Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31983R3600

    Verordnung (EWG) Nr. 3600/83 der Kommission vom 20. Dezember 1983 über die Einstellung des Heringfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

    ABl. L 357 vom 21.12.1983, p. 26–26 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/3600/oj

    31983R3600

    Verordnung (EWG) Nr. 3600/83 der Kommission vom 20. Dezember 1983 über die Einstellung des Heringfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

    Amtsblatt Nr. L 357 vom 21/12/1983 S. 0026 - 0026


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3600/83 DER KOMMISSION

    vom 20. Dezember 1983

    über die Einstellung des Heringfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 198/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über die Fischerei in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehenden Gewässern mit vorläufiger Geltungsdauer bis zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und der Quoten für 1983 (3), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3220/83 (4), sieht Quoten vor für Hering in der Nordsee für 1983.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission auf dem Verordnungsweg den Zeitpunkt festgesetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Nach den durch Dänemark an die Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Heringfänge in Gewässern des ICES-Bereiches IV b durch Schiffe unter dänischer Flagge am 9. Dezember 1983 die für 1983 zugeteilte Quote erreicht -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Heringfänge im ICES-Bereich IV b durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die Dänemark für 1983 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

    Der Heringfang im ICES-Bereich IV b durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Fänge durch diese Schiffe in diesem Gebiet nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 9. Dezember 1983.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Dezember 1983

    Für die Kommission

    Giorgios CONTOGEORGIS

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14.

    (3) ABl. Nr. L 25 vom 27. 1. 1983, S. 32.

    (4) ABl. Nr. L 318 vom 16. 11. 1983, S. 20.

    Top