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Document 31983R3569

    Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vom 16. Dezember 1983 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1984

    ABl. L 362 vom 24.12.1983, p. 1–91 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/3569/oj

    31983R3569

    Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vom 16. Dezember 1983 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1984

    Amtsblatt Nr. L 362 vom 24/12/1983 S. 0001 - 0091


    ++++

    ( 1 ) ABL . NR . C 263 VOM 3 . 10 . 1983 , S . 1 .

    ( 2 ) ABL . NR . C 342 VOM 19 . 12 . 1983 , S . 168 .

    ( 3 ) STELLUNGNAHME VOM 26 . / 27 . 10 . 1983 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ) .

    ( 4 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 1 .

    ( 5 ) ABL . NR . L 147 VOM 4 . 6 . 1981 , S . 6 UND ABL . NR . L 41 VOM 14 . 2 . 1983 , S . 1 .

    ( 6 ) ABL . NR . L 175 VOM 12 . 7 . 1979 , S . 1 .

    ( 7 ) ABL . NR . L 297 VOM 29 . 10 . 1983 , S . 13 .

    ( 8 ) ABL . NR . L 161 VOM 17 . 7 . 1972 , S . 1 .

    ( 9 ) ABL . NR . L 307 VOM 27 . 11 . 1975 , S . 1 .

    ( 10 ) ABL . NR . L 183 VOM 14 . 7 . 1975 , S . 3 .

    VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3569/83 DES RATES

    VOM 16 . DEZEMBER 1983

    ZUR ANWENDUNG ALLGEMEINER ZOLLPRÄFERENZEN FÜR BESTIMMTE GEWERBLICHE WAREN MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN IM JAHR 1984

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

    AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ) ,

    NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) ,

    NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ) ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    ENTSPRECHEND DEM ANGEBOT , DAS DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM RAHMEN DER WELTHANDELSKONFERENZ ( WHK ) HINTERLEGT HAT , HAT DIE GEMEINSCHAFT SEIT 1971 ALLGEMEINE ZOLLPRÄFERENZEN INSBESONDERE FÜR FERTIGWAREN UND HALBFERTIGWAREN AUS ENTWICKLUNGSLÄNDERN GEWÄHRT . DER ERSTE ZEHNJÄHRIGE ANWENDUNGSZEITRAUM DES SYSTEMS DIESER PRÄFERENZEN IST AM 31 . DEZEMBER 1980 ZU ENDE GEGANGEN .

    DIE BEDEUTUNG DES SYSTEMS FÜR DIE VERBESSERUNG DES ZUGANGS DER ENTWICKLUNGSLÄNDER ZU DEN MÄRKTEN DER PRÄFERENZEN GEWÄHRENDEN LÄNDER WURDE AUF DER NEUNTEN TAGUNG DES WHK-SONDERAUSSCHUSSES FÜR PRÄFERENZEN ANERKANNT . IN DIESEM GREMIUM WAR MAN SICH DARÜBER EINIG , DASS DIE ZIELE DES SYSTEMS ALLGEMEINER PRÄFERENZEN BIS ENDE 1980 NICHT VOLLSTÄNDIG ERREICHT WERDEN UND DASS DIE LAUFZEIT FOLGLICH ÜBER DEN URSPRÜNGLICHEN ZEITRAUM HINAUS VERLÄNGERT WERDEN UND EINE UMFASSENDE PRÜFUNG DES SYSTEMS IM JAHR 1990 STATTFINDEN SOLL .

    DIE GEMEINSCHAFT HAT DESHALB BESCHLOSSEN , DASS DIE GEMEINSCHAFT ENTSPRECHEND DEN DIESBEZUEGLICHEN SCHLUSSFOLGERUNGEN , DIE IM RAHMEN DER WHK IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER INSBESONDERE VON SÄMTLICHEN PRÄFERENZEN GEWÄHRENDEN LÄNDERN IN DEM GENANNTEN AUSSCHUSS ERKLÄRTEN ABSICHT GEZOGEN WORDEN SIND , WEITERHIN ALLGEMEINE ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT .

    DIE ZEITLICHE BEGRENZUNG UND DER NICHT BINDENDE CHARAKTER DES SYSTEMS ERLAUBEN EINE SPÄTERE VOLLSTÄNDIGE ODER TEILWEISE RÜCKNAHME , WOBEI DIE MÖGLICHKEIT OFFENGEHALTEN BLEIBT , NACHTEILIGE UMSTÄNDE ZU KORRIGIEREN , DIE IN DEN STAATEN IN AFRIKA , IM KARIBISCHEN RAUM UND IM PAZIFISCHEN OZEAN ( AKP-STAATEN ) INFOLGE DER ANWENDUNG DES SYSTEMS AUFTRETEN KÖNNTEN .

