLÄNDERN NICHT GEFÄHRDEN . HIERZU WIRD DIE KOMMISSION ZUSÄTZLICHE QUOTEN ZUTEILEN , OHNE DEN BETRAG DER FÜR DIE AUSFUHR NICHT AUSGESCHÖPFTEN QUOTEN ZU ÜBERSCHREITEN .

    13 . BERICHTIGUNG DER VERSCHIEBUNG DER RELATIVEN POSITIONEN DER UNTERNEHMEN ( ARTIKEL 14D UND 14E )

    DIE STABILITÄT DER RELATIVEN POSITIONEN DER UNTERNEHMEN IST NOTWENDIG , UM IHNEN EINE AUSREICHENDE SICHERHEIT FÜR IHRE UMSTRUKTURIERUNG ZU GEBEN . DAMIT WIRD HIER ERSTMALIG DER GRUNDSATZ DER BERICHTIGUNG DER VERSCHIEBUNGEN DER RELATIVEN POSITIONEN EINGEFÜHRT , DIE DIE UNTERNEHMEN EINERSEITS IN DEM VORHERGEHENDEN ZEITRAUM DER ANWENDUNG DER QUOTENREGELUNG UND ANDERERSEITS WÄHREND DES VON DIESER ENTSCHEIDUNG ERFASSTEN ZEITRAUMS ZU VERZEICHNEN HABEN .

    BISHER ERMITTELTE SICH DIE VERSCHIEBUNG DURCH EINEN VERGLEICH DER AUSGANGSREFERENZEN DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS MIT DEN REFERENZEN , DIE SICH AUS DEN STRUKTURELLEN TÄUSCHEN IM ZEITRAUM DER ANWENDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG ERGEBEN . ZUSÄTZLICHE QUOTEN WERDEN WÄHREND DER GESAMTEN DAUER DER ANWENDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG ZUGETEILT , UM DIESE ZURÜCKLIEGENDE VERSCHIEBUNG ZU BERICHTIGEN .

    DIE KOMMISSION SIEHT VOR , DASS DIESE GEMÄSS DER BERICHTIGUNG DER ZURÜCKLIEGENDEN VERSCHIEBUNG ZUGETEILTEN QUOTEN IN REFERENZEN UMGEWANDELT WERDEN , WENN DAS QUOTENSYSTEM , WIE IN DEN SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES VOM 25 . JULI 1983 VORGESEHEN , VERLÄNGERT WIRD .

    IN ZUKUNFT , SOWIE DANN , WENN TROTZ DER KÜRZE DES ZEITRAUMS EINE NEUE VERSCHIEBUNG IM VERHÄLTNIS ZU DEN AUSGANGSQUOTEN DIESER ENTSCHEIDUNG EINSCHLIESSLICH DER ETWAIGEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN ZUR BERICHTIGUNG DER VERSCHIEBUNG FÜR DEN VORHERGEHENDEN ZEITRAUM AUFTRITT , WIRD SIE DURCH ANRECHNUNG AUF DIE RESERVE BERICHTIGT .

    14 . TÄUSCHE UND ÜBERTRAGUNGEN VON VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN ( ARTIKEL 15 )

    DIE REGELN , WELCHE BEREITS IN ARTIKEL 15 DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS BESTANDEN HABEN , SIND _ VON VERSCHIEDENEN ÄNDERUNGEN ABGESEHEN _ IN DIE NEUE ENTSCHEIDUNG ÜBERNOMMEN WORDEN .

    DER TAUSCH VON VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN UNTER DEN UNTERNEHMEN , DIE DEN WERT DER ERZEUGNISSE SELBST AM BESTEN EINSCHÄTZEN KÖNNEN _ SOLL WEITERHIN VORRANG HABEN . DER VORTEIL DES TAUSCHES ZWISCHEN UNTERNEHMEN LIEGT DARIN , DASS DIESER DIE KOOPERATION FÖRDERT UND GEGENÜBER ALLEN ANDEREN UNTERNEHMEN NEUTRAL IST , DA ER BEI KEINER GRUPPE VON ERZEUGNISSEN ZU EINER ÄNDERUNG DER SUMME DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN ODER -MENGEN FÜHRT .

    DA DAS BEI EINER INTERNEN ÜBERTRAGUNG AN EIN UNTERNEHMEN NICHT DER FALL IST , MUSS DIESE GEWISSEN BEGRENZUNGEN UNTERWORFEN WERDEN . ANDERENFALLS ERGEBEN SICH ZU STARKE RÜCKWIRKUNGEN FÜR NICHT BETROFFENE UNTERNEHMEN . AUS DIESEM GRUNDE HAT MAN DIE ERZEUGNISSE IN ZWEI GROSSE FAMILIEN GRUPPIERT UND EINEN ABSCHLAG AUF DIE TAUSCHRELATIONEN , DIE SICH ZWISCHEN DEN UNTERNEHMEN ENTWICKELT HAT , EINGEFÜHRT . DEM GLEICHEN ZIEL DIENT DIE VORSCHRIFT , DASS DIE ZU ÜBERTRAGENDEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN PRODUKTIONSMÖGLICHKEITEN AUF DIE ANDEREN GRUPPEN VON ERZEUGNISSEN AUFZUTEILEN SIND . ANDERENFALLS KÖNNEN SICH ZU STARKE VERSCHIEBUNGEN BEI EINZELNEN GRUPPEN VON ERZEUGNISSEN ERGEBEN .

    BEI KLEINUNTERNEHMEN , DIE NICHT MEHR ALS ZWEI WALZSTRASSEN HABEN , SOLL AUF DEN GENANNTEN ABSCHLAG VERZICHTET WERDEN , DA DIESE UNTERNEHMEN SONST AUF EIN ZU NIEDRIGES PRODUKTIONSNIVEAU HERABGEDRÜCKT WERDEN .

    WAS DIE ERZEUGNISGRUPPE ID BETRIFFT , SO KANN WEGEN DER STATTFINDENDEN SUBSTITUTION ZWISCHEN DEN ERZEUGNISGRUPPEN IB , IC UND ID DER ÜBERTRAG AUS DEN GRUPPEN IB UND IC VORGENOMMEN WERDEN , OHNE GLEICHZEITIG DIE SCHLIESSUNG ODER DEN VERKAUF IN DRITTLÄNDER ZU FORDERN .

    15 . NICHT AUTORISIERTE BEIHILFEN ( ARTIKEL 15A )

    IN DEN FÄLLEN , IN DENEN EIN UNTERNEHMEN NICHT AUTORISIERTE BEIHILFEN ERHÄLT , KANN DIE KOMMISSION DEM UMFANG DIESER BEIHILFEN ENTSPRECHENDE ANGEMESSENE QUOTENKÜRZUNGEN VORNEHMEN , UM DEN UNGERECHTFERTIGTEN VORTEIL , DEN DIESE UNTERNEHMEN ERLANGT HABEN , ZU BESEITIGEN UND SIE VON DER VERGÜNSTIGUNG DER ARTIKEL AUSZUSCHLIESSEN , DIE QUOTENANPASSUNGEN VORSEHEN .

    16 . ANWENDUNGSDAUER ( ARTIKEL 18 UND 19 )

    UM DIE KONTINUITÄT MIT DEM QUOTENSYSTEM DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS HERZUSTELLEN , DEREN LETZTE VIERTELJÄHRLICHE QUOTEN DAS AM 30 . JUNI ABLAUFENDE ZWEITE QUARTAL 1983 BETRAFEN , IST ES ERFORDERLICH , DASS DIE ERSTE VIERTELJÄHRLICHE QUOTE DES JETZIGEN SYSTEMS VOM 1 . JULI 1983 AN GILT . DIE UNTERNEHMEN WURDEN HIERVON MIT ENTSCHEIDUNG NR . 1809/83/EGKS DER KOMMISSION ( 4 ) UNTERRICHTET .

    DA DAS FRAGLICHE SYSTEM NICHT FÜR DAS GANZE ERSTE QUARTAL 1984 GILT , IST ES ERFORDERLICH , FÜR JANUAR 1984 EINE SONDERBESTIMMUNG VORZUSEHEN .

    NACH ANHÖRUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES UND MIT ZUSTIMMUNG DES RATES ZUR EINFÜHRUNG DES ERZEUGUNGSQUOTENSYSTEMS UND AUFGRUND DER UNTERSUCHUNGEN , DIE UNTER BETEILIGUNG DER UNTERNEHMEN UND UNTERNEHMENSVERBÄNDE ÜBER DIE FESTSETZUNG DER QUOTEN DURCHGEFÜHRT WURDEN _

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

    I . ÜBERWACHUNGSSYSTEM

    ARTIKEL 1

    ES WIRD EIN SYSTEM ZUR ÜBERWACHUNG DER ERZEUGUNG UND DER LIEFERUNGEN FÜR EINIGE ERZEUGNISSE DER GRUPPEN I , II , III , IV , V , VI UND EINIGE FOLGEGRUPPEN DER GRUPPE I EINGEFÜHRT . DIESE GRUPPEN , DIE ALLE STAHLGÜTEN UND -QUALITÄTEN UMFASSEN , SIND FOLGENDE :

    GRUPPE I : WARMBREITBAND UND AUF SPEZIALSTRASSEN WARMGEWALZTER BANDSTAHL ,

    GRUPPE II : QUARTOBLECHE UND BREITFLACHSTAHL ,

    GRUPPE III : SCHWERER FORMSTAHL ,

    GRUPPE IV : WALZDRAHT ,

    GRUPPE V : BETONSTAHL ,

    GRUPPE VI : STABSTAHL .

    DIE FOLGEGRUPPEN DER GRUPPE I UMFASSEN FOLGENDE ERZEUGNISSE :

    GRUPPE IA

    _ WARMBREITBAND ZUM UNMITTELBAREN VERBRAUCH UND ZUR AUSFUHR ,

    _ WARMBREITBAND ZUM WEITERAUSWALZEN ODER ZUR SONSTIGEN WEITERVERARBEITUNG IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ,

    _ DURCH SCHNEIDEN VON WARMBREITBAND HERGESTELLTE MITTEL - UND GROBBLECHE MIT EINER DICKE VON 3 MM UND MEHR ,

    _ BANDSTAHL UND RÖHRENSTREIFEN , WARMGEWALZT , MIT EINER BREITE VON WENIGER ALS 600 MM ;

    GRUPPE IB

    _ KALTGEWALZTE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN MIT EINER DICKE VON WENIGER ALS 3 MM ,

    _ KALTGEWALZTE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN MIT EINER DICKE VON 3 MM UND MEHR ,

    _ WARMGEWALZTE BLECHE IN TAFELN MIT EINER DICKE VON WENIGER ALS 3 MM ,

    _ KALT - ODER WARMGEWALZTE BLECHE ZUR HERSTELLUNG VON FOLGEERZEUGNISSEN AUS DEN GRUPPEN IC UND ID IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ;

    GRUPPE IC

    _ FEUERVERZINKTE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN ,

    _ FEUERVERZINKTE BLECHE ZUR HERSTELLUNG VON ERZEUGNISSEN DER GRUPPE ID IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ;

    GRUPPE ID

    _ SONSTIGE BESCHICHTETE FLACHERZEUGNISSE .

    DIE AUSFÜHRLICHE LISTE DER ERZEUGNISSE BEFINDET SICH IN ANLAGE I .

    ARTIKEL 2

    ( 1 ) DIE UNTERNEHMEN SIND VERPFLICHTET , MONATLICH MIT WIRKUNG VOM JULI 1983 DER KOMMISSION IHRE PRODUKTIONS - UND LIEFERMENGEN DER ERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 1 MITZUTEILEN . DIESE ANGABEN MÜSSEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS BINNEN ZEHN WERKTAGEN NACH MONATSENDE ZUGEHEN . SIE MÜSSEN MIT DEN VORDRUCKEN NACH DEM MUSTER IN ANLAGE II ÜBEREINSTIMMEN .

    BEI DEN ERZEUGNISSEN DER GRUPPEN II UND III SIND DIE UNTERNEHMEN VERPFLICHTET , DEN STAND IHRER LAGERBESTÄNDE AM 30 . JUNI 1983 ZU MELDEN . DIESE ANGABEN MÜSSEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 30 . SEPTEMBER 1983 ZUGEHEN . SIE MÜSSEN MIT DEM VORDRUCK NACH DEM MUSTER IN ANLAGE III ÜBEREINSTIMMEN .

    ( 2 ) BEI DER DURCHFÜHRUNG DER NACHPRÜFUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 HABEN DIE UNTERNEHMEN DEN BEDIENSTETEN UND BEAUFTRAGTEN DER KOMMISSION EINE DURCHSCHRIFT IHRER MONATLICHEN ANGABEN SOWIE DIE AUFGLIEDERUNG DER MENGEN NACH WERKEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN .

    ( 3 ) DIE UNTERNEHMEN SIND VERPFLICHTET , FÜR JEDES WERK EIN NUMERIERTES REGISTER NACH DEM MUSTER IN ANLAGE II MIT DEN TAEGLICHEN UND MONATLICHEN PRODUKTIONS - UND LIEFERMENGEN ZU FÜHREN .

    DIESES REGISTER MUSS SICH AM STANDORT JEDES WERKES BEFINDEN UND DEN BEDIENSTETEN UND BEAUFTRAGTEN DER KOMMISSION VORGELEGT WERDEN .

    ( 4 ) ALS EIN UNTERNEHMEN IM SINNE DIESER ENTSCHEIDUNG GILT EINE GRUPPE VON ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 66 EGKS-VERTRAG , SELBST WENN DIESE UNTERNEHMEN IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN GELEGEN SIND .

    ARTIKEL 3

    ( 1 ) DAS ÜBERWACHUNGSSYSTEM WIRD VON DER KOMMISSION VERWALTET . SIE ÜBERPRÜFT AN ORT UND STELLE DIE RICHTIGKEIT UND GENAUIGKEIT DER MELDUNGEN UND ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 . DIE KOMMISSION KANN UNABHÄNGIGE EINRICHTUNGEN ODER SACHVERSTÄNDIGE DAZU HERANZIEHEN . DAS GESCHÄFTSGEHEIMNIS DER UNTERNEHMEN MUSS GEWÄHRLEISTET SEIN .

    ( 2 ) DER AUFTRAG DER ÜBERPRÜFER MUSS SICH AUF DIESE ENTSCHEIDUNG BEZIEHEN UND DIE VOM UNTERNEHMEN ZU LIEFERNDEN ANGABEN BEZEICHNEN , DIE SIE ÜBERPRÜFEN SOLLEN . DIE UNTERNEHMEN SIND VERPFLICHTET , DIESE NACHPRÜFUNGEN ZUZULASSEN , OHNE DASS DAFÜR EINE EINZELENTSCHEIDUNG ERFORDERLICH IST .

    ( 3 ) GEGEN UNTERNEHMEN , DIE SICH DEN AUFLAGEN AUS ARTIKEL 2 UND ARTIKEL 3 ABSATZ 2 ENTZIEHEN , ODER FALSCHE AUSKÜNFTE ERTEILEN , WERDEN DIE IN ARTIKEL 47 EGKS-VERTRAG GENANNTEN GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDER FESTGESETZT .

    II . SYSTEM VON ERZEUGUNGSQUOTEN

    ARTIKEL 4

    ( 1 ) FÜR DIE GRUPPEN IA , IB , IC , ID , II , III , IV , V UND VI WIRD EIN SYSTEM VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR ALLE STAHLGÜTEN UND -QUALITÄTEN EINGEFÜHRT .

    ( 2 ) BEI DEN GRUPPEN IA , IB , IC , ID , II UND III SIND FOLGENDE ERZEUGNISSE AUSGENOMMEN :

    _ LEGIERTE EDELSTÄHLE MIT AUSNAHME VON SCHWEISSBAREM FEINKORNSTAHL MIT HOHER STRECKGRENZE ( SOGENANNTER SONDERBAUSTAHL ) ,

    _ OBERBAUMATERIAL ,

    _ STAHLSPUNDWÄNDE ,

    _ GRUBENBÖGEN ,

    _ UND _ UNTER DER VORAUSSETZUNG DES NACHWEISES _ MATERIAL FÜR DIE PRODUKTION IN DER GEMEINSCHAFT VON :

    _ GESCHWEISSTEN RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM ,

    _ WEISSBLECH ( EINSCHLIESSLICH FEINSTBLECH UND TFS ) ,

    _ ELEKTROBLECH MIT EINEM SILIZIUMGEHALT VON 1 % UND MEHR .

    ( 3 ) BEI DEN GRUPPEN IV , V UND VI

    A ) KÖNNEN ÜBER DIE FÜR EIN BESTIMMTES UNTERNEHMEN IN DER ENTSPRECHENDEN ERZEUGNISGRUPPE FESTGELEGTE VERBINDLICHE QUOTE HINAUS LEGIERTE STÄHLE MIT EINEM LEGIERUNGSGEHALT VON MINDESTENS 5 % HERGESTELLT WERDEN , MIT AUSNAHME DER STÄHLE , DIE WENIGER ALS 1 % KOHLENSTOFF UND MEHR ALS 12 % CHROM ENTHALTEN UND DEREN TATSÄCHLICH BERECHNETER PREIS UM MINDESTENS 30 % ÜBER DEM LISTENPREIS DES ENTSPRECHENDEN ERZEUGNISSES AUS MASSENSTAHL LIEGT .

