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Document 31983R3659

    Verordnung (EWG) Nr. 3659/83 der Kommission vom 23. Dezember 1983 über die 1984 aus Bulgarien einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen

    ABl. L 361 vom 24.12.1983, p. 37–37 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/3659/oj

    31983R3659

    Verordnung (EWG) Nr. 3659/83 der Kommission vom 23. Dezember 1983 über die 1984 aus Bulgarien einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen

    Amtsblatt Nr. L 361 vom 24/12/1983 S. 0037 - 0037


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3659/83 DER KOMMISSION

    vom 23. Dezember 1983

    über die 1984 aus Bulgarien einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1195/82 (2),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2641/80 des Rates vom 14. Oktober 1980 zur Abweichung von bestimmten Einfuhrbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Bulgarien hat sich im Rahmen einer mit der Gemeinschaft getroffenen Vereinbarung verpflichtet, seine Ausfuhren von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen nach der Gemeinschaft auf jährlich 2 000 Tonnen lebende Tiere, ausgedrückt als Tierkörpergewicht mit Knochen, und auf 1 250 Tonnen frisches und gekühltes Fleisch zu beschränken.

    Bulgarien hat die Gemeinschaft ersucht, statt der für die Ausfuhr 1984 bestimmten Menge von 1 250 Tonnen frisches und gekühltes Fleisch 625 Tonnen lebende Tiere, ausgedrückt in Schlachtgewicht mit Knochen, und 625 Tonnen frisches und gekühltes Fleisch vorzusehen. Da die Menge, für die Bulgarien diesen Antrag gestellt hat, sehr gering ist, ist eine Störung des Gemeinschaftsmarktes nicht zu befürchten. Die Marktlage gestattet es daher, dem Wunsch Bulgariens zu entsprechen.

    Dieser Antrag greift in keiner Weise einer Entscheidung über jede mögliche Änderung voraus, die gemäß Punkt 12 des Abkommens zwischen Bulgarien und der Gemeinschaft gemacht werden könnte.

    Der Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mengen lebender Schafe und Ziegen, ausgenommen reinrassige Zuchttiere, der Tarifstelle 01.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs, die aufgrund der Vereinbarung mit Bulgarien aus diesem Land eingeführt werden können, werden für 1984 auf 2 625 Tonnen festgesetzt, ausgedrückt als Tierkörpergewicht mit Knochen.

    Die Mengen frischen und gekühlten Schaf- und Ziegenfleisches der Tarifstelle 02.01 A IV a) des Gemeinsamen Zolltarifs, die aufgrund der Vereinbarung mit Bulgarien aus diesem Land eingeführt werden können, werden für 1984 auf 625 Tonnen festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Dezember 1983

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 22.

    (3) ABl. Nr. L 275 vom 18. 10. 1980, S. 2.

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