    DIE ERFAHRUNGEN AUS DEM ERSTEN ANWENDUNGSZEITRAUM HABEN GEZEIGT , DASS DAS SCHEMA DER GEMEINSCHAFT DURCHAUS DEN ZIELSETZUNGEN ENTSPRACH . ES EMPFIELT SICH DAHER , SEINE GRUNDMERKMALE BEIZUBEHALTEN , INSBESONDERE DIE IN GEWISSEN GRENZEN GEWÄHRTE VOLLSTÄNDIGE AUSSETZUNG DER ZOLLSÄTZE . DIE ANDERUNGEN ENTSPRECHEN IM WESENTLICHEN DER ZWEIFACHEN NOTWENDIGKEIT , DIE PRÄFERENZEN ZU VEREINFACHEN UND ZU DIFFERENZIEREN , UM EINE STÄRKERE TRANSPARENZ DES SYSTEMS BEI GLEICHZEITIGER VEREINFACHUNG SEINER VERWALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN .

    BEI DER AUSNUTZUNG DER PRÄFERENZVORTEILE IN DEN SIEBZIGER JAHREN LAG DER SCHWERPUNKT AUF EINER BEGRENZTEN ANZAHL VON WAREN UND AUCH BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN . ES SOLLTE DAHER EIN BESSERES GLEICHGEWICHT BEI DER VERTEILUNG DIESER VORTEILE GEWÄHRLEISTET WERDEN , UM MEHR ENTWICKLUNGSLÄNDERN UND INSBESONDERE DEN AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN UNTER IHNEN KONKRET BEIM AUFBAU IHRER INDUSTRIE ZU HELFEN . MIT RÜCKSICHT AUF DIE BEGRENZTE AUFNAHMEKAPAZITÄT DES GEMEINSCHAFTSMARKTS UND DAS BESTEHEN EINER PRODUKTION IN DER GEMEINSCHAFT MUSS DER PRÄFERENTIELLE ZUGANG FÜR DIE WENIGER WETTBEWERBSFÄHIGEN ENTWICKLUNGSLÄNDER SOWEIT WIE MÖGLICH AUSGEDEHNT WERDEN , WESHALB DIE PRÄFERENZVORTEILE , DIE DEN WETTBEWERBSFÄHIGEN LÄNDERN EINGERÄUMT WERDEN , AUF BESTIMMTE WAREN BESCHRÄNKT WERDEN MÜSSEN .

    DAS NEUE SCHEMA ERMÖGLICHT DAHER EINE DIFFERENZIERUNG DER PRÄFERENZBEHANDLUNG . DIE WAREN UND DIE LÄNDER , DIE SELEKTIV ZU BEHANDELN SIND , MÜSSEN ANHAND VON KRITERIEN AUSGEWÄHLT WERDEN , DIE SICH NACH DEM GRAD UND DEM STAND IHRER ENTWICKLUNG UND INDUSTRIALISIERUNG DER BEGÜNSTIGTEN LÄNDER , IHRER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT SOWIE NACH DER EMPFINDLICHKEIT DER SEKTOREN UND MÄRKTE FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN IN DER GEMEINSCHAFT RICHTEN .

    EINE BEHANDLUNG , DIE DIE RELATIVE LAGE JEDES BEGÜNSTIGTEN BERÜCKSICHTIGT , ERMÖGLICHT EINEN GERECHTEREN ZUGANG ZU DEM PRÄFERENZSYSTEM . VEREINFACHUNG UND ERHÖHTE TRANSPARENZ DES SYSTEMS ERFORDERN DIE EINFÜHRUNG EINER INDIVIDÜLLEN ZOLLTARIFÄREN BEGRENZUNG FÜR JEDEN BEGÜNSTIGTEN , AUSGENOMMEN DIE AM WENIGSTEN FORTGESCHRITTENEN LÄNDER .

    DIE ZOLLPRÄFERENZEN SIND AUF DIESER NEUEN GRUNDLAGE SEIT 1 . JANUAR 1981 ANGEWENDET WORDEN , UND ES IST ZWECKMÄSSIG , SIE 1984 BIS 1985 WEITER ANZUWENDEN .

    DIE OBENGENANNTE ZOLLTARIFÄRE BEGRENZUNG IST FÜR DIE ERZEUGNISSE DES ANHANGS A IN ABGESTUFTER WEISE ANZUWENDEN , UND ZWAR MITTELS GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTEN FÜR DIE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DEN WETTBEWERBSFÄHIGSTEN LÄNDERN UND MITTELS PLAFONDS FÜR DIE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DEN WENIGER WETTBEWERBSFÄHIGEN LÄNDERN .