    B ) DIE KOMMISSION FÜHRT IN ABSTIMMUNG MIT DEN ERZEUGERN UND DEN VERBRAUCHERN EINE STÄNDIGE UNTERSUCHUNG DER MARKTENTWICKLUNG DURCH UND VERÖFFENTLICHT DIE ENTSPRECHENDEN ANGABEN UND ORIENTIERUNGEN .

    C ) ÜBERSCHREITET EIN UNTERNEHMEN IN ANWENDUNG DER GEMÄSS BUCHSTABE A ) ZUGEBILLIGTEN MÖGLICHKEIT DIE VON DER KOMMISSION VERÖFFENTLICHTEN ORIENTIERUNGEN , SO BEGRENZT DIE KOMMISSION DIE ÜBERSCHREITUNG IN DEM MASSE , WIE ES DIE MARKTLAGE ERFORDERT .

    D ) JE NACH DER MARKTENTWICKLUNG UND DEN ERHALTENEN AUSKÜNFTEN KANN DIE KOMMISSION DIE AUSNAHMEBESTIMMUNGEN FÜR DAS JEWEILIGE ERZEUGNIS WIEDER RÜCKGÄNGIG MACHEN .

    ( 4 ) UNBESCHADET DER IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN AUSKUNFTS - UND ÜBERPRÜFUNGSPFLICHTEN SIND UNTERNEHMEN , DEREN JÄHRLICHE VERGLEICHSPRODUKTION IM SINNE DER ARTIKEL 6 UND 7 FOLGENDE MENGEN NICHT ÜBERSCHREITET , VOM QUOTENSYSTEM BEFREIT :

    _ FÜR DIE GRUPPEN IA , IB , IC , ID UND II 24 000 TONNEN INSGESAMT ,

    _ FÜR DIE GRUPPEN III , IV , V UND VI 12 000 TONNEN INSGESAMT ; DIESE BEGRENZUNG BELÄUFT SICH AUF 24 000 TONNEN FÜR UNTERNEHMEN , DIE NUR EDEL - UND SONDERSTÄHLE HERSTELLEN .

    ( 5 ) ÜBERSCHREITET DIE PRODUKTION EINES UNTERNEHMENS JEDOCH IN EINEM QUARTAL EIN VIERTEL DER OBENGENANNTEN JÄHRLICHEN VERGLEICHSPRODUKTION , SO WIRD ES DEM SYSTEM VOM NÄCHSTEN QUARTAL AN UNTERWORFEN .

    IN DIESEM FALL TEILT DIE KOMMISSION IHM DIE VERGLEICHSPRODUKTION AUFGRUND DER PRODUKTION DER 12 BESTEN MONATE IM ZEITRAUM VON JULI 1982 BIS ZUM LETZTEN MONAT VOR DEM QUARTAL DER QUOTENZUTEILUNG ZU . DIE PRODUKTIONEN WERDEN DAZU VERWENDET , DIE ENTSPRECHENDEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN UNTER EINBEZIEHUNG DER IN DEN BETREFFENDEN QUARTALEN GÜLTIGEN PROZENTUALEN KÜRZUNG FESTZULEGEN .

    WERDEN DIE OBEN VORGESEHENEN GRENZWERTE IM ANSCHLUSS AN EINE NICHT GEMELDETE ODER NICHT BEFÜRWORTETE INVESTITION ÜBERSCHRITTEN , SO WIRD DAS UNTERNEHMEN DEM SYSTEM UNTERWORFEN , UND ERHÄLT QUOTEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ARTIKEL 5 ABSATZ 2 .

    ARTIKEL 5

    ( 1 ) DIE KOMMISSION SETZT FÜR JEDES UNTERNEHMEN DIE VIERTELJÄHRLICHEN ERZEUGUNGSQUOTEN UND DEN TEIL DIESER QUOTEN FEST , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DARF :

    _ AUF DER GRUNDLAGE DER VERGLEICHSPRODUKTION GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 5 , ARTIKEL 6 UND 7 UND DER VERGLEICHSMENGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 ;

    _ DURCH ANWENDUNG DER PROZENTUALEN KÜRZUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 9 AUF DIESE PRODUKTIONEN UND MENGEN .

    ( 2 ) DIE QUOTEN EINES UNTERNEHMENS , DESSEN PRODUKTION NUR DIE UNTER EINEM DER NACHSTEHENDEN GEDANKENSTRICHE AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISKATEGORIEN BETRIFFT , DÜRFEN NICHT UNTER FOLGENDEN MENGEN LIEGEN :

    _ 6 000 TONNEN PRO QUARTAL INSGESAMT FÜR DIE GRUPPEN IA , IB , IC , ID UND II ,

    _ 6 000 TONNEN PRO QUARTAL FÜR DIE UNTERNEHMEN , DIE NUR EDEL - UND SONDERSTÄHLE HERSTELLEN ,

    _ 3 000 TONNEN PRO QUARTAL INSGESAMT FÜR DIE GRUPPEN III , IV , V UND VI .

    DIE ETWAIGE ANPASSUNG WIRD PROPORTIONAL FÜR DIE VERSCHIEDENEN UNTER EINEM GEDANKENSTRICH GENANNTEN ERZEUGNISGRUPPEN VORGENOMMEN .

    ARTIKEL 6

    ( 1 ) A ) DIE JÄHRLICHE VERGLEICHSPRODUKTION DER GRUPPEN IA , IB , IC UND ID WIRD AUF DER GRUNDLAGE DER SUMME DER PRODUKTIONSQUOTEN BERECHNET , DIE IM DRITTEN UND VIERTEN QUARTAL 1982 UND IM ERSTEN UND ZWEITEN QUARTAL 1983 GEMÄSS DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS IN DER GEÄNDERTEN FASSUNG DER ENTSCHEIDUNGEN NR . 2751/82/EGKS ( 5 ) , NR . 3324/82/EGKS ( 6 ) , NR . 87/83/EGKS ( 7 ) , NR . 1619/83/EGKS ( 8 ) BEWILLIGT WORDEN SIND , EINSCHLIESSLICH DER VON DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSÄTZE 1 UND 2 BEWILLIGTEN TÄUSCHE ODER KÄUFE UND ANPASSUNGEN SOWIE DER SICH AUS DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 13 DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS ERGEBENDEN REFERENZÄNDERUNGEN JEWEILS UMGERECHNET AUF JAHRESBASIS . DIESE QUOTEN WERDEN DAZU VERWENDET , DIE ENTSPRECHENDEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN DEN BETREFFENDEN QUARTALEN GÜLTIGEN PROZENTUALEN KÜRZUNGEN NEU FESTZULEGEN .

    B ) DIESE JÄHRLICHEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN WERDEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TÄUSCHE UND KÄUFE ANGEPASST , DIE VON DEN UNTERNEHMEN IM ZEITRAUM DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS FÜR DIE AUFGRUND DIESER ENTSCHEIDUNG ZUGETEILTEN QUOTEN VORGENOMMEN WURDEN UND DIE DURCH IHRE WEITERE ANWENDUNG WÄHREND DIESES GANZEN JAHRES STRUKTURELLEN CHARAKTER HABEN . DIESE TÄUSCHE UND KÄUFE BEDINGEN , DASS DIE ERHÖHUNG DER VERGLEICHSPRODUKTION EINES UNTERNEHMENS DURCH EINE ENTSPRECHENDE VERRINGERUNG DERJENIGEN EINES ANDEREN AUSGEGLICHEN WIRD .

    ( 2 ) DIE JÄHRLICHE VERGLEICHSPRODUKTION DER GRUPPEN IV , V UND VI WIRD AUF DER GRUNDLAGE DER SUMME DER PRODUKTIONSQUOTEN BERECHNET , DIE IM DRITTEN UND VIERTEN QUARTAL 1982 UND IM ERSTEN UND ZWEITEN QUARTAL 1983 GEMÄSS DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS , IN DER GEÄNDERTEN FASSUNG DER ENTSCHEIDUNGEN NR . 2751/82/EGKS , NR . 3324/82/EGKS , NR . 87/83/EGKS , NR . 1619/83/EGKS BEWILLIGT WORDEN SIND , EINSCHLIESSLICH DER VON DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSÄTZE 1 UND 2 BEWILLIGTEN TÄUSCHE ODER KÄUFE UND ANPASSUNGEN SOWIE DER SICH AUS DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 13 DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS ERGEBENDEN REFERENZÄNDERUNGEN , JEWEILS AUF JAHRESBASIS ANGERECHNET . DIESE QUOTEN WERDEN VERWENDET , UM DIE ENTSPRECHENDEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN DEN BETREFFENDEN QUARTALEN GÜLTIGEN PROZENTUALEN KÜRZUNGEN NEU FESTZULEGEN .

    ARTIKEL 7

    ( 1 ) DIE JÄHRLICHE VERGLEICHSPRODUKTION DER GRUPPE II WIRD FÜR DIE UNTERNEHMEN , DIE SICH AN DEM SYSTEM DER FREIWILLIGEN PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNG BETEILIGT HABEN , AUF DER GRUNDLAGE DER VON DER KOMMISSION IM ZWEITEN QUARTAL 1983 MITGETEILTEN EINZELVORAUSSCHÄTZUNGEN , AUSSCHLIESSLICH DER ÜBERTRAGUNGEN AUS DEN VORHERGEHENDEN QUARTALEN BERECHNET . HIERFÜR WERDEN DIESE ZAHLEN IN ANWENDUNG DER PROZENTUALEN KÜRZUNG DES BETREFFENDEN QUARTALS IN VERGLEICHSPRODUKTIONEN UMGERECHNET UND DAS ERGEBNIS MIT VIER MULTIPLIZIERT .

    DIESE JÄHRLICHEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN WERDEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TÄUSCHE UND KÄUFE GEÄNDERT , DIE VON DEN UNTERNEHMEN IM RAHMEN DER VON DER KOMMISSION MITGETEILTEN INDIVIDÜLLEN VORAUSSCHÄTZUNGEN VORGENOMMEN WURDEN , WENN DIESE IN DEM ZEITRAUM VOM 1 . JULI 1982 BIS 30 . JUNI 1983 WIEDERHOLTEN TÄUSCHE STRUKTURELLEN CHARAKTER ANGENOMMEN HABEN . DIESE TÄUSCHE UND KÄUFE BEDINGEN , DASS DIE ERHÖHUNG DER VERGLEICHSPRODUKTION EINES UNTERNEHMENS DURCH EINE ENTSPRECHENDE VERRINGERUNG DERJENIGEN EINES ANDEREN AUSGEGLICHEN WIRD .

    FÜR DIE UNTERNEHMEN , DIE SICH NICHT AN DEM SYSTEM DER PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNG DER GRUPPE II BETEILIGT HABEN , WIRD DIE JÄHRLICHE VERGLEICHSPRODUKTION ALS ERGEBNIS DES EINFACHEN ARITHMETISCHEN MITTELS VON ZWEI BETRAEGEN BERECHNET :

    A ) DER ERSTE BETRAG IST DAS EINFACHE ARITHMETISCHE MITTEL DER PRODUKTION DREIER ZEITRÄUME :

    _ DAS JAHR 1974 ,

    _ DIE ZWÖLF KALENDERMONATE DES ZEITRAUMS VON JULI 1977 BIS JUNI 1980 , IN DENEN DIE SUMME DER PRODUKTION DER IN ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80/EGKS GENANNTEN GRUPPEN I BIS IV VON WALZERZEUGNISSEN AM GRÖSSTEN WAR ; DIE ZWÖLF AUF DIESE WEISE BESTIMMTEN KALENDERMONATE BRAUCHEN NICHT UNBEDINGT AUFEINANDERZUFOLGEN ;

    _ DIE ZWÖLF MONATE VON JULI 1979 BIS JUNI 1980 .

    LIEGT DIE PRODUKTION DES JAHRES 1974 JEDOCH UNTER DERJENIGEN , DIE SICH AUS DEN UNTER OBIGEM ZWEITEN GEDANKENSTRICH GENANNTEN ZWÖLF BESTEN MONATEN ERGIBT , SO WIRD LETZTERE BERÜCKSICHTIGT . IN GLEICHER WEISE WIRD HINSICHTLICH DER PRODUKTION VON JULI 1979 BIS JUNI 1980 VERFAHREN , WENN EIN UNTERNEHMEN WÄHREND DIESES ZEITRAUMS MEHR ALS DREISSIG AUFEINANDERFOLGENDE TAGE BESTREIKT WORDEN IST .

    B ) DER ZWEITE BETRAG IST EINE JÄHRLICHE VERGLEICHSZAHL , DIE SICH AUS DEN IM RAHMEN DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80/EGKS ZUGETEILTEN PRODUKTIONSQUOTEN ERGIBT .

    DIESER ZWEITE BETRAG WIRD WIE FOLGT BERECHNET :

    _ ES WERDEN DIE VON DER KOMMISSION WÄHREND DES ZEITRAUMS DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80/EGKS ZUGETEILTEN QUOTEN EINSCHLIESSLICH ALLER BEWILLIGTEN ANPASSUNGEN BERÜCKSICHTIGT , JEDOCH UNTER EINBEZIEHUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 4 BEWILLIGTEN ANPASSUNGEN AUF JAHRESBASIS FÜR DIE IN ARTIKEL 2 UND ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER OBENSTEHENDEN ENTSCHEIDUNG GENANNTEN ERZEUGNISSE DER GRUPPE II .

    _ DIESE QUOTEN WERDEN DAZU VERWENDET , DIE ENTSPRECHENDE VERGLEICHSPRODUKTION UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN DEN FRAGLICHEN QUARTALEN GELTENDEN PROZENTUALEN KÜRZUNGEN NEU ZUSAMMENZUSTELLEN .

    _ DIE RELATION ZWISCHEN DIESEN NEU ZUSAMMENGESTELLTEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND DEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VORGENANNTEN ENTSCHEIDUNG BERECHNETEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN STELLEN DIE ANPASSUNGSKÖFFIZIENTEN DAR .

    _ DAS MITTEL DIESER ANPASSUNGSKÖFFIZIENTEN WIRD AUF DIE NACH DEM GENANNTEN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BERECHNETEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1981 ANGEWANDT , UM DIE ANGEPASSTE VERGLEICHSPRODUKTION DIESES QUARTALS ZU BERECHNEN .

    _ DIE SUMME DER FÜR DIE DREI QUARTALE DES ANWENDUNGSZEITRAUMS DER VORGENANNTEN ENTSCHEIDUNG NEU ZUSAMMENGESTELLTEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND DER NEU ZUSAMMENGESTELLTEN VERGLEICHSPRODUKTION FÜR DAS DRITTE QUARTAL STELLT DIE ANGEPASSTE JAHRESPRODUKTION DAR .

    _ DIESE JÄHRLICHE ANGEPASSTE VERGLEICHSPRODUKTION WIRD VON DEN VON DIESER ENTSCHEIDUNG AUSGENOMMENEN ERZEUGNISSEN BEREINIGT , INDEM DER ANTEIL , DEN DIESE ERZEUGNISSE IN DEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN DER ZWÖLF BESTEN MONATE DARSTELLTEN , ABGEZOGEN WIRD .

    ( 2 ) DIE JÄHRLICHE VERGLEICHSPRODUKTION IN DER GRUPPE III WIRD NACH DER OBEN UNTER ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) BESCHRIEBENEN METHODE BERECHNET UND FÜR DIE IN ARTIKEL 2 UND ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80/EGKS GENANNTEN ERZEUGNISSE DER GRUPPE III ANGEWANDT .

    ( 3 ) WENN EIN UNTERNEHMEN IM ZEITRAUM VOM 1 . JULI 1981 BIS 30 . JUNI 1983 NEUE WALZSTRASSEN DER GRUPPEN II ODER III IN BETRIEB GENOMMEN HAT , DIE FOLGENDE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN :

    _ DIE DURCH ARTIKEL 13 DER ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81/EGKS FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE IN DER ZEIT VOM 1 . JULI 1981 BIS 30 . JUNI 1982 IN BETRIEB GENOMMENEN WALZSTRASSEN ,

    _ DIE DURCH ARTIKEL 15 DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE IN DER ZEIT VOM 1 . JULI 1982 BIS 30 . JUNI 1983 IN BETRIEB GENOMMENEN WALZSTRASSEN ,

    SO KANN DIE KOMMISSION EINE ANGEMESSENE ANPASSUNG DER GEMÄSS IN DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 BESCHRIEBENEN METHODE BERECHNETEN JÄHRLICHEN VERGLEICHSMENGEN VORNEHMEN , WENN DAS GENANNTE UNTERNEHMEN WÄHREND DES DRITTEN QUARTALS 1983 EINEN DAHIN GEHENDEN ANTRAG STELLT .

