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Document 31983R3589
Commission Regulation (EEC) No 3589/83 of 19 December 1983 amending the nomenclature of goods for the external trade statistics of the Community and statistics of trade between Member States (NIMEXE)
Verordnung (EWG) Nr. 3589/83 der Kommission vom 19. Dezember 1983 zur Änderung des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE)
Verordnung (EWG) Nr. 3589/83 der Kommission vom 19. Dezember 1983 zur Änderung des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE)
ABl. L 364 vom 27.12.1983, p. 1–584
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984
Verordnung (EWG) Nr. 3589/83 der Kommission vom 19. Dezember 1983 zur Änderung des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE)
Amtsblatt Nr. L 364 vom 27/12/1983 S. 0001 - 0584
++++ ( 1 ) ABL . NR . L 161 VOM 17 . 7 . 1972 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 307 VOM 27 . 11 . 1975 , S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 387 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 366 VOM 27 . 12 . 1983 , S . 1 . ( 5 ) ABL . NR . L 351 VOM 14 . 12 . 1983 , S . 1 . ( 6 ) ABL . NR . L 183 VOM 14 . 7 . 1975 , S . 3 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3589/83 DER KOMMISSION VOM 19 . DEZEMBER 1983 ZUR ÄNDERUNG DES WARENVERZEICHNISSES FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN ( NIMEXE ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1445/72 DES RATES VOM 24 . APRIL 1972 ÜBER DAS WARENVERZEICHNIS FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN ( NIMEXE ) ( 1 ) , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3065/75 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DER ANHANG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1445/72 WURDE ZULETZT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3407/82 DER KOMMISSION ( 3 ) GEÄNDERT , UND ES SIND INZWISCHEN WEITERE ÄNDERUNGEN ERFORDERLICH . DER ANHANG " GEMEINSAMER ZOLLTARIF " DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 950/68 DES RATES ( 4 ) WURDE ZULETZT DURCH VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3506/83 ( 5 ) GEÄNDERT . UM DIE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER NOMENKLATUR DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU WAHREN , MUSS DIE NIMEXE ENTSPRECHEND GEÄNDERT WERDEN . ES IST NOTWENDIG , DIE STATISTISCHE UNTERGLIEDERUNG EINIGER IN DER NIMEXE ENTHALTENER TARIFNUMMERN ODER -STELLEN DER HANDELSENTWICKLUNG ANZUPASSEN . DIE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM TARIFSCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UND DIE ANPASSUNG AN DIE HANDELSENTWICKLUNG KÖNNEN DARÜBER HINAUS NUR DANN EINHEITLICH VERWIRKLICHT WERDEN , WENN EINE REIHE REDAKTIONELLER ÄNDERUNGEN VORGENOMMEN WIRD . NACH ARTIKEL 36 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1736/75 DES RATES VOM 24 . JUNI 1975 ÜBER DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN ( 6 ) IST DIE KOMMISSION VERPFLICHTET , DIE NIMEXE IN DER AN JEDEM 1 . JANUAR GÜLTIGEN FASSUNG ZU VERÖFFENTLICHEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK _ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DER ANHANG " NIMEXE " DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1445/72 ERHÄLT DIE FASSUNG DES ANHANGS DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1984 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 19 . DEZEMBER 1983 FÜR DIE KOMMISSION RICHARD BURKE MITGLIED DER KOMMISSION ANHANG : SIEHE ABL .