    DIE ERZEUGNISSE DES ANHANGS B SIND FÜR STATISTISCHE ZWECKE IM ALLGEMEINEN EINER ÜBERWACHUNG ZU UNTERWERFEN .

    BEI DEN MULTILATERALEN HANDELSVERHANDLUNGEN HAT DIE GEMEINSCHAFT IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT NUMMER 6 DER ERKLÄRUNG VON TOKIO ERNEUT BETONT , DASS FÜR DIE AM WENIGSTEN FORTGESCHRITTENEN ENTWICKLUNGSLÄNDER , SOWEIT MÖGLICH , EINE SONDERBEHANDLUNG VORGESEHEN WERDEN MÜSSTE . ES EMPFIEHLT SICH DAHER , DIE ANRECHNUNGEN DER WAREN MIT URSPRUNG IN DEN AM WENIGSTEN FORTGESCHRITTENEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN , DIE IN ANHANG D AUFGEFÜHRT SIND , KEINER BESCHRÄNKUNG DURCH GEMEINSCHAFTSKONTINGENT ODER EINEM GEMEINSCHAFTSPLAFOND ZU UNTERWERFEN .

    DIE REFERENZBASIS , DIE BEI DER AUF DEN ANSTIEG DER EINFUHREN DER IM ANHANG B AUFGEFÜHRTEN WAREN FOLGENDEN PRÜFUNG DER SACHLAGE ZU BERÜCKSICHTIGEN IST , ENTSPRICHT IM ALLGEMEINEN 150 % DES GRÖSSTEN HÖCHSTBETRAGS , DER IM RAHMEN JEDES PRÄFERENZPLAFONDS DES JAHRES 1980 GALT .

    FÜR DIE IN ECU AUSGEDRÜCKTEN PRÄFERENZBETRAEGE GELTEN DIE KURSE FÜR DIE UMRECHNUNG IN DIE LANDESWÄHRUNGEN , DIE IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VORGESEHEN SIND . FÜR DIE WAREN DER TARIFNUMMERN UND TARIFSTELLEN 41.02 EX C , 42.02 , 42.03 A , B II UND III UND C , 64.01 , 64.02 , 85.15 A III B ) UND C II C ) , 85.21 D UND E , 94.01 B II UND 94.03 B IST JEDOCH EIN KURS FÜR DIE UMRECHNUNG DER IN ECU AUSGEDRÜCKTEN PRÄFERENZBETRAEGE VORZUSEHEN , DER SICH ALLMÄHLICH DEM NORMALEN , IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VORGESEHENEN KURS ANNÄHERT .

    DIE VORTEILE DIESER ZOLLBEFREIUNGEN SOLLTEN DEN WAREN MIT URSPRUNG IN DEN BETREFFENDEN LÄNDERN UND GEBIETEN VORBEHALTEN WERDEN , WOBEI DER BEGRIFF DES WARENURSPRUNGS NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 14 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 802/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR DEN WARENURSPRUNG ( 4 ) FESTZULEGEN IST .

    DIE GEGENÜBER JUGOSLAWIEN ANWENDBARE PRÄFERENZREGELUNG ERGIBT SICH AUSSCHLIESSLICH AUS DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ( 5 ) . FÜR WAREN , DIE GEMEINSCHAFTSZOLLPLAFONDS ODER EINER SCHRITTWEISEN ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE IM RAHMEN DES ABKOMMENS DER EWG MIT JUGOSLAWIEN UNTERWORFEN SIND , IST DIE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR 1 DIE EINZIGE UNTERLAGE FÜR DIE GEWÄHRUNG DER ZOLLPRÄFERENZ .

    AB 1 . JANUAR 1981 WENDET DIE REPUBLIK GRIECHENLAND GEMÄSS ARTIKEL 117 DER BEITRITTSAKTE VON 1979 DAS GEMEINSCHAFTLICHE SYSTEM DER ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN AN .

    BEI DEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTEN DER IN ANHANG A AUFGEFÜHRTEN WAREN IST VOR ALLEM SICHERZUSTELLEN , DASS ALLE IMPORTEURE DER GEMEINSCHAFT GLEICHEN UND KONTINUIERLICHEN ZUGANG ZU DIESEN KONTINGENTEN HABEN UND DASS DIE FÜR DIE KONTINGENTE VORGESEHENEN ZOLLSÄTZE IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN FORTLAUFