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Document 31983R3589

    Verordnung (EWG) Nr. 3589/83 der Kommission vom 19. Dezember 1983 zur Änderung des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE)

    ABl. L 364 vom 27.12.1983, p. 1–584 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/3589/oj

    31983R3589

    Verordnung (EWG) Nr. 3589/83 der Kommission vom 19. Dezember 1983 zur Änderung des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE)

    Amtsblatt Nr. L 364 vom 27/12/1983 S. 0001 - 0584


    ++++

    ( 1 ) ABL . NR . L 161 VOM 17 . 7 . 1972 , S . 1 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 307 VOM 27 . 11 . 1975 , S . 1 .

    ( 3 ) ABL . NR . L 387 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 1 .

    ( 4 ) ABL . NR . L 366 VOM 27 . 12 . 1983 , S . 1 .

    ( 5 ) ABL . NR . L 351 VOM 14 . 12 . 1983 , S . 1 .

    ( 6 ) ABL . NR . L 183 VOM 14 . 7 . 1975 , S . 3 .

    VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3589/83 DER KOMMISSION

    VOM 19 . DEZEMBER 1983

    ZUR ÄNDERUNG DES WARENVERZEICHNISSES FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN ( NIMEXE )

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

    GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1445/72 DES RATES VOM 24 . APRIL 1972 ÜBER DAS WARENVERZEICHNIS FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN ( NIMEXE ) ( 1 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3065/75 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    DER ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1445/72 WURDE ZULETZT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3407/82 DER KOMMISSION ( 3 ) GEÄNDERT , UND ES SIND INZWISCHEN WEITERE ÄNDERUNGEN ERFORDERLICH .

    DER ANHANG " GEMEINSAMER ZOLLTARIF " DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 DES RATES ( 4 ) WURDE ZULETZT DURCH VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3506/83 ( 5 ) GEÄNDERT .

    UM DIE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER NOMENKLATUR DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU WAHREN , MUSS DIE NIMEXE ENTSPRECHEND GEÄNDERT WERDEN .

    ES IST NOTWENDIG , DIE STATISTISCHE UNTERGLIEDERUNG EINIGER IN DER NIMEXE ENTHALTENER TARIFNUMMERN ODER -STELLEN DER HANDELSENTWICKLUNG ANZUPASSEN .

    DIE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM TARIFSCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UND DIE ANPASSUNG AN DIE HANDELSENTWICKLUNG KÖNNEN DARÜBER HINAUS NUR DANN EINHEITLICH VERWIRKLICHT WERDEN , WENN EINE REIHE REDAKTIONELLER ÄNDERUNGEN VORGENOMMEN WIRD .

    NACH ARTIKEL 36 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1736/75 DES RATES VOM 24 . JUNI 1975 ÜBER DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN ( 6 ) IST DIE KOMMISSION VERPFLICHTET , DIE NIMEXE IN DER AN JEDEM 1 . JANUAR GÜLTIGEN FASSUNG ZU VERÖFFENTLICHEN .

    DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK _

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    DER ANHANG " NIMEXE " DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1445/72 ERHÄLT DIE FASSUNG DES ANHANGS DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG .

    ARTIKEL 2

    DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1984 IN KRAFT .

    DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    BRÜSSEL , DEN 19 . DEZEMBER 1983

    FÜR DIE KOMMISSION

    RICHARD BURKE

    MITGLIED DER KOMMISSION

    ANHANG : SIEHE ABL .

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