    ( 4 ) DIE JÄHRLICHEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN , DIE SICH AUS DEN BERECHNUNGEN GEMÄSS DEN ABSÄTZEN 1 , 2 UND 3 ERGEBEN , WERDEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VON DER KOMMISSION BEWILLIGTEN TÄUSCHE ODER KÄUFE SOWIE DER ANPASSUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSÄTZE 1 UND 2 ERSTER GEDANKENSTRICH DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS MODIFIZIERT .

    ARTIKEL 8

    ( 1 ) DIE VERGLEICHSMENGEN , DIE ZUR FESTLEGUNG DES TEILS DER QUOTEN DIENEN , DIE JEDES UNTERNEHMEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES LIEFERN DARF , ERGEBEN SICH AUS DER ANWENDUNG DES ANTEILS SEINER LIEFERUNGEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES AUF SEINE VERGLEICHSPRODUKTIONEN , BERECHNET UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) UND ARTIKEL 7 ABSATZ 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH GENANNTEN TÄUSCHE UND KÄUFE VON STRUKTURELLEM CHARAKTER , IM VERHÄLTNIS ZU SEINER GESAMTPRODUKTION WÄHREND DER ZWÖLF KALENDERMONATE DES ZEITRAUMS VON JULI 1977 BIS JUNI 1980 , IN DENEN DIE SUMME DER PRODUKTION DER IN ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80/EGKS GENANNTEN WALZERZEUGNISGRUPPEN I BIS IV AM HÖCHSTEN WAR ; DIE ZWÖLF AUF DIESE WEISE BESTIMMTEN KALENDERMONATE BRAUCHEN NICHT UNBEDINGT AUFEINANDERZUFOLGEN ( " ZEITRAUM DER ZWÖLF BESTEN MONATE " ) .

    DIE ANPASSUNG DIESER JÄHRLICHEN VERGLEICHSMENGEN BERÜCKSICHTIGT FOLGENDE UMSTÄNDE :

    _ BEI DEN GRUPPEN IA , IB , IC UND ID DIE VON DEN UNTERNEHMEN VORGENOMMENEN TÄUSCHE UND KÄUFE VON QUOTENTEILEN WÄHREND DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS , DIE DURCH IHRE FORTLAUFENDE ANWENDUNG WÄHREND DES GANZEN JAHRES STRUKTURELLEN CHARAKTER ANGENOMMEN HABEN .

    _ BEI DER GRUPPE II DIE TÄUSCHE UND KÄUFE , DIE VON DEN UNTERNEHMEN IM RAHMEN DER VON DER KOMMISSION MITGETEILTEN EINZELVORAUSSCHÄTZUNGEN IN DER ZEIT VOM 1 . JULI 1982 BIS 30 . JUNI 1983 WIEDERHOLT VORGENOMMEN WURDEN UND STRUKTURELLEN CHARAKTER ANGENOMMEN HABEN .

    DIESE TÄUSCHE UND KÄUFE BEDINGEN , DASS DIE ERHÖHUNG DER VERGLEICHSMENGE EINES UNTERNEHMENS DURCH EINE ENTSPRECHENDE VERRINGERUNG DERJENIGEN EINES ANDEREN AUSGEGLICHEN WIRD .

    ( 2 ) DIE KOMMISSION KANN IN FOLGENDEN FÄLLEN DIE JÄHRLICHEN VERGLEICHSMENGEN EINES UNTERNEHMENS ENTSPRECHEND ANPASSEN , WENN DIESES NACHWEIST , DASS IHM DIE FESTLEGUNG DER JÄHRLICHEN VERGLEICHSMENGEN NACH ABSATZ 1 AUSSERORDENTLICHE SCHWIERIGKEITEN BEREITET :

    _ WENN SICH DER ANTEIL DER GESAMTLIEFERUNGEN EINES UNTERNEHMENS IM VERHÄLTNIS ZU SEINER GESAMTPRODUKTION INFOLGE VON ÄNDERUNGEN SEINER VERKAUFSSTRUKTUR WÄHREND DES ANWENDUNGSZEITRAUMS DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80/EGKS GEGENÜBER DEM ZEITRAUM DER ZWÖLF BESTEN MONATE UM MEHR ALS 20 % VERÄNDERT HAT ;

    _ WENN EIN UNTERNEHMEN WÄHREND DES ZEITRAUMS DER ZWÖLF BESTEN MONATE NICHT MEHR ALS 5 % SEINER PRODUKTION IN DRITTLÄNDER EXPORTIERT HAT UND DER ANTEIL SEINER LIEFERUNGEN AUF DEN GEMEINSAMEN MARKT IM VERHÄLTNIS ZU SEINER GESAMTPRODUKTION WÄHREND DER ZWÖLF BESTEN MONATE WENIGER ALS 90 % BETRAEGT .

    ( 3 ) BEANTRAGT EIN DEM ERZEUGUNGSQUOTENSYSTEM UNTERLIEGENDES UNTERNEHMEN , DAS IN DEN ZWÖLF BESTEN MONATEN WENIGER ALS 10 % SEINER PRODUKTION INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT HAT , DEN REST SEINER PRODUKTION IM RAHMEN EINES LOHNVEREDELUNGSVERTRAGS EINEM ANDEREN UNTERNEHMEN ÜBERTRAGEN HAT , AUFGRUND DER ÄNDERUNG ODER DES AUSLAUFENS DIESES VERTRAGES EINE ERHÖHUNG DER LIEFERUNG DIESER ERZEUGNISSE AUF DEN GEMEINSAMEN MARKT , SO NIMMT DIE KOMMISSION AUF BEGRÜNDETEN ANTRAG DES UNTERNEHMENS EINE ANPASSUNG DER DIESEN VERTRAEGEN ENTSPRECHENDEN VERGLEICHSMENGEN VOR , INDEM SIE AUF DIE VERGLEICHSPRODUKTION IN BEZUG AUF DIE GEKÜNDIGTEN VERTRAEGE EINEN PROZENTSATZ ANWENDET , DER DEM DURCHSCHNITTLICHEN ANTEIL DER LIEFERUNGEN DIESER PRODUKTIONSGRUPPE AUF DEN GEMEINSAMEN MARKT IM VERHÄLTNIS ZUR GESAMTPRODUKTION DES SEINEM ANTRAG VORANGEGANGENEN QUARTALS ENTSPRICHT .

    ARTIKEL 9

    ( 1 ) DIE KOMMISSION SETZT VIERTELJÄHRLICH ETWA SECHS WOCHEN VOR BEGINN DES QUARTALS DIE PROZENTUALEN KÜRZUNGEN ZUR FESTLEGUNG DER PRODUKTIONSQUOTEN BZW . DES TEILS DIESER QUOTEN FEST , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DARF . DIE KOMMISSION KANN DIESE PROZENTUALEN KÜRZUNGEN AUFGRUND DER ENTWICKLUNG DER MARKTLAGE SPÄTESTENS IN DER ERSTEN WOCHE DES ZWEITEN MONATS DES BETREFFENDEN QUARTALS ÄNDERN .

    ( 2 ) DIE KOMMISSION TEILT JEDEM UNTERNEHMEN SEINE VERGLEICHSPRODUKTION UND VERGLEICHSMENGEN SOWIE SEINE PRODUKTIONSQUOTEN UND DEN TEIL DER QUOTEN , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DARF , MIT .

    ( 3 ) STELLT EIN UNTERNEHMEN SEINE PRODUKTIONSTÄTIGKEIT WÄHREND EINES QUARTALS EIN , SO UNTERBRICHT DIE KOMMISSION DIE QUOTENZUTEILUNG AB DEM FOLGENDEN QUARTAL . DIE NICHT PRODUZIERTEN ODER GELIEFERTEN QUOTEN DER QUOTENTEILE KÖNNEN NICHT AUSGETAUSCHT ODER WEITERGEGEBEN WERDEN . HANDELT ES SICH UM EINE VORÜBERGEHENDE EINSTELLUNG DER TÄTIGKEIT , SO WIRD DIESE AUSSETZUNG MIT DER WIEDERAUFNAHME DER TÄTIGKEIT AUFGEHOBEN UND QUOTEN PROPORTIONAL DEM VERBLEIBENDEN TEIL DES QUARTALS ZUGETEILT .

    BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG EINER TÄTIGKEIT ODER KONKURS WERDEN DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN NACH ZWÖLF MONATEN ANNULLIERT , VORBEHALTLICH DER IN ABSATZ 4 BESCHRIEBENEN FÄLLE .

    ( 4 ) WECHSELT EINE ANLAGE _ WERK ODER UNTERNEHMEN _ DEN BESITZER , SO GEHEN DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN DER ANLAGEN UND DIE ENTSPRECHENDEN QUOTEN , MIT AUSNAHME DER GEMÄSS ARTIKEL 16 ZUGETEILTEN REFERENZEN , AUF DEN NEUEN INHABER ÜBER . DIE UMGEHUNG DIESER ÜBERTRAGUNG VON REFERENZEN DURCH VERKAUF , TAUSCH ODER WEITERGABE DERSELBEN IST UNTERSAGT .

    BEI ANLAGEN , DIE DIE GRUPPEN IA , IB , IC ODER ID ERZEUGEN , TRIFFT DIE KOMMISSION DIE NÖTIGEN MASSNAHMEN , DAMIT DIE GESAMTPRODUKTION JEDER DER GRUPPEN IA , IB , IC UND ID UNVERÄNDERT AUF DEN MARKT GEBRACHT WIRD .

    ARTIKEL 9A

    DIE KOMMISSION BILDET BEI DER FESTSETZUNG DER PROZENTUALEN KÜRZUNGSSÄTZE FÜR JEDES QUARTAL EINE RESERVE VON HÖCHSTENS 3 % DER GESAMTSTAHLNACHFRAGE . DIESE RESERVE DIENT IN ERSTER LINIE FÜR DIE ZUTEILUNG DER ZUSATZQUOTEN GEMÄSS ARTIKEL 14 UND 14D . DER VERBLEIBENDE TEIL KANN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 14A , 14B UND 14E VERWENDET WERDEN . ERWEIST SICH DIE RESERVE ALS NICHT AUSREICHEND , UM ALLE ANFRAGEN ZU BEFRIEDIGEN , SO VERRINGERT DIE KOMMISSION DIESE ERHÖHUNGEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN DER BETREFFENDEN UNTERNEHMEN .

    ARTIKEL 10

    ( 1 ) FÜR DIE ERZEUGNISSE DER GRUPPE IA , DIE IN WARMGEWALZTEM ZUSTAND ZUR HERSTELLUNG GESCHWEISSTER RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER BIS ZU 406,4 MM IN DER GEMEINSCHAFT VERWENDET WERDEN , KÖNNEN DIE UNTERNEHMEN IHRE QUOTEN UND QUOTENTEILE , DIE AUF DEN GEMEINSAMEN MARKT GELIEFERT WERDEN DÜRFEN , BIS ZU 5 000 TONNEN PRO QUARTAL ODER JE NACH FALL BIS ZU 30 % DER MENGE DIESER ERZEUGNISSE ERHÖHEN , DIE IN DEN QUOTENTEILEN ENTHALTEN IST , DIE AUF DEN GEMEINSAMEN MARKT GELIEFERT WERDEN DÜRFEN . DIESE LETZTGENANNTE MENGE ENTSPRICHT DEM ANTEIL IHRER FÜR DIE ERZEUGUNG DIESER RÖHREN IN DER GEMEINSCHAFT BESTIMMTEN LIEFERUNGEN AN IHREN GESAMTEN GEMEINSCHAFTLICHEN LIEFERUNGEN DER GRUPPE IA IN DEN IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 GENANNTEN ZWÖLF BESTEN MONATEN .

    DAS UNTERNEHMEN DARF DIESE ERHÖHUNG VORNEHMEN , VORAUSGESETZT , ES ERBRINGT SPÄTESTENS IN DEM AUF DAS BETREFFENDE QUARTAL FOLGENDEN MONAT DEN NACHWEIS FÜR DIE VERWENDUNG DER ENTSPRECHENDEN LIEFERUNGEN FÜR DIE VORGESEHENEN ZWECKE .

    ( 2 ) AUF BEGRÜNDETEN ANTRAG EINES UNTERNEHMENS KANN DIE KOMMISSION DIE QUOTEN UND QUOTENTEILE , DIE AUF DEN GEMEINSAMEN MARKT GELIEFERT WERDEN DÜRFEN , UM EINEN HÖHEREN BETRAG ANPASSEN . DIE KOMMISSION KANN DIE BEWILLIGUNG DIESER ANPASSUNG AN DIE PRODUKTION DURCH DAS BETREFFENDE UNTERNEHMEN ZU DESSEN LASTEN VON EINEM DURCH EINE TREUHANDGESELLSCHAFT ERSTELLTEN BERICHT ABHÄNGIG MACHEN , DER BESTÄTIGT , DASS DIE VORERZEUGNISSE DIESES UNTERNEHMENS VON DEM ODER DEN RÖHRENHERSTELLERN ABGENOMMEN UND TATSÄCHLICH FÜR DIE BETREFFENDE PRODUKTION VERWENDET WORDEN IST .

    ARTIKEL 11

    ( 1 ) EINE ÜBERSCHREITUNGSMARGE VON 3 % IST JE ERZEUGUNGSQUOTE BZW . DEN TEIL DIESER QUOTE , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN KANN , ZULÄSSIG . ALLERDINGS DÜRFEN DIE PRODUKTION UND DER PRODUKTIONSTEIL , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DARF , ALLER ERZEUGNISGRUPPEN DIE SUMME DER FÜR JEDE DIESER GRUPPEN ZUGETEILTEN QUOTEN ODER DES ANTEILS DIESER QUOTEN , DER AUF DEN GEMEINSAMEN MARKT GELIEFERT WERDEN DARF , NICHT ÜBERSTEIGEN .

    ( 2 ) FÜR UNTERNEHMEN , DIE NUR EINE GRUPPE ERZEUGEN ODER DEREN VERGLEICHSPRODUKTION EINER GRUPPE MINDESTENS 90 % IHRER GESAMTEN VERGLEICHSPRODUKTION DER IN ARTIKEL 4 GENANNTEN ERZEUGNISSE DARSTELLT , IST EINE ÜBERSCHREITUNGSMARGE VON 3 % DES TEILS IHRER PRODUKTIONSQUOTE , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DARF , IM RAHMEN DER ERZEUGUNGSQUOTE DER BETREFFENDEN GRUPPE ZULÄSSIG . DIESE MARGE KANN NICHT MIT DERJENIGEN IN ABSATZ 1 KUMULIERT WERDEN .

    ( 3 ) A ) UNTERNEHMEN , DIE IHRE ERZEUGUNGSQUOTEN ODER DEN TEIL IHRER QUOTEN , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DARF , NICHT AUSGESCHÖPFT HABEN , KÖNNEN DIESE FÜR DIE GLEICHE ERZEUGNISGRUPPE BIS ZU 5 % IHRER QUOTEN ODER IHRES QUOTENANTEILS AUF DAS FOLGENDE QUARTAL ÜBERTRAGEN .

    B ) ÜBERTRAGUNGEN INNERHALB DER GLEICHEN GRENZE VOM ZWEITEN QUARTAL 1983 ZUM DRITTEN QUARTAL 1983 SIND ZULÄSSIG .

    C ) DIE GESAMTE ÜBERTRAGUNG IST FÜR DEN NICHT GENUTZTEN TEIL DER ZUSÄTZLICHEN QUOTEN UND QUOTENTEILE MÖGLICH , DIE IM LETZTEN MONAT DES ZWEITEN QUARTALS 1983 ZUGETEILT WURDEN .

    D ) HAT EIN UNTERNEHMEN SEINE PRODUKTIONSQUOTEN IN DEM QUARTAL , AUF DAS SIE SICH BEZIEHEN , NICHT AUSGENUTZT , SO KANN DIE KOMMISSION DEM UNTERNEHMEN DIE GESAMTE ÜBERTRAGUNG DER NICHTGENUTZTEN QUOTEN ERLAUBEN , WENN DIESES NACHWEISEN KANN , DASS DIES AUF EINEN FALL HÖHERER GEWALT ODER AUF EINE REPARATURZWECKEN DIENENDE UNTERBRECHUNG VON MINDESTENS VIER AUFEINANDERFOLGENDEN WOCHEN ZURÜCKZUFÜHREN IST .

    E ) RECHNET EIN UNTERNEHMEN DAMIT , DASS ES SEINE PRODUKTIONSQUOTEN IN DEM QUARTAL , AUF DAS SIE SICH BEZIEHEN , NICHT AUSNUTZEN WIRD , SO KANN DIE KOMMISSION DEM UNTERNEHMEN UNTER DEN UNTER BUCHSTABE D ) GENANNTEN BEDINGUNGEN EINEN VORGRIFF AUF DIE QUOTEN DES FOLGENDEN QUARTALS VON HÖCHSTENS 10 % DER QUOTEN DES LAUFENDEN QUARTALS ERLAUBEN .

    ( 4 ) NACH VORHERIGER MELDUNG DURCH DIE BETREFFENDEN UNTERNEHMEN BEI DER KOMMISSION KÖNNEN DIE UNTERNEHMEN IM LAUFENDEN QUARTAL UNTEREINANDER QUOTEN ODER TEILE IHRER QUOTEN , DIE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DÜRFEN UND DIE SICH AUF DIESES QUARTAL BEZIEHEN , AUSTAUSCHEN ODER VERKAUFEN .

    ( 5 ) VEREINBART EIN UNTERNEHMEN , DER " QUOTENGEBER " , DAS EIN ERZEUGNIS HERSTELLT , FÜR WELCHES IHM KEINE ODER NUR ZUM TEIL EINE VERGLEICHSPRODUKTION UND DAMIT KEINE QUOTE ZUGETEILT WORDEN IST , DA DAS ERZEUGNIS GANZ ODER TEILWEISE ZUR WEITERVERARBEITUNG ZU ANDEREN ERZEUGNISSEN ( FÜR DIE IHM VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND QUOTEN MITGETEILT WORDEN SIND ) IM UNTERNEHMEN SELBST BESTIMMT WAR , MIT EINEM UNTERNEHMEN , DASS DIESES , DER " QUOTENNEHMER " , DIESE VORERZEUGNISSE AN SEINER STELLE UND UNTER DER BEDINGUNG HERSTELLT , DASS

    _ DIE VON DEM QUOTENNEHMER HERGESTELLTEN VORERZEUGNISSE VON DEM QUOTENGEBER WEITERVERARBEITET WERDEN UND

    _ DIE ZUGETEILTEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN UNMITTELBAR AN DEN QUOTENNEHMER ABGETRETEN ODER MIT IHM AUSGETAUSCHT WERDEN UND

    _ SICH DER QUOTENGEBER WÄHREND DES ERSTEN QUARTALS DER ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER QUOTEN VERPFLICHTET , AUF DIE PRODUKTION DIESER VORERZEUGNISSE IN EINER DEN ZUGETEILTEN ZUSATZQUOTEN ENTSPRECHENDEN MENGE ZU VERZICHTEN ,

    SO KANN DIE KOMMISSION DEM QUOTENGEBER AUF DESSEN ANTRAG WÄHREND DES BETREFFENDEN QUARTALS EINE ZUSÄTZLICHE QUOTE EINRÄUMEN .

    ( 6 ) LIEFERUNGEN , FÜR DIE EIN UNTERNEHMEN KEINEN NACHWEIS DER AUSFUHR AUS DEM HOHEITSGEBIET DER GEMEINSCHAFT VORLEGT , GELTEN ALS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VORGENOMMEN .

    NACHWEISE FÜR DIE AUSFUHR IN DIESEM SINNE SIND INSBESONDERE :

    A ) EINE VON DEM AUSFUHRZOLLAMT ABGESTEMPELTE ZWEITSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSVORDRUCKS DER AUSFUHRANMELDUNG EX ENTSPRECHEND VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2102/77 DES RATES ( 9 ) ;

    B ) DIE HANDELSPAPIERE MIT DEN ANGABEN ZUM VERSAND DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE UND ZU IHRER BEFÖRDERUNG , INSBESONDERE KOPIEN DER SCHIFFSVERLADEAUFTRAEGE , DER KONNOSSEMENTE FÜR DEN SEEVERKEHR , DER BEFRACHTUNGSVERTRAEGE IN DER BINNENSCHIFFAHRT , DER FRACHTBRIEFE FÜR DEN EISENBAHN - UND DEN STRASSENBAHNVERKEHR .

    ( 7 ) DIE PRODUKTION VON WARMBREITBAND EINES UNTERNEHMENS , DIE _ IN EINEM BESTIMMTEN QUARTAL _ NICHT UNTER DIE GRUPPE IA ERSTER UND ZWEITER GEDANKENSTRICH FÄLLT , GILT IM SINNE DIESER ENTSCHEIDUNG ALS PRODUKTION VON WARMBREITBAND ZUM WEITERAUSWALZEN ODER ZUR SONSTIGEN WEITERVERARBEITUNG IN DEM UNTERNEHMEN SELBST .

    DIE OBIGE PRODUKTION VON WARMBREITBAND , DIE IN DEN FOLGENDEN QUARTALEN ZUM UNMITTELBAREN VERBRAUCH , ZUR AUSFUHR ODER ZUM WEITERAUSWALZEN ODER ZUR SONSTIGEN WEITERVERARBEITUNG BEI ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ALS DEM HERSTELLER VORGESEHEN IST , WIRD AUF DIE ERZEUGUNGSQUOTE VON GRUPPE IA ( ERSTER UND ZWEITER GEDANKENSTRICH ) DIESES HERSTELLERS FÜR DIE BETREFFENDEN SPÄTEREN QUARTALE ANGERECHNET .

    ARTIKEL 12

    UNTERNEHMEN , DIE IHRE ERZEUGUNGSQUOTEN ODER DEN TEIL DIESER QUOTEN ÜBERSCHREITEN , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DARF , WERDEN MIT EINER GELDBUSSE BELEGT , DIE IN DER REGEL 100 ECU JE TONNE ÜBERSCHREITUNG BETRAEGT .

    ÜBERSTEIGT DIE PRODUKTION EINES UNTERNEHMENS SEINE QUOTE UM 10 % ODER MEHR ODER HAT DAS UNTERNEHMEN BEREITS WÄHREND EINES DER VORHERGEGANGENEN QUARTALE SEINE QUOTEN ÜBERSCHRITTEN , SO KÖNNEN DIE GELDBUSSEN BIS ZUM ZWEIFACHEN DIESER BETRAEGE PRO TONNE ERHÖHT WERDEN . ENTSPRECHEND WIRD BEIM ÜBERSCHREITEN DER MENGEN VERFAHREN , DIE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DÜRFEN .

    DIESER BETRAG ERHÖHT SICH FÜR JEDEN BEGONNENEN MONAT DES ZAHLUNGSRÜCKSTANDS MIT WIRKUNG VOM IN DEM STRAFBESCHLUSS FESTGESETZTEN DATUM UM 1 % .

    ARTIKEL 13

    WENN UNTERNEHMEN ODER UNTERNEHMENSGRUPPEN , DIE DEM ERZEUGUNGSQUOTENSYSTEM UNTERLIEGEN , NACH DEM 1 . JULI 1980 ZUSAMMENSCHLÜSSE , TRENNUNGEN ODER GEMEINSAME GRÜNDUNGEN NEUER UNTERNEHMEN DURCHGEFÜHRT HABEN ODER IM RAHMEN DIESER ENTSCHEIDUNG SOLCHE MASSNAHMEN TREFFEN , ERGREIFT DIE KOMMISSION FÜR DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN , MIT AUSNAHME DER AUS DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 16 RESULTIERENDEN REFERENZEN , VON FALL ZU FALL FOLGENDE MASSNAHMEN :

    1 . BEI EINEM GENEHMIGTEN ZUSAMMENSCHLUSS IM SINNE VON ARTIKEL 66 DES VERTRAGES BESTEHEN DIE VERGLEICHSPRODUKTION UND DIE VERGLEICHSMENGEN AUS DEN SUMMEN DER FÜR JEDES EINZELNE DER ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN VORHER BERECHNETEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN . DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN DER ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN WERDEN UM DEN TEIL VERRINGERT , DER DEN IM VERGLEICHSZEITRAUM ZWISCHEN DIESEN UNTERNEHMEN DURCHGEFÜHRTEN LIEFERUNGEN VON QUOTENGEBUNDENEN ERZEUGNISSEN , DIE ZU ANDEREN QUOTENGEBUNDENEN ERZEUGNISSEN VERARBEITET WERDEN , ENTSPRICHT . WENN FÜR EINES DER ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN AUFGRUND DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 4 FESTGELEGTEN GRENZWERTE KEINE VERGLEICHSMENGEN BESTANDEN , GELTEN DIE REGELN VON ARTIKEL 4 ABSATZ 5 .

    SOWEIT ZWEI ZUSAMMENGESCHLOSSENE UNTERNEHMEN WEGEN ARTIKEL 4 ABSATZ 4 KEINE REFERENZEN BESASSEN , DÜRFEN DIE QUOTEN DER ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN NICHT UNTER DEM ZWEIFACHEN DER UNTER ARTIKEL 5 ABSATZ 2 FESTGELEGTEN MENGEN LIEGEN .

    2 . IM FALLE EINER TRENNUNG VON ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN TEILEN DIE UNTERNEHMEN DER KOMMISSION DIE AUFTEILUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN UNTEREINANDER MIT , DIE VORHER FÜR DIE GRUPPE FESTGELEGT WORDEN WAREN , DER SIE ANGEHÖRTEN .

    FALLS DIE UNTERNEHMEN SICH NICHT ÜBER DIE VORSTEHEND GENANNTE AUFTEILUNG EINIGEN KÖNNEN , NIMMT DIE KOMMISSION DIE AUFTEILUNG DER REFERENZPRODUKTION UND -MENGEN ZWISCHEN DEN UNTERNEHMEN VOR .

    DIE KOMMISSION KANN IN GLEICHER WEISE HANDELN , WENN DIE UNTERNEHMEN IM BEGRIFF SIND , SICH ZU TRENNEN UND IHR VORHABEN DAS ORDNUNGSGEMÄSSE FUNKTIONIEREN DES SYSTEMS DER ERZEUGUNGSQUOTEN IN FRAGE ZU STELLEN DROHT .

    DIE KOMMISSION NIMMT DIE ETWA NÖTIGEN ANPASSUNGEN VOR .

    SIE STÜTZT SICH AUF DIE STELLUNGNAHME EINER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE .

    3 . IM FALLE DER GRÜNDUNG NEUER UNABHÄNGIGER UNTERNEHMEN DURCH EIN ODER MEHRERE UNTERNEHMEN , DIE IHNEN ANLAGEN ZUTEILEN , DIE VORHER BESTANDTEIL DES PRODUKTIONSAPPARATS DER GRÜNDUNGSUNTERNEHMEN BILDETEN , TEILEN DIE UNTERNEHMEN DER KOMMISSION DIE AUFTEILUNG DER VERGLEICHSPRODUKTION UND -MENGEN UNTEREINANDER MIT , DIE VORHER NUR FÜR DIE GRÜNDUNGSUNTERNEHMEN FESTGELEGT WORDEN WAREN . DIE KOMMISSION NIMMT DIE ETWA NOTWENDIGEN ANPASSUNGEN GEGEBENENFALLS AUFGRUND DER STELLUNGNAHME EINER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE VOR .

    ARTIKEL 14

    WENN AUFGRUND DES UMFANGS DER FÜR EIN QUARTAL FESTGELEGTEN KÜRZUNGSRATE FÜR EINE BESTIMMTE ERZEUGNISGRUPPE DAS QUOTENSYSTEM AUSSERORDENTLICHE SCHWIERIGKEITEN FÜR EIN UNTERNEHMEN VERURSACHT , DAS IN DEN ZWÖLF MONATEN VOR DEM FRAGLICHEN QUARTAL

    _ IM RAHMEN DER ENTSCHEIDUNG NR . 2320/81/EGKS DER KOMMISSION ( 10 ) MIT AUSNAHME DER IN ARTIKEL 4 DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN SCHLIESSUNGSBEIHILFEN KEINE BEIHILFEN ERHALTEN HAT ,

    _ MIT KEINE SANKTIONEN IN BEZUG AUF DIE PREISVORSCHRIFTEN BELEGT WORDEN IST ODER DIE FÄLLIGEN GELBUSSEN GEZAHLT HAT ,

    NIMMT DIE KOMMISSION IN DEN FOLGENDEN FÄLLEN EINE ANGEMESSENE ANPASSUNG DER QUOTEN UND / ODER QUOTENTEILE VOR , DIE BEI DER ODER DEN FRAGLICHEN ERZEUGNISGRUPPEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DÜRFEN , SOFERN DAS UNTERNEHMEN IN DEN SECHS ERSTEN WOCHEN DES BETREFFENDEN QUARTALS UNTER BEIFÜGUNG ALLER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN EINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG STELLT :

    1 . DIE VERGLEICHSPRODUKTION DES ERZEUGNISSES ODER DER ERZEUGNISSE , BEI DENEN DIE PROZENTUALEN KÜRZUNGEN 30 % ÜBERSCHREITEN , BETRAEGT MINDESTENS 50 % DER GESAMTEN VERGLEICHSPRODUKTION ALLER GRUPPEN DER VON DEM UNTERNEHMEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSE .

    2 . DIE JÄHRLICHE VERGLEICHSPRODUKTION LIEGT UNTER 130 000 TONNEN , UND DIE PROZENTUALE KÜRZUNG FÜR EINE ODER MEHRERE GRUPPEN , DIE MINDESTENS 50 % DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN ALLER GRUPPEN DER VON DEM UNTERNEHMEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSE AUF SICH VEREINIGEN , ÜBERSCHREITET 20 % .

    IM ERSTGENANNTEN FALL DÜRFEN DIE ZUSÄTZLICHEN QUOTEN UND / ODER DIE ZUSÄTZLICHEN QUOTENTEILE , DIE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DÜRFEN , DEN BETRAG , DER EINER VERRINGERUNG DER PROZENTUALEN KÜRZUNG FÜR DIE EINZELNEN FRAGLICHEN ERZEUGNISGRUPPEN UM 25 % ENTSPRICHT , NICHT ÜBERSTEIGEN UND NICHT ZU EINER KÜRZUNGSRATE VON WENIGER ALS 30 % FÜHREN . DIE GESAMTANPASSUNG FÜR ALLE FRAGLICHEN ERZEUGNISGRUPPEN DARF 25 000 TONNEN NICHT ÜBERSTEIGEN .

    IM ZWEITGENANNTEN FALL DÜRFEN DIE ZUSÄTZLICHEN QUOTEN UND / ODER DIE ZUSÄTZLICHEN QUOTENTEILE , DIE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DÜRFEN , DEN BETRAG , DER EINER VERRINGERUNG DER PROZENTUALEN KÜRZUNG FÜR DIE EINZELNEN FRAGLICHEN ERZEUGNISGRUPPEN UM 50 % ENTSPRICHT , NICHT ÜBERSTEIGEN UND NICHT ZU EINER KÜRZUNGSRATE VON WENIGER ALS 20 % FÜHREN .

    DIE KOMMISSION KANN DIE GEWÄHRUNG DER ANPASSUNG DAVON ABHÄNGIG MACHEN , DASS DAS BETREFFENDE UNTERNEHMEN AUF EIGENE KOSTEN EINEN VON EINER TREUHANDGESELLSCHAFT ERSTELLTEN BERICHT VORLEGT , AUS DEM HERVORGEHT , DASS DAS QUOTENSYSTEM FÜR ES AUSSERORDENTLICHE SCHWIERIGKEITEN VERURSACHT .

    ARTIKEL 14A

    ( 1 ) STELLT DIE KOMMISSION NACH PRÜFUNG AM 1 . OKTOBER 1983 FEST , DASS DIE NACH DEM 1 . OKTOBER 1982 ERFOLGTEN STILLEGUNGEN VON ANLAGEN DER STAHLINDUSTRIE BEWIRKTEN , DASS SICH BEI EINER ERZEUGNISGRUPPE DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN ALLER DEM QUOTENSYSTEM UNTERWORFENEN UNTERNEHMEN UND IHREN PRODUKTIONSMÖGLICHKEITEN AM 1 . OKTOBER 1982 , DIE SICH IHRERSEITS AUS DEN PRODUKTIONSMÖGLICHKEITEN DES JAHRES 1979 ERGEBEN , ZUZUEGLICH DER ERHÖHUNGEN DIESER PRODUKTIONSMÖGLICHKEITEN , DIE ZU ERHÖHUNGEN DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN AUFGRUND VON ARTIKEL 4 ABSATZ 4 DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80/EGKS , ARTIKEL 13 DER ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81/EGKS UND ARTIKEL 15 DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS UND ARTIKEL 7 ABSATZ 3 DIESER ENTSCHEIDUNG GEFÜHRT HABEN , UM MINDESTENS 5 % ERHÖHT HAT , SO KANN DIE KOMMISSION DEN UNTERNEHMEN , DIE BIS ZUM 1 . OKTOBER 1983 EINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG GESTELLT HABEN UND DIE IN ABSATZ 4 GENANNTEN BEDINGUNGEN ERFÜLLEN , EINE GEMÄSS ABSATZ 3 ERRECHNETE ANPASSUNG DER VERGLEICHSPRODUKTION UND / ODER VERGLEICHSMENGE DIESER ERZEUGNISGRUPPE GEWÄHREN .

    ( 2 ) DIE KOMMISSION WIRD ZU BEGINN JEDES QUARTALS SOLCHE PRÜFUNGEN ERNEUT BEI DEN VERSCHIEDENEN ERZEUGNISGRUPPEN VORNEHMEN UND DEN UNTERNEHMEN , DIE VOR DEM FRAGLICHEN ZEITPUNKT EINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG GESTELLT HABEN , ANPASSUNGEN GEWÄHREN , WENN SICH BEI EINER ERZEUGNISGRUPPE DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND DEN IN ABSATZ 1 DEFINIERTEN PRODUKTIONSMÖGLICHKEITEN AM 1 . OKTOBER 1982 ZUM ZEITPUNKT DER FRAGLICHEN PRÜFUNG AUFGRUND VON STILLEGUNGEN UM MINDESTENS 5 % ERHÖHT HAT .

    ( 3 ) DIE VERGLEICHSPRODUKTION DER BETREFFENDEN ERZEUGNISGRUPPE DES FRAGLICHEN UNTERNEHMENS WIRD ANGEPASST , UM EINE ERHÖHUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN SEINER VERGLEICHSPRODUKTION UND SEINEN PRODUKTIONSMÖGLICHKEITEN BEI DIESER GRUPPE ZU ERREICHEN .

    DIESE ERHÖHUNG ENTSPRICHT

    _ BEI DER ERSTEN ERHÖHUNG : DER SEIT DEM 1 . OKTOBER 1982 ERLANGTEN ERHÖHUNG DES IN ABSATZ 1 GENANNTEN VERHÄLTNISSES BEI DIESER ERZEUGNISGRUPPE ;

    _ BEI DEN FOLGENDEN ERHÖHUNGEN : DER SEIT DEM ZEITPUNKT DER LETZTEN ERHÖHUNG DES IN ABSATZ 2 GENANNTEN VERHÄLTNISSES BEI DIESER ERZEUGNISGRUPPE ERLANGTE ERHÖHUNG .

    FÜR JEDES UNTERNEHMEN DARF JEDOCH

    _ DER GESAMTUMFANG DER BEI ALLEN GRUPPEN GEWÄHRTEN QUOTENERHÖHUNGEN 25 000 TONNEN JE QUARTAL NICHT ÜBERSTEIGEN ;

    _ DIE ANPASSUNG BEI EINER GRUPPE NICHT ZU QUOTEN FÜHREN , DIE GRÖSSER SIND ALS DIEJENIGEN , DIE SICH BEI ANWENDUNG EINES KÜRZUNGSSATZES VON 20 % AUF SEINE VERGLEICHSPRODUKTION ERGEBEN HÄTTEN .

    ( 4 ) EIN UNTERNEHMEN KANN NUR DANN AN EINER ERHÖHUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND / ODER VERGLEICHSMENGEN AUFGRUND DIESES ARTIKELS TEILHABEN , WENN ES

    _ NACH DEM 1 . JULI 1983 KEINE KAPAZITÄTSERWEITERUNGEN VORGENOMMEN HAT

    UND IN DEN ZWÖLF MONATEN VOR DEM FRAGLICHEN QUARTAL

    _ IM RAHMEN DER ENTSCHEIDUNG NR . 2320/81/EGKS MIT AUSNAHME DER IN ARTIKEL 4 DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN SCHLIESSUNGSBEIHILFEN KEINE BEIHILFEN ERHALTEN HAT ;

    _ MIT KEINEN SANKTIONEN IN BEZUG AUF DIE PREISVORSCHRIFTEN BELEGT WORDEN IST ODER DIE FÄLLIGEN GELDBUSSEN GEZAHLT HAT .

    ARTIKEL 14B

    ( 1 ) DIE KOMMISSION KANN EINEM UNTERNEHMEN ZUSÄTZLICHE QUOTEN GEWÄHREN , SOWEIT IM RAHMEN EINES RESTRUKTURIERUNGSPROGRAMMES , AUS DEM DIE LEBENSFÄHIGKEIT DES BESAGTEN UNTERNEHMENS AB 1986 ALS SICHERGESTELLT HERVORGEHT , SEIT DEM 1 . 1 . 1980 DREI VIERTEL DES IN DIESEM PROGRAMM VORGESEHENEN KAPAZITÄTSABBAUS DURCHGEFÜHRT WORDEN IST . DIESES UNTERNEHMEN DARF IM RAHMEN DER PREISVORSCHRIFTEN MIT KEINEN GELDBUSSEN BELEGT WORDEN SEIN ODER MUSS DIE FÄLLIGEN GELDBUSSEN GEZAHLT HABEN .

    ( 2 ) DIE BETREFFENDEN UNTERNEHMEN MÜSSEN IHRE ANTRAEGE UNTER BEIFÜGUNG DER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN IN DEN SECHS ERSTEN WOCHEN DES BETREFFENDEN QUARTALS EINREICHEN .

    ( 3 ) DIE ZUSÄTZLICHE QUOTE WIRD WIE FOLGT ERRECHNET :

    A ) DIE KOMMISSION ERMITTELT DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN GESAMTVERGLEICHSPRODUKTIONEN DES UNTERNEHMENS UND DEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN ALLER UNTERNEHMEN .

    B ) SIE ERMITTELT AUSSERDEM DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN VON DEM FRAGLICHEN UNTERNEHMEN SEIT DEM 1 . JANUAR 1980 BEREITS VORGENOMMENEN STILLEGUNGEN UND DEN VON IHM IM RAHMEN DES IN ABSATZ 1 GENANNTEN UMSTRUKTURIERUNGSPLANS VORZUNEHMENDEN GESAMTSTILLEGUNGEN . SIE ERMITTELT DEN KÖFFIZIENTEN , DER SICH AUS DEM PRODUKT DIESER BEIDEN VERHÄLTNISSE ERGIBT .

    C ) DIE ZUSÄTZLICHE QUOTE IST HÖCHSTENS GLEICH DEM PRODUKT AUS 250 000 TONNEN UND DEM UNTER BUCHSTABE B ) GENANNTEN KÖFFIZIENTEN ; SIE WIRD AUF DIE VERSCHIEDENEN PRODUKTGRUPPEN ENTSPRECHEND DER STRUKTUR DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN DES UNTERNEHMENS AUFGETEILT .

    ARTIKEL 14C

    ( 1 ) DIE KOMMISSION KANN DENJENIGEN UNTERNEHMEN ZUSÄTZLICHE QUOTEN GEWÄHREN , DIE

    _ AUFTRAEGE FÜR DRITTLÄNDER ERHALTEN HABEN , DIE DEN QUOTENANTEIL , DEN DAS UNTERNEHMEN NICHT INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES LIEFERN DARF , UM MEHR ALS 10 % ÜBERSTEIGEN ,

    _ IN DEN SECHS ERSTEN WOCHEN DES QUARTALS , IN DEM DIE AUSFUHR ERFOLGT , UNTER BEIFÜGUNG DER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN EINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG EINREICHEN ,

    _ MIT KEINEN SANKTIONEN IN BEZUG AUF DIE PREISVORSCHRIFTEN BELEGT WORDEN SIND ODER DIE FÄLLIGEN GELDBUSSEN GEZAHLT HABEN .

    ( 2 ) STELLT DIE KOMMISSION FEST , DASS DIESE AUFTRAEGE IM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT LIEGEN , SO TEILT SIE DIESEN UNTERNEHMEN ZUSÄTZLICHE QUOTEN ZU , DIE DER MENGE ENTSPRECHEN , DIE DEN IN ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH GENANNTEN SCHWELLENWERT ÜBERSTEIGT . DIESE ANPASSUNGEN DÜRFEN ZUSAMMEN JE QUARTAL DEN VIERTELJÄHRLICHEN DURCHSCHNITT DER SUMME JENER QUOTENANTEILE DER UNTERNEHMEN , DIE NICHT INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DURFTEN UND DIE IN DEN VIER VORANGEGANGENEN QUARTALEN NICHT AUSGESCHÖPFT WURDEN , NICHT ÜBERSTEIGEN . SOLLTE DER DURCHSCHNITTSWERT DER NICHT AUSGESCHÖPFTEN QUOTENANTEILE NICHT AUSREICHEN , UM ALLEN GENANNTEN ERHÖHUNGEN ZU GENÜGEN , SO WIRD DIE KOMMISSION DIE FRAGLICHEN ERHÖHUNGEN ANTEILIG VERRINGERN .

    ( 3 ) DIE UNTERNEHMEN SIND GEHALTEN , DER KOMMISSION BINNEN DREI MONATEN NACH DER AUSFUHR AUSSER DEN IN ARTIKEL 11 ABSATZ 6 GENANNTEN AUSFUHRNACHWEISEN KOPIEN DER EINFUHRFORMULARE DES BETREFFENDEN DRITTLANDES ZU ÜBERMITTELN . DIE LIEFERUNGEN , FÜR DIE DAS UNTERNEHMEN DIESEN AUSFUHRNACHWEIS NICHT ERBRINGT , GELTEN ALS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GETÄTIGT ; DIE KOMMISSION BERICHTIGT IHRE ENTSCHEIDUNG DEMENTSPRECHEND .

    ARTIKEL 14D

    WENN DIE TÄUSCHE ODER VERKÄUFE MIT STRUKTURELLEM CHARAKTER DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN EINES UNTERNEHMENS FÜR DIE SUMME DER PRODUKTGRUPPEN IA , IB , IC , ID IM VERHÄLTNIS ZU DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS REDUZIERT HABEN UND WENN DIESES UNTERNEHMEN DIE PRODUKTIONSQUOTEN FÜR DIE SUMME DIESER PRODUKTGRUPPEN IM JAHR 1982 MINDESTENS ZU 95 % AUSGENUTZT HAT , KANN DIE KOMMISSION EINE ANPASSUNG SEINER QUOTEN UND QUOTENTEILE VORNEHMEN , UM DAS NIVEAU ZU ERREICHEN , WELCHES BESTANDEN HÄTTE , FALLS DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN DER EINZELNEN PRODUKTGRUPPEN FÜR DIESES UNTERNEHMEN AUF BASIS DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS FESTGESETZT WORDEN WÄREN .

    WENN DIE TÄUSCHE ODER VERKÄUFE MIT STRUKTURELLEM CHARAKTER DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN EINES UNTERNEHMENS FÜR DIE SUMME DER PRODUKTGRUPPEN IA , IB , IC , ID IM VERGLEICH ZU DENEN DER ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS UM MEHR ALS 3 % REDUZIERT HABEN , KANN DIE KOMMISSION EINE ANPASSUNG SEINER QUOTEN UND QUOTENTEILE VORNEHMEN , UM DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DIESEN QUOTEN UND QUOTENTEILEN UND JENEN , WELCHE AUS EINER ERRECHNUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN GEMÄSS ENTSCHEIDUNG NR . 1696/82/EGKS ENTSTANDEN WÄREN , UM EIN VIERTEL ZU REDUZIEREN .

    ARTIKEL 14E

    SIND BEI EINER PRODUKTGRUPPE DIE QUOTEN ( EINSCHLIESSLICH DER ANPASSUNGEN ) , DIE EINEM UNTERNEHMEN IM LAUFE EINES QUARTALS ZUGETEILT WORDEN SIND , DERART , DASS DAS VERHÄLTNIS DIESER QUOTEN ZU DER GESAMTHEIT DER QUOTEN , EINSCHLIESSLICH ALLER ANPASSUNGEN , DIE IN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIESE GRUPPE ZUGETEILT WERDEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN QUOTEN , DIE FÜR DASSELBE QUARTAL IN BEZUG AUF DIE ARTIKEL 6 , 7 UND 14D FÜR DIESES UNTERNEHMEN BZW . FÜR DIE GEMEINSCHAFT IM GANZEN ERRECHNET WERDEN , UM MEHR ALS 3 % NIEDRIGER , SO KANN DIE KOMMISSION DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN TREFFEN , UM DIESEN VERLUST AUF EINE HÖCHSTGRENZE VON 3 % ZU BESCHRÄNKEN , SOFERN DIESES UNTERNEHMEN BEI DEN VON IHM ERZEUGTEN GRUPPEN IM GANZEN ERHEBLICHE EINBUSSE DER RELATIVEN POSITION ERLITTEN HAT .

    DIE KOMMISSION WIRD DIE BEDINGUNGEN UND KRITERIEN DER ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG DURCH ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG FESTLEGEN .

    ARTIKEL 15

    ( 1 ) AUF VORHERIGEN ANTRAG DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN KANN DIE KOMMISSION TÄUSCHE , VERKÄUFE ODER ABTRETUNGEN DER GESAMTEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN ODER EINES TEILS HIERVON GENEHMIGEN , SOFERN DIE ENTSPRECHENDEN ANLAGEN NACH DEM 1 . JANUAR 1980 ENDGÜLTIG STILLGELEGT ODER AN EIN DRITTLAND VERKAUFT UND DORTHIN VERLEGT WURDEN .

    WILL EIN UNTERNEHMEN PRODUKTIONEN VON ERZEUGNISSEN , DIE UNTER DAS QUOTENSYSTEM FALLEN , DIE VORHER FÜR DIE INTERNE VERARBEITUNG BESTIMMT WAREN MIT EINEM ANDEREN UNTERNEHMEN TAUSCHEN ODER ABTRETEN , SO KANN DIE KOMMISSION DIESEM UNTERNEHMEN DIE ERFORDERLICHEN VERGLEICHSMENGEN ZUTEILEN , UM DIE GENANNTEN TÄUSCHE ODER ABTRETUNGEN ZU ERMÖGLICHEN , SOFERN DIES ZU KEINER PRODUKTIONSZUNAHME FÜHRT .

    ( 2 ) IM FALLE DER ENDGÜLTIGEN SCHLIESSUNG ODER DES VERKAUFS EINER ANLAGE AN EIN DRITTLAND UND IHRER VERLEGUNG DORTHIN NACH DEM 1 . JANUAR 1980 KANN DIE KOMMISSION AB DEM 4 . QUARTAL 1983 GENEHMIGEN , DASS DAS UNTERNEHMEN DIE DIESER ANLAGE ENTSPRECHENDEN VERGLEICHSMENGEN INNERHALB DER BEIDEN NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN BLÖCKE VON ERZEUGNISGRUPPEN ÜBERTRAEGT :

    _ IA , IB , IC , ID , II , III ( BLOCK 1 ) ,

    _ III , IV , V , VI ( BLOCK 2 ) .

    DIE ÜBERTRAGUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN IST AN FOLGENDE BEDINGUNGEN GEKNÜPFT :

    _ DIE VERGLEICHSPRODUKTION DER BETREFFENDEN ANLAGE WIRD VOR ANWENDUNG DES SICH AUS DEN VON DEN UNTERNEHMEN GEMÄSS ABSATZ 1 VORGENOMMENEN TÄUSCHEN ERGEBENDEN DURCHSCHNITTSSATZES UM 15 % VERRINGERT . FINDEN NICHT GENÜGEND REPRÄSENTATIVE TÄUSCHE STATT , SO SETZT DIE KOMMISSION DEN TAUSCHSATZ FEST . SIE KANN SICH HIERZU AUF DIE STELLUNGNAHME EINES SACHVERSTÄNDIGEN ODER EINER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE STÜTZEN .

    _ DIE SICH AUS DIESER RECHNUNG ERGEBENDEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN SIND ENTSPRECHEND DER HÖCHSTMÖGLICHEN ERZEUGUNG DES UNTERNEHMENS INNERHALB DER OBENGENANNTEN BLÖCKE NACH ERZEUGNISGRUPPEN AUFZUTEILEN .

    _ DIE ERZEUGNISGRUPPE III DARF NICHT FÜR DEN ÜBERGANG VON EINEM BLOCK VON ERZEUGNISGRUPPEN ZUR ANDEREN DIENEN .

    ( 3 ) DIE IN ABSATZ 1 UND 2 GENANNTEN VORSCHRIFTEN FÜR VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN , MIT AUSNAHME DER GEMÄSS DEN ARTIKELN 14A UND 16 GEWÄHRTEN ANPASSUNGEN GELTEN UNTER DER VORAUSSETZUNG , DASS DAS UNTERNEHMEN ENTSPRECHEND DEN IN DEN ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN EIN UMSTRUKTURIERUNGSPROGRAMM DURCHFÜHRT UND KEINE BEIHILFEN ERHÄLT , DIE NICHT MIT DER ENTSCHEIDUNG NR . 2320/81/EGKS ÜBEREINSTIMMEN .

    SIE GELTEN EBENFALLS IM FALLE DES UMBAUS EINER ANLAGE , DER ZUR FOLGE HAT , DASS DIE HÖCHSTMÖGLICHE ERZEUGUNG EINER PRODUKTGRUPPE ENDGÜLTIG UM MEHR ALS 20 % VERÄNDERT WIRD .

    ( 4 ) DER INTERNE TAUSCH DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN UNTERLIEGT NICHT DER VERRINGERUNG DER REFERENZEN GEMÄSS ABSATZ 2 , SOFERN DAS UNTERNEHMEN NICHT ÜBER MEHR ALS ZWEI WALZSTRASSEN VERFÜGT .

    ( 5 ) AUF ANTRAG DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN KANN DIE KOMMISSION EINE ERHÖHUNG IHRER VERGLEICHSPRODUKTION IN DER GRUPPE ID GEGEN EINE VERRINGERUNG IN DER GRUPPE IB ODER IC GENEHMIGEN , OHNE DASS DIE SCHLIESSUNG ODER DER VERKAUF EINER ANLAGE VORLIEGEN MUSS . BEI DER VERRINGERUNG WIRD DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN PROZENTUALEN KÜRZUNGSSÄTZEN BEI DEN BETREFFENDEN ERZEUGNISGRUPPEN IN DEN VIER LETZTEN QUARTALEN BERÜCKSICHTIGT . DIE KOMMISSION ACHTET DARAUF , DASS DIE ERHÖHUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE NICHT ÜBER DAS NACHFRAGENIVEAU DIESER ERZEUGNISGRUPPE HINAUSGEHT UND DASS DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN EINES UNTERNEHMENS NICHT MEHR ALS 85 % SEINER HÖCHSTMÖGLICHEN ERZEUGUNG ERREICHT .

    ( 6 ) DIE UNTERNEHMEN , DIE IHRE VERGLEICHSPRODUKTIONEN WEDER TAUSCHEN NOCH ABTRETEN UND AUCH KEINE INTERNEN TÄUSCHE VORNEHMEN , VERLIEREN DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN EIN JAHR NACH DER SCHLIESSUNG DER BETREFFENDEN ANLAGE , IHREM VERKAUF AN EIN DRITTLAND UND IHRER VERLEGUNG DORTHIN ODER IHREM UMBAU , SOFERN IN DIESEM JAHR KEINE PRODUKTION IN DER BETREFFENDEN ERZEUGNISGRUPPE ERFOLGTE .

    ARTIKEL 15A

    ( 1 ) DIE KOMMISSION KANN DIE QUOTEN EINES UNTERNEHMENS ANGEMESSEN VERRINGERN , SOBALD SIE FESTSTELLT , DASS DEM BETREFFENDEN UNTERNEHMEN BEIHILFEN GEWÄHRT WURDEN , DIE DIE KOMMISSION IM RAHMEN DER ENTSCHEIDUNG NR . 2320/81/EGKS NICHT GENEHMIGT HAT ODER DASS DIE AN DIE GENEHMIGUNG DER BEIHILFEN GEKNÜPFTEN BEDINGUNGEN NICHT EINGEHALTEN WORDEN SIND .

    ERFOLGT EINE SOLCHE FESTSTELLUNG , SO IST DAS UNTERNEHMEN VON EINER ANPASSUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 , 14A , 14B , 14C UND 16 AUSGESCHLOSSEN .

    ( 2 ) EBENSO IST EIN UNTERNEHMEN IM LAUFE EINES QUARTALS VON EINER ANPASSUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 , 14A , 14B , 14C UND 16 AUSGESCHLOSSEN , WENN ES IN DEN ZWÖLF MONATEN VOR DIESEM QUARTAL MIT SANKTIONEN IM RAHMEN DES QUOTENSYSTEMS BELEGT WORDEN IST , ES SEI DENN , DASS ES DIE FÄLLIGEN GELDBUSSEN GEZAHLT HAT .

    ARTIKEL 16

    STELLT DIE KOMMISSION AUFGRUND DES ANTRAGS EINES UNTERNEHMENS , DESSEN ANLAGEN SICH IN GRIECHENLAND BEFINDEN , FEST , DASS DAS QUOTENSYSTEM DIESEM AUSSERORDENTLICHE SCHWIERIGKEITEN BEREITET , DIE SEINE ANPASSUNG AN EINE SITUATION VERHINDERT , DIE AUF DIE STRUKTURELLE ENTWICKLUNG DER WIRTSCHAFT SEINES LANDES ZURÜCKZUFÜHREN IST , SO PASST DIE KOMMISSION DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN FÜR DAS BETREFFENDE UNTERNEHMEN UND DIE BETREFFENDEN PRODUKTE IN GEEIGNETEM MASSE AN .

    ARTIKEL 17

    STELLT DIE KOMMISSION INSBESONDERE AUFGRUND VON BESCHWERDEN FEST , DASS UNTERNEHMEN IHRE HERKÖMMLICHEN LIEFERUNGEN SOWEIT GEÄNDERT HABEN , DASS EINE ANGEMESSENE VERSORGUNG DER VON IHNEN ABHÄNGIGEN UNTERNEHMEN NICHT MEHR MÖGLICH IST , TRIFFT SIE DIE NOTWENDIGEN ABHILFEMASSNAHMEN .

    ARTIKEL 18

    ( 1 ) TRETEN TIEFGREIFENDE ÄNDERUNGEN AUF DEM STAHLMARKT EIN ODER STÖSST DIE ANWENDUNG DIESER ENTSCHEIDUNG AUF UNVORHERGESEHENE SCHWIERIGKEITEN , SO NIMMT DIE KOMMISSION DURCH ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG DIE NOTWENDIGEN ANPASSUNGEN VOR .

    ( 2 ) UNBESCHADET DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 58 ABSATZ 3 EGKS-VERTRAG GILT DAS SYSTEM DER ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1 . JULI 1983 BIS ZUM 31 . JANUAR 1984 . DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 GELTEN WÄHREND DES GLEICHEN ZEITRAUMS .

    ARTIKEL 19

    ( 1 ) FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1983 VERLÄNGERT SICH DER IN DEN ARTIKELN 14 , 14B UND 14C GENANNTE ZEITRAUM VON SECHS WOCHEN AUF ACHT WOCHEN .

    ( 2 ) FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1 . JANUAR 1984 BIS ZUM 31 . JANUAR 1984 BERECHNET JEDES UNTERNEHMEN SEINE PRODUKTIONSQUOTEN UND DEN TEIL SEINER QUOTEN , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DARF , AUF DER BASIS DER AUS DEN ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 6 , 7 UND 8 RESULTIERENDEN VERGLEICHSPRODUKTIONEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ETWAIGER ANPASSUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 5 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 2 UND DEN IN ANWENDUNG DER ARTIKEL 13 UND 15 GEWÄHRTEN KÜRZUNGSSÄTZE FÜR DAS ERSTE QUARTAL 1984 .

    ( 3 ) DIE TATSÄCHLICHEN PRODUKTIONS - UND LIEFERMENGEN DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE IM JANUAR 1984 WERDEN AUF DIE ENDGÜLTIGEN QUOTEN DES ERSTEN QUARTALS 1984 ANGERECHNET . LETZTERE WERDEN SOFORT NACH VERABSCHIEDUNG DES FÜR DAS 1 . QUARTAL 1984 GELTENDEN QUOTENSYSTEMS FESTGESETZT .

    ARTIKEL 20

    DIESE ENTSCHEIDUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

    DIESE ENTSCHEIDUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    BRÜSSEL , DEN 28 . JULI 1983

    FÜR DIE KOMMISSION

    ETIENNE DAVIGNON

    VIZEPRÄSIDENT

    DEFINITION DER KATEGORIEN VON WALZERZEUGNISSEN * ANLAGE I

    FÜR DIE DEFINITION UND NOMENKLATUR DER ERZEUGNISSE IST AUF

    FRAGEBOGEN EUROSTAT 2-13 BEZUG ZU NEHMEN .

    NACHSTEHENDE ERZEUGNISSE SCHLIESSEN ALLE QUALITÄTEN UND * FRAGEBOGEN

    ARTEN EIN . * EUROSTAT 2.13

    VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE * ZEILE SPALTE

    GRUPPE I :

    _ PRODUKTION DER WARMBREITBANDSTRASSEN ( COILS ) * 280 02

    _ BANDSTAHL UND RÖHRENSTREIFEN , WARMGEWALZT , UNTER

    600 MM BREITE * 150 _

    _ WARMBANDSTAHL , HERGESTELLT DURCH SPALTUNG VON

    WARMBREITBAND * 291 02

    INSGESAMT GRUPPE I ( 280.02 ) + 150 - ( 291.02 ) *

    * DAVON BESTIMMT ( + + ) FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER

    GEMEINSCHAFT :

    1 . VON GESCHWEISSTEN RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER

    VON MEHR ALS 406,4 MM

    2 . VON WEISSBLECH ( EINSCHLIESSLICH FEINSTBLECH UND

    TFS )

    3 . ELEKTROBLECH MIT EINEM SILICIUMGEHALT VON 1 %

    UND MEHR

    INSGESAMT AUSGENOMMENE ERZEUGNISSE ( 1 + 2 + 3 )

    INSGESAMT GRUPPE I ( NACH ABZUG DER AUSGENOMMENEN

    ERZEUGNISSE )

    ( + + ) DAS WORT " BESTIMMT " HEISST IN DIESEM FALLE VERWENDUNG FÜR DIE BETREFFENDE PRODUKTION ) .

    VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE ( FORTSETZUNG ) * FRAGEBOGEN 2 .

    * EUROSTAT 2.13

    * ZEILEN

    GRUPPE I A :

    _ WARMBREITBAND ZUM UNMITTELBAREN VERBRAUCH UND ZUR

    AUSFUHR * 171 + 172 + 173

    _ WARMBREITBAND ZUM WEITERAUSWALZEN ODER ZUR SONSTIGEN

    WEITERVERARBEITUNG IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER

    GEMEINSCHAFT

    _ MITTEL - UND GROBBLECHE ( 3 MM UND MEHR ) HERGESTELLT

    DURCH LÄNGSTEILEN VON WARMBREITBAND * EX 161 + 162

    _ BANDSTAHL UND RÖHRENSTREIFEN , WARMGEWALZT , UNTER

    600 MM BREITE * 150

    INSGESAMT GRUPPE I A *

    * DAVON BESTIMMT ( + + ) FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER

    GEMEINSCHAFT :

    1 . VON GESCHWEISSTEN RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER

    VON MEHR ALS 406,4 MM

    2 . VON WEISSBLECH ( EINSCHLIESSLICH FEINSTBLECH

    UND TFS )

    3 . VON ELEKTROBLECH MIT EINEM SILICIUMGEHALT VON 1 %

    UND MEHR

    INSGESAMT AUSGENOMMENE ERZEUGNISSE ( 1 + 2 + 3 )

    INSGESAMT GRUPPE IA ( NACH ABZUG DER AUSGENOMMENEN

    ERZEUGNISSE )

    ( + + ) DAS WORT " BESTIMMT " HEISST IN DIESEM FALLE VERWENDUNG FÜR DIE BETREFFENDE ERZEUGUNG

    VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE ( FORTSETZUNG ) * FRAGEBOGEN 3 .

    * EUROSTAT 2.13

    GRUPPE I B : * ZEILEN

    _ KALTGEWALZTE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN UNTER

    3 MM * 168

    _ KALTGEWALZTE BLECHE VON 3 MM UND MEHR IN TAFELN

    ODER IN ROLLEN * 167

    _ WARMGEWALZTE BLECHE IN TAFELN UNTER 3 MM * 163

    _ DAVON KALT - ODER WARMGEWALZTE BLECHE FÜR DIE

    ERZEUGUNG DER AUS DEN PRODUKTEN DER GRUPPE I C

    UND I D HERGESTELLTEN FOLGEERZEUGNISSEN IN

    ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT

    INSGESAMT GRUPPE I B *

    * DAVON BESTIMMT ( + + ) FÜR DIE ERZEUGNISSE IN DER

    GEMEINSCHAFT VON :

    1 . WEISSBLECH ( EINSCHLIESSLICH FEINSTBLECH UND TFS )

    2 . ELEKTROBLECH MIT EINEM SILICIUMGEHALT VON 1 %

    UND MEHR

    3 . MATERIAL DAS FÜR DIE HERSTELLUNG VON ERZEUG -

    NISSEN MIT ANDEREN BESCHICHTUNGEN ( AUSSCHLIESSLICH

    WEISSBLECH , FEINSTBLECH UND TFS ) IM GLEICHEN

    UNTERNEHMEN BESTIMMT IST .

    INSGESAMT AUSGENOMMENE ERZEUGNISSE ( 1 + 2 + 3 )

    INSGESAMT GRUPPE I B ( NACH ABZUG DER AUSGENOMMENEN

    ERZEUGNISSE )

    ( + + ) DAS WORT " BESTIMMT " HEISST IN DIESEM FALLE VERWENDUNG FÜR DIE BETREFFENDE ERZEUGUNG

    VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE ( FORTSETZUNG ) FRAGEBOGEN 4 .

    EUROSTAT 2.13

    * ZEILEN

    GRUPPE I C :

    FEUERVERZINKTE BLECHE ( IN TAFELN ODER ROLLEN ) , * 241

    DAVON :

    1 . SPÄTER IM GLEICHEN UNTERNEHMEN MIT EINER BESCHICHTUNG

    VERSEHEN

    2 . VERZINKTE BLECHE FÜR DIE HERSTELLUNG VON ERZEUGNISSEN

    DER GRUPPE I D IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT

    INSGESAMT GRUPPE I C ( NACH ABZUG DER ERZEUGNISSE 1 )

    GRUPPE I D :

    ELEKTROLYTISCH VERZINKTE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN * 242

    DAVON :

    1 . SPÄTER IM GLEICHEN UNTERNEHMEN MIT EINER BESCHICHTUNG

    VERSEHEN

    2 . ELEKTROLYTISCH VERZINKTE BLECHE , DIE SPÄTER IN ANDEREN

    UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT MIT EINER BESCHICHTUNG

    VERSEHEN WERDEN * 262

    BLECHE MIT ORGANISCHER BESCHICHTUNG IN TAFELN ODER ROLLEN

    SONSTIGE BLECHE MIT METALLISCHER BESCHICHTUNG IN TAFELN

    ODER ROLLEN * 250 + 261 + 263

    INSGESAMT GRUPPE I D ( NACH ABZUG DER ERZEUGNISSE I )

    GRUPPE II :

    WARMGEWALZTE QUARTOBLECHE ( AUF ANDEREN ALS BREITBANDSTRASSEN * 164 + 165 + 166

    WARMGEWALZTE BLECHE )

    BREITFLACHSTAHL * 140

    INSGESAMT GRUPPE II *

    * DAVON BESTIMMT ( + + ) FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    VON GESCHWEISSTEN RÖHREN GRÖSSER ALS 404,4 MM )

    INSGESAMT GRUPPE II ( NACH ABZUG DES FÜR DIE ERZEUGUNG VON

    RÖHREN BESTIMMTEN MATERIALS ) .

    ( + + ) DAS WORT " BESTIMMT " HEISST IN DIESEM FALLE VERWENDUNG FÜR DIE BETREFFENDE ERZEUGUNG )

    VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE ( FORTSETZUNG ) * FRAGEBOGEN 5 .

    * EUROSTAT 2.13

    GRUPPE III :

    BREITFLANSCHTRAEGER * 122

    SONSTIGE TRAEGER SOWIE I , U UND H-PROFILE

    VON 80 MM UND MEHR , ZORES-EISEN

    INSGESAMT GRUPPE III *

    * DAVON PROFILE FÜR GRUBENBÖGEN ( ZORES-EISEN )

    INSGESAMT GRUPPE III ( NACH ABZUG DER ZORES-EISEN )

    GRUPPE IV :

    WALZDRAHT IN RINGEN ( EINSCHLIESSLICH BETONSTAHL UND

    SONSTIGER STABSTAHL IN RINGEN ) * 132

    GRUPPE V :

    BETONSTAHL ( MIT AUSNAHME VON BETONSTAHL IN RINGEN ) * 133

    GRUPPE VI :

    SONSTIGER STABSTAHL ( MIT AUSNAHME VON STABSTAHL IN RINGEN ) * 134

    FRAGEBOGEN * ERZEUGUNG BESTIMMTER WALZSTAHLERZEUGNISSE AUS * ANLAGE II

    313 * MASSENSTÄHLEN , QUALITÄTSSTÄHLEN , UNLEGIERTEN UND

    * LEGIERTEN SCHWEISSBAREN FEINKORNSTÄHLEN , SOGENANNTE SONDERBAU -

    * STÄHLE . _ ALLE QUALITÄTEN _ 1 .

    DIE INFORMATIONEN MÜSSEN DER KEG , TELEX 3252 ACIER LU , MONATLICH SPÄTESTENS ZEHN WERKTAGE NACH ABLAUF DES BERICHTSMONATS ZUGEHEN . EIN EXEMPLAR DIESES FRAGEBOGENS MUSS GLEICHZEITIG PER EINSCHREIBEN AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , TASK FORCE ACIER ( GD III ) BAT . CAL , RÜ ALCIDE DE GASPERI , L-1019 , LUXEMBURG-KIRCHBERG , GESANDT WERDEN .

    UNTERNEHMEN * CODE * ERZEUGUNG INNER -

    * * HALB DES MONATS

    ERZEUGNISSE * CODE * TONNEN

    GRUPPE I

    PRODUKTION DER WARMBREITBANDSTRASSEN * 11001

    PRODUKTION VON WARMGEWALZTEM BANDSTAHL UND WARMGEWALZTEN

    RÖHRENSTREIFEN ( UNTER 600 MM AUF SONDERWALZSTRASSEN ) * 11002

    TOTAL * * 11000

    * DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    VON :

    1 ) GESCHWEISSTEN RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER VON MEHR

    ALS 406,4 MM * 12001

    2 ) WEISSBLECH ( EINSCHLIESSLICH FEINBLECH UND TFS ) * 12002

    3 ) ELEKTROBLECH MIT EINEM SILICIUMGEHALT VON 1 % UND MEHR * 12003

    INSGESAMT AUSGENOMMENE ERZEUGNISSE ( 12001 BIS 12003 ) * 12000

    INSGESAMT GRUPPE I ( 11000 - 12000 ) * * * 13000

    * * DAVON BESTIMMT , FÜR DIE

    ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT VON GESCHWEISSTEN

    RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER 406,4 MM ,

    DIE IN WARMGEWALZTEM ZUSTAND VERWENDET WERDEN . * 13001

    FRAGEBOGEN 313 2 .

    ERZEUGNISSE * CODE * TONNEN

    GRUPPE I A :

    WARMBREITBAND ZUM UNMITTELBAREN VERBRAUCH UND ZUR * 11101

    AUSFUHR

    WARMBREITBAND ZUM WEITERAUSWALZEN ODER ZUR SONSTIGEN

    WEITERVERARBEITUNG IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEIN - * 13102

    SCHAFT

    BANDSTAHL UND RÖHRENSTREIFEN , WARMGEWALZT , UNTER

    600 MM * 11102

    MITTEL - UND GROBBLECHE ( 3 MM UND MEHR ) , HERGESTELLT

    DURCH LÄNGSTEILEN VON WARMBREITBAND * 11103

    INSGESAMT * * 11100

    * DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEIN -

    SCHAFT VON :

    1 ) GESCHWEISSTEN RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER VON

    MEHR ALS 406,4 MM * 12101

    2 ) WEISSBLECH ( EINSCHLIESSLICH FEINSTBLECH UND TFS ) * 13103

    3 ) ELEKTROBLECH MIT EINEM SILICIUMGEHALT VON 1 %

    UND MEHR * 13104

    INSGESAMT ( 12101 + 13103 + 13104 ) * 13105

    INSGESAMT GRUPPE I A ( 11100 - 13105 ) * * * 13100

    * * DAVON BESTIMMT , FÜR DIE

    ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT VON GESCHWEISSTEN

    RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER 406,4 MM ,

    DIE IN WARMGEWALZTEM ZUSTAND VERWENDET WERDEN . * 13001

    FRAGEBOGEN 313 3 .

    ERZEUGNISSE * CODE * TONNEN

    GRUPPE I B :

    KALTGEWALZTE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN UND WARMGEWALZTE

    BLECHE IN TAFELN UNTER 3 MM * 11200

    KALTGEWALZTE BLECHE VON 3 MM UND MEHR IN TAFELN ODER IN ROLLEN * 11202

    DAVON :

    KALT - ODER WARMGEWALZTE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN FÜR

    DIE HERSTELLUNG DER AUS DEN PRODUKTEN DER GRUPPEN I C UND

    I D HERGESTELLTEN FOLGEERZEUGNISSEN IN ANDEREN UNTERNEHMEN

    DER GEMEINSCHAFT * 12204

    INSGESAMT * ( 11200 + 11202 ) * 11201

    * DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    VON :

    1 ) WEISSBLECH ( EINSCHLIESSLICH FEINSTBLECH UND TFS ) * 12201

    2 ) ELEKTROBLECH MIT EINEM SILICIUMGEHALT VON 1 % UND MEHR * 12202

    3 ) MATERIAL DAS FÜR DIE BESCHICHTUNG ( MIT AUSNAHME VON

    WEISSBLECH , FEINSTBLECH SOWIE TFS ) IM GLEICHEN UNTER -

    NEHMEN BESTIMMT IST * 12203

    INSGESAMT ( 12201 + 12202 + 12203 ) * 12200

    INSGESAMT GRUPPE I B ( 11201 - 12200 ) * 13200

    GRUPPE I C :

    FEUERVERZINKTE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN * 11301

    * DAVON SPÄTER IM GLEICHEN UNTERNEHMEN MIT EINER

    BESCHICHTUNG VERSEHEN * 11302

    * DAVON SPÄTER IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT

    MIT EINER BESCHICHTUNG VERSEHEN * 11303

    INSGESAMT GRUPPE I C ( 11301 - 11302 ) * 11300

    FRAGEBOGEN 313 4 .

    ERZEUGNISSE * CODE * TONNEN

    GRUPPE I D :

    ELEKTROLYTISCH VERZINKTE BLECHE ( IN TAFELN ODER * 11401

    ROLLEN

    DAVON SPÄTER IM GLEICHEN UNTERNEHMEN MIT EINER

    BESCHICHTUNG VERSEHEN * 11402

    DAVON SPÄTER IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT

    MIT EINER BESCHICHTUNG VERSEHEN * 11403

    BLECHE MIT ORGANISCHER BESCHICHTUNG IN TAFELN ODER

    ROLLEN * 11404

    SONSTIGE BLECHE MIT METALLISCHER BESCHICHTUNG IN

    TAFELN ODER ROLLEN * 11405

    INSGESAMT SONSTIGE BESCHICHTETE FLACHSTAHLERZEUGNISSE

    ( 11401 + 11404 + 11405 - 11402 ) * 11400

    GRUPPE II

    1 ) WARMGEWALZTE QUARTOBLECHE ( AUF ANDEREN ALS

    BREITBANDSTRASSEN WARMGEWALZTE BLECHE ) * 21001

    2 ) BREITFLACHSTAHL * 21002

    INSGESAMT ( 21001 + 21002 ) * * 21000

    * DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER

    GEMEINSCHAFT VON GESCHWEISSTEN RÖHREN GRÖSSER

    ALS 406,4 MM * 22001

    INSGESAMT GRUPPE II ( 21000 - 22001 ) * 23000

    FRAGEBOGEN 313 5 .

    ERZEUGNISSE * CODE * TONNEN

    GRUPPE III

    BREITFLANSCHTRAEGER UND SONSTIGE TRAEGER SOWIE I , U

    UND H-PROFILE VON 80 MM UND MEHR , ZORES-EISEN *

    * 31000

    * DAVON PROFILE FÜR GRUBENBÖGEN ( ZORES-EISEN ) * 32001

    INSGESAMT GRUPPE III ( 31000 - 32001 ) * 33000

    GRUPPE IV

    WALZDRAHT IN RINGEN ( EINSCHLIESSLICH BETONSTAHL UND

    SONSTIGER STABSTAHL IN RINGEN ) * 41000

    GRUPPE V

    BETONSTAHL ( MIT AUSNAHME VON BETONSTAHL IN RINGEN ) * 52000

    GRUPPE VI

    SONSTIGER STABSTAHL ( MIT AUSNAHME VON STABSTAHL IN * 63000

    RINGEN )

    BEIM AUSFÜLLEN DIESES FRAGEBOGENS MUSS MAN SICH SOWOHL FÜR DIE ERKLÄRUNGEN ALS AUCH FÜR DIE DEFINITIONEN UND DIE NOMENKLATUR DER PRODUKTE HAUPTSÄCHLICH AUF FRAGEBOGEN 2.13 - 2.16 - 2.16 ANHANG EUROSTAT BEZIEHEN .

    FRAGEBOGEN * PRODUKTION BESTIMMTER WALZSTAHLERZEUGNISSE AUS * ANLAGE II

    314

    * LEGIERTEN EDELSTÄHLEN MIT AUSNAHME VON SONDERBAU -

    * STÄHLEN ( ALLE QUALITÄTEN )

    * 1 .

    DIE INFORMATIONEN MÜSSEN DER KEG , TELEX 3252 ACIER LU , MONATLICH SPÄTESTENS ZEHN WERKTAGE NACH ABLAUF DES BERICHTSMONATS ZUGEHEN . EIN EXEMPLAR DIESES FRAGEBOGENS MUSS GLEICHZEITIG PER EINSCHREIBEN AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , TASK FORCE ACIER ( GD III ) BAT . CAL , RÜ ALCIDE DE GASPERI , L-1019 , LUXEMBURG-KIRCHBERG , GESANDT WERDEN .

    UNTERNEHMEN * CODE * ERZEUGUNG INNER -

    * * HALB DES MONATS

    ERZEUGNISSE * CODE * TONNEN

    GRUPPE I

    PRODUKTION DER WARMBREITBANDSTRASSEN * 11001

    PRODUKTION VON WARMGEWALZTEM BANDSTAHL UND WARMGEWALZTEN

    RÖHRENSTREIFEN ( UNTER 600 MM AUF SONDERWALZSTRASSEN ) * 11002

    TOTAL * * 11000

    * DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    VON :

    1 ) GESCHWEISSTEN RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER VON MEHR

    ALS 406,4 MM * 12001

    2 ) WEISSBLECH ( EINSCHLIESSLICH FEINBLECH UND TFS ) * 12002

    3 ) ELEKTROBLECH MIT EINEM SILICIUMGEHALT VON 1 % UND MEHR * 12003

    INSGESAMT AUSGENOMMENE ERZEUGNISSE ( 12001 BIS 12003 ) * 12000

    INSGESAMT GRUPPE I ( 11000 - 12000 ) * * * 13000

    * * DAVON BESTIMMT , FÜR DIE

    ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT VON GESCHWEISSTEN

    RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER 406,4 MM ,

    DIE IN WARMGEWALZTEM ZUSTAND VERWENDET WERDEN . * 13001

    FRAGEBOGEN 314 2 .

    ERZEUGNISSE * CODE * TONNEN

    GRUPPE I A :

    WARMBREITBAND ZUM UNMITTELBAREN VERBRAUCH UND ZUR * 11101

    AUSFUHR

    WARMBREITBAND ZUM WEITERAUSWALZEN ODER ZUR SONSTIGEN

    WEITERVERARBEITUNG IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEIN - * 13102

    SCHAFT

    BANDSTAHL UND RÖHRENSTREIFEN , WARMGEWALZT , UNTER

    600 MM * 11102

    MITTEL - UND GROBBLECHE ( 3MM UND MEHR ) , HERGESTELLT

    DURCH LÄNGSTEILEN VON WARMBREITBAND * 11103

    INSGESAMT * * 11100

    * DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEIN -

    SCHAFT VON :

    1 ) GESCHWEISSTEN RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER VON

    MEHR ALS 406,4 MM * 12101

    2 ) WEISSBLECH ( EINSCHLIESSLICH FEINSTBLECH UND TFS ) * 13103

    3 ) ELEKTROBLECH MIT EINEM SILICIUMGEHALT VON 1 %

    UND MEHR * 13104

    INSGESAMT ( 12101 + 13103 + 13104 ) * 13100

    * * DAVON BESTIMMT , FÜR DIE

    ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT VON GESCHWEISSTEN

    RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER 406,4 MM ,

    DIE IN WARMGEWALZTEM ZUSTAND VERWENDET WERDEN . * 13101

    FRAGEBOGEN 314 3 .

    ERZEUGNISSE * CODE * TONNEN

    GRUPPE I B :

    KALTGEWALZTE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN UND WARMGEWALZTE

    BLECHE IN TAFELN UNTER 3 MM * 11200

    KALTGEWALZTE BLECHE VON 3 MM UND MEHR IN TAFELN ODER IN ROLLEN * 11202

    DAVON :

    KALT - ODER WARMGEWALZTE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN FÜR

    DIE HERSTELLUNG DER AUS DEN PRODUKTEN DER GRUPPEN I C UND

    I D HERGESTELLTEN FOLGEERZEUGNISSEN IN ANDEREN UNTERNEHMEN

    DER GEMEINSCHAFT * 12204

    INSGESAMT * ( 11200 + 11202 ) * 11201

    * DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    VON :

    1 ) WEISSBLECH ( EINSCHLIESSLICH FEINSTBLECH UND TFS ) * 12201

    2 ) ELEKTROBLECH MIT EINEM SILICIUMGEHALT VON 1 % UND MEHR * 12202

    3 ) MATERIAL DAS FÜR DIE BESCHICHTUNG ( MIT AUSNAHME VON

    WEISSBLECH , FEINSTBLECH SOWIE TFS ) IM GLEICHEN UNTER -

    NEHMEN BESTIMMT IST * 12203

    INSGESAMT ( 12201 + 12202 + 12203 ) * 12200

    INSGESAMT GRUPPE I B ( 11201 - 12200 ) * 13200

    GRUPPE I C :

    FEUERVERZINKTE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN * 11301

    * DAVON SPÄTER IM GLEICHEN UNTERNEHMEN MIT EINER

    BESCHICHTUNG VERSEHEN * 11302

    * DAVON SPÄTER IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT

    MIT EINER BESCHICHTUNG VERSEHEN * 11303

    INSGESAMT GRUPPE I C ( 11301 - 11302 ) * 11300

    FRAGEBOGEN 314 4 .

    ERZEUGNISSE * CODE * TONNEN

    GRUPPE I D :

    ELEKTROLYTISCH VERZINKTE BLECHE ( IN TAFELN ODER * 11401

    ROLLEN

    DAVON SPÄTER IM GLEICHEN UNTERNEHMEN MIT EINER

    BESCHICHTUNG VERSEHEN * 11402

    DAVON SPÄTER IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT

    MIT EINER BESCHICHTUNG VERSEHEN * 11403

    BLECHE MIT ORGANISCHER BESCHICHTUNG IN TAFELN ODER

    ROLLEN * 11404

    SONSTIGE BLECHE MIT METALLISCHER BESCHICHTUNG IN

    TAFELN ODER ROLLEN * 11405

    INSGESAMT SONSTIGE BESCHICHTETE FLACHSTAHLERZEUGNISSE

    ( 11401 + 11404 + 11405 - 11402 ) * 11400

    GRUPPE II

    1 ) WARMGEWALZTE QUARTOBLECHE ( AUF ANDEREN ALS

    BREITBANDSTRASSEN WARMGEWALZTE BLECHE ) * 21001

    2 ) BREITFLACHSTAHL * 21002

    INSGESAMT ( 21001 + 21002 ) * * 21000

    * DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER

    GEMEINSCHAFT VON GESCHWEISSTEN RÖHREN GRÖSSER

    ALS 406,4 MM * 22001

    INSGESAMT GRUPPE II ( 21000 - 22001 ) * 23000

    FRAGEBOGEN 314 5 .

    ERZEUGNISSE * CODE * TONNEN

    GRUPPE III

    BREITFLANSCHTRAEGER UND SONSTIGE TRAEGER SOWIE I , U

    UND H-PROFILE VON 80 MM UND MEHR , ZORES-EISEN *

    * 31000

    * DAVON PROFILE FÜR GRUBENBÖGEN ( ZORES-EISEN ) * 32001

    INSGESAMT GRUPPE III ( 31000 - 32001 ) * 33000

    GRUPPE IV * *

    WALZDRAHT IN RINGEN ( EINSCHLIESSLICH BETONSTAHL UND

    SONSTIGER STABSTAHL IN RINGEN ) * 41000

    GRUPPE V * *

    BETONSTAHL ( MIT AUSNAHME VON BETONSTAHL IN RINGEN ) * 52000

    GRUPPE VI * *

    SONSTIGER STABSTAHL ( MIT AUSNAHME VON STABSTAHL IN * 63000

    RINGEN )

    * * DAVON AUS EDELSTÄHLEN MIT EINEM LEGIERUNGSGEHALT VON MEHR ALS 5 % - AUSGENOMMEN STÄHLE MIT WENIGER ALS 1 % KOHLENSTOFF UND MEHR ALS 12 % CHROM UND DEREN TATSÄCHLICH BERECHNETER PREIS MINDESTENS 30 % ÜBER DEM LISTENPREIS DES ENTSPRECHENDEN MASSENSTAHLS LIEGT .

    WALZDRAHT IN RINGEN ( EINSCHLIESSLICH BETONSTAHL IN

    RINGEN ) * 41001

    BETONSTAHL ( MIT AUSNAHME VON BETONSTAHL IN RINGEN ) * 52001

    SONSTIGER STABSTAHL * 63001 * %

    BEIM AUSFÜLLEN DIESES FRAGEBOGENS MUSS MAN SICH SOWOHL FÜR DIE ERKLÄRUNGEN ALS AUCH FÜR DIE DEFINITIONEN UND DIE NOMENKLATUR DER PRODUKTE HAUPTSÄCHLICH AUF FRAGEBOGEN 2.13 - 2.16 - 2.16 ANHANG EUROSTAT BEZIEHEN .

    * LIEFERUNG BESTIMMTER WALZERZEUGNISSE AUS MASSENSTÄHLEN , QUALITÄTSSTÄHLEN , NICHT - * ANLAGE II

    FRAGEBOGEN

    * LEGIERTEN UND LEGIERTEN EDELBAUSTÄHLEN ( SOGENANNTE SONDERBAUSTÄHLE )

    371 * - ALLE QUALITÄTEN - 1 .

    AUSZUFÜLLEN UND ABZUSENDEN UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN , FÜR DIE GLEICHEN BERICHTZEITRAUEME WIE IN FRAGEBOGEN 313 + 314 VORGESEHEN

    UNTERNEHMEN * CODE

    * * LIEFERUNGEN FÜR DEN MONAT :

    ERZEUGNISSE

    * GRUPPE I A

    1 . * WARMBREITBAND ZUM UNMITTELBAREN VERBRAUCH UND ZUR

    * AUSFUHR

    2 . * WARMBREITBAND ZUM WEITERAUSWALZEN ODER ZUR SONSTIGEN

    * WEITERVERARBEITUNG IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER

    * GEMEINSCHAFT

    3 . * BANDSTAHL UND RÖHRENSTREIFEN , WARMGEWALZT , UNTER

    * 600 MM

    4 . * MITTEL - UND GROBBLECHE , VON 3 MM UND MEHR , HERGESTELLT

    * DURCH LÄNGSTEILEN VON WARMBREITBAND

    5 . * INSGESAMT ( 1 + 2 + 3 + 4 ) ( * )

    * ( * ) DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEIN -

    * SCHAFT VON :

    6 . * GESCHWEISSTE RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER VON MEHR

    * ALS 406,4 MM

    7 . * WEISSBLECH ( EINSCHLIESSLICH FEINSTBLECH UND TFS )

    8 . * ELEKTROBLECH MIT EINEM SILIZIUMGEHALT VON 1 % UND MEHR

    FRAGEBOGEN 371 2 .

    ERZEUGNISSE

    9 * INSGESAMT ( 6 + 7 + 8 )

    10 * INSGESAMT GRUPPE I A ( 5 - 9 )

    11 * DAVON BESTIMMT , FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT VON

    * GESCHWEISSTEN RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER * 406,4 MM , DIE

    * IN WARMGEWALZTEM ZUSTAND VERWENDET WERDEN .

    * GRUPPE I B

    12 * KALTGEWALZTE BLECHE , IN TAFELN ODER ROLLEN , UND WARMGEWALZTE

    * BLECHE , IN TAFELN UNTER 3 MM

    13 * KALTGEWALZTE BLECHE VON 3 MM UND MEHR IN TAFELN ODER IN ROLLEN

    14 * KALT - ODER WARMGEWALZTE BLECHE FÜR DIE ERZEUGUNG DER

    ( + ) * AUS DEN PRODUKTEN DER GRUPPEN I C UND I D HERGESTELLTEN

    * FOLGEERZEUGNISSEN IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT

    15 * INSGESAMT ( 12 + 13 + 14 ) ( * )

    * * DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    * VON :

    16 * - WEISSBLECH ( EINSCHL . FEINSTBLECH UND TFS )

    17 * - ELEKTROBLECHE MIT EINEM SILIZIUMGEHALT VON 1 % UND MEHR

    18 * INSGESAMT ( 16 + 17 )

    19 * INSGESAMT ( 15 - 18 )

    ( + ) IN DEN ZEILEN 14 UND 21 SIND DIE GESAMTEN AUS LOHNARBEIT RESULTIERENDEN LIEFERUNGEN NICHT INBEGRIFFEN .

    FRAGEBOGEN 371 3 .

    ERZEUGNISSE

    * GRUPPE I C

    20 * FEUERVERZINKTE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN

    21 * FEUERVERZINKTE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN , DIE

    ( + ) * SPÄTER IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT

    * BESCHICHTET WERDEN

    22 * INSGESAMT ( 20 + 21 )

    * GRUPPE I D

    23 * ELEKTROLYTISCH VERZINKTE BLECHE IN TAFELN ODER

    * ROLLEN

    24 * ELEKTROLYTISCH VERZINKTE BLECHE , DIE SPÄTER IN

    * ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT BESCHICHTET WERDEN

    25 * ORGANISCH BESCHICHTETE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN

    26 * ANDERE METALLISCH BESCHICHTETE BLECHE IN TAFELN ODER

    * ROLLEN

    27 * INSGESAMT ( 23 + 24 + 25 + 26 )

    ( + ) * IN DEN ZEILEN 14 UND 21 SIND DIE GESAMTEN AUS LOHNARBEIT RESULTIERENDEN LIEFERUNGEN NICHT INBEGRIFFEN .

    FRAGEBOGEN 371 4 .

    ERZEUGNISSE

    * GRUPPE II

    28 * WARMGEWALZTE QUARTOBLECHE ( AUF ANDEREN ALS BREITBAND -

    * STRASSEN WARMGEWALZTE BLECHE )

    29 * BREITFLACHSTAHL

    30 * INSGESAMT ( 28 + 29 ) *

    31 * * DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEIN -

    * SCHAFT VON GESCHWEISSTEN RÖHREN ÜBER 406,4 MM

    32 * INSGESAMT GRUPPE II ( 30 - 31 )

    * GRUPPE III

    33 * BREITFLANSCHTRAEGER

    34 * SONST . TRAEGER , I , U - UND H-PROFILE VON 80 MM UND MEHR

    35 * INSGESAMT ( 33 + 34 ) *

    36 * * DAVON PROFILE FÜR GRUBENBÖGEN ( ZORESEISEN )

    37 * INSGESAMT GRUPPE III ( 35 - 36 )

    FRAGEBOGEN 371 5 .

    ERZEUGNISSE

    * GRUPPE IV

    38 * WALZDRAHT IN RINGEN ( EINSCHLIESSLICH BETONSTAHL UND

    * SONSTIGER STABSTAHL IN RINGEN )

    * GRUPPE V

    39 * BETONSTAHL ( MIT AUSNAHME VON BETONSTAHL IN RINGEN )

    40 * GRUPPE VI

    * SONSTIGE STABSTÄHLE ( MIT AUSNAHME VON STABSTAHL IN

    * RINGEN )

    BEIM AUSFÜLLEN DIESES FRAGEBOGENS MUSS MAN SICH SOWOHL FÜR DIE ERKLÄRUNGEN ALS AUCH FÜR DIE DEFINITIONEN UND DIE NOMENKLATUR DER PRODUKTE HAUPTSÄCHLICH AUF FRAGEBOGEN 2.71 - 2.74 - 2.74 ANHANG EUROSTAT BEZIEHEN .

    * LIEFERUNG BESTIMMTER WALZSTAHLERZEUGNISSE AUS LEGIERTEN EDELSTÄHLEN * ANLAGE II

    FRAGEBOGEN 375

    * ( MIT AUSNAHME DER SONDERBAUSTÄHLE ) - ALLE QUALITÄTEN - 1 .

    AUSZUFÜLLEN UND ABZUSENDEN UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN , FÜR DIE GLEICHEN BERICHTZEITRAUEME WIE IN FRAGEBOGEN 313 + 314 VORGESEHEN .

    UNTERNEHMEN * CODE

    * * LIEFERUNGEN FÜR DEN MONAT :

    ERZEUGNISSE

    * GRUPPE I A

    1 . * WARMBREITBAND ZUM UNMITTELBAREN VERBRAUCH UND ZUR

    * AUSFUHR

    2 . * WARMBREITBAND ZUM WEITERAUSWALZEN ODER ZUR SONSTIGEN

    * WEITERVERARBEITUNG IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER

    * GEMEINSCHAFT

    3 . * BANDSTAHL UND RÖHRENSTREIFEN , WARMGEWALZT , UNTER

    * 600 MM

    4 . * MITTEL - UND GROBBLECHE , VON 3 MM UND MEHR , HERGESTELLT

    * DURCH LÄNGSTEILEN VON WARMBREITBAND

    5 . * INSGESAMT ( 1 + 2 + 3 + 4 ) ( + )

    * ( + ) DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEIN -

    * SCHAFT VON

    6 . * GESCHWEISSTE RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER VON MEHR

    * ALS 406,4 MM

    7 . * WEISSBLECH ( EINSCHLIESSLICH FEINSTBLECH UND TFS )

    8 . * ELEKTROBLECH MIT EINEM SILIZIUMGEHALT VON 1 % UND MEHR

    FRAGEBOGEN 375 2 .

    ERZEUGNISSE

    9 . INSGESAMT ( 6 + 7 + 8 )

    10 . INSGESAMT GRUPPE I A ( 5 - 9 )

    11 . DAVON BESTIMMT , FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT VON GE -

    SCHWEISSTEN RÖHREN MIT EINEM DURCHMESSER 406,4 MM , DIE IN

    WARMGEWALZTEM ZUSTAND VERWENDET WERDEN

    GRUPPE I B

    12 . KALTGEWALZTE BLECHE , IN TAFELN ODER ROLLEN , UND WARMGEWALZTE

    BLECHE , IN TAFELN UNTER 3 MM

    13 KALTGEWALZTE BLECHE VON 3 MM UND MEHR IN TAFELN ODER IN ROLLEN

    14 KALT - ODER WARMGEWALZTE BLECHE FÜR DIE ERZEUGUNG DER

    ( + ) AUS DEN PRODUKTEN DER GRUPPEN I C UND I D HERGESTELLTEN

    FOLGEERZEUGNISSEN IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT

    15 INSGESAMT ( 12 + 13 + 14 ) *

    * DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT

    VON :

    16 - WEISSBLECH ( EINSCHL . FEINSTBLECH UND TFS )

    17 - ELEKTROBLECHE MIT EINEM SILIZIUMGEHALT VON 1 % UND MEHR

    18 INSGESAMT ( 16 + 17 )

    19 INSGESAMT ( 15 - 18 )

    FRAGEBOGEN 375 3 .

    * ERZEUGNISSE

    * GRUPPE I C

    20 * FEUERVERZINKTE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN

    21 * FEUERVERZINKTE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN , DIE

    ( + ) * SPÄTER IN ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT

    * BESCHICHTET WERDEN

    22 * INSGESAMT ( 20 + 21 )

    * GRUPPE I D

    23 * ELEKTROLYTISCH VERZINKTE BLECHE IN TAFELN ODER

    * ROLLEN

    24 * ELEKTROLYTISCH VERZINKTE BLECHE , DIE SPÄTER IN

    * ANDEREN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT BESCHICHTET WERDEN

    25 * ORGANISCH BESCHICHTETE BLECHE IN TAFELN ODER ROLLEN

    26 * ANDERE METALLISCH BESCHICHTETE BLECHE IN TAFELN ODER

    * ROLLEN

    27 * INSGESAMT ( 23 + 24 + 25 + 26 )

    ( + ) IN DEN ZEILEN 14 UND 21 SIND DIE GESAMTEN AUS LOHNARBEIT RESULTIERENDEN LIEFERUNGEN NICHT INBEGRIFFEN .

    FRAGEBOGEN 375 4 .

    * ERZEUGNISSE

    * GRUPPE II

    28 * WARMGEWALZTE QUARTOBLECHE ( AUF ANDEREN ALS BREITBAND -

    * STRASSEN WARMGEWALZTE BLECHE )

    29 * BREITFLACHSTAHL

    30 * INSGESAMT ( 28 + 29 ) *

    31 * * DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEIN -

    * SCHAFT VON GESCHWEISSTEN RÖHREN ÜBER 406,4 MM

    32 * INSGESAMT GRUPPE II ( 30 - 31 )

    * GRUPPE III

    33 * BREITFLANSCHTRAEGER

    34 * SONST . TRAEGER , I , U - , H-PROFILE V . 80 MM UND MEHR

    35 * INSGESAMT ( 33 + 34 ) *

    36 * * DAVON PROFILE FÜR GRUBENBÖGEN ( ZORESEISEN )

    37 * INSGESAMT GRUPPE III ( 35 - 36 )

    FRAGEBOGEN 375 5 .

    * ERZEUGNISSE

    * GRUPPE IV * *

    38 * WALZDRAHT IN RINGEN ( EINSCHLIESSLICH BETONSTAHL UND

    * SONSTIGER STABSTAHL IN RINGEN )

    * GRUPPE V * *

    39 * BETONSTAHL ( MIT AUSNAHME VON BETONSTAHL IN RINGEN )

    40 * GRUPPE VI * *

    * SONSTIGER STABSTAHL ( MIT AUSNAHME VON STABSTAHL IN

    * RINGEN )

    * * * DAVON AUS EDELSTAHL MIT EINEM LEGIERUNGSGEHALT VON MEHR ALS 5 % _ AUSGENOMMEN STÄHLE MIT WENIGER ALS 1 %

    * KOHLENSTOFF UND MEHR ALS 12 % CHROM UND DEREN TATSÄCHLICH BERECHNETER PREIS MINDESTENS 30 % ÜBER DEM LISTENPREIS

    * DES ENTSPRECHENDEN MASSENSTAHLS LIEGT .

    41 * WALZDRAHT IN RINGEN ( EINSCHLIESSLICH BETONSTAHL IN

    * RINGEN )

    42 * BETONSTAHL ( MIT AUSNAHME VON BETONSTAHL IN RINGEN )

    43 * SONSTIGER STABSTAHL

    BEIM AUSFÜLLEN DIESES FRAGEBOGERS MUSS MAN SICH SOWOHL FÜR DIE ERKLÄRUNGEN ALS AUCH FÜR DIE DEFINITIONEN UND DIE NOMENKLATUR DER PRODUKTE HAUPTSÄCHLICH AUF FRAGEBOGEN 2.71 - 2.74 - 2.74 ANHANG EUROSTAT BEZIEHEN .

    FRAGEBOGEN * LAGERBESTAND BESTIMMTER WALZSTAHLERZEUGNISSE FÜR DIE IN * ANLAGE III

    341 * DEN FRAGEBÖGEN 313 UND 371 VORGESEHENEN QUALITÄTEN

    * AM 30 . JUNI 1983 1 .

    DIESE INFORMATIONEN MÜSSEN DER KEG , TELEX 3252 ACIER LU , SPÄTESTENS DEN 30 . SEPTEMBER 1983 ZUGEHEN . EIN EXEMPLAR DIESER FRAGEBÖGEN MUSS GLEICHZEITIG PER EINSCHREIBEN AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , TASK FORCE ACIER , ( GD III ) , BAT . CAL . , RÜ ALCIDE DE GASPERI , L-1019 LUXEMBOURG - KIRCHBERG , GESANDT WERDEN .

    UNTERNEHMEN * CODE

    ERZEUGNISSE

    * GRUPPE II

    1 * WARMGEWALZTE QUARTOBLECHE ( AUF ANDEREN ALS BREITBAND -

    * STRASSEN WARMGEWALZTE BLECHE )

    2 * BREITFLACHSTAHL

    3 * INSGESAMT ( 1 + 2 ) *

    4 * * DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEIN -

    * SCHAFT VON GESCHWEISSTEN RÖHREN ÜBER 406,4 MM

    5 * INSGESAMT GRUPPE II ( 3 - 4 )

    * GRUPPE III

    6 * BREITFLANSCHTRAEGER

    7 * SONST . TRAEGER , I , U - UND H-PROFILE VON 80 MM UND MEHR

    8 * INSGESAMT ( 6 + 7 ) *

    9 * * DAVON PROFILE FÜR GRUBENBÖGEN ( ZORESEISEN )

    10 * INSGESAMT GRUPPE III ( 8 - 9 )

    FRAGEBOGEN * LAGERBESTAND BESTIMMTER WALZSTAHLERZEUGNISSE FÜR DIE IN * ANLAGE III

    345 * DEN FRAGEBÖGEN 314 UND 375 VORGESEHENEN QUALITÄTEN

    * _ AM 30 . JUNI 1983 _ 1 .

    DIESE INFORMATIONEN MÜSSEN DER KEG , TELEX 3252 ACIER LU , SPÄTESTENS DEN 30 . SEPTEMBER 1983 ZUGEHEN . EIN EXEMPLAR DIESER FRAGEBÖGEN MUSS GLEICHZEITIG PER EINSCHREIBEN AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , TASK FORCE ACIER , ( GD III ) , BAT . CAL . , RÜ ALCIDE DE GASPERI , L-1019 LUXEMBOURG - KIRCHBERG , GESANDT WERDEN .

    UNTERNEHMEN * CODE

    ERZEUGNISSE

    * GRUPPE II

    1 * WARMGEWALZTE QUARTOBLECHE ( AUF ANDEREN ALS BREITBAND -

    * STRASSEN WARMGEWALZTE BLECHE )

    2 * BREITFLACHSTAHL

    3 INSGESAMT ( 1 + 2 ) *

    4 * * DAVON BESTIMMT FÜR DIE ERZEUGUNG IN DER GEMEIN -

    * SCHAFT VON GESCHWEISSTEN RÖHREN ÜBER 406,4 MM

    5 * INSGESAMT GRUPPE II ( 3 - 4 )

    * GRUPPE III

    6 * BREITFLANSCHTRAEGER

    7 * SONST . TRAEGER , I , U - UND H-PROFILE VON 80 MM UND MEHR

    8 * INSGESAMT ( 6 + 7 ) *

    9 * * DAVON PROFILE FÜR GRUBENBÖGEN ( ZORESEISEN )

    10 * INSGESAMT GRUPPE III ( 8 - 9 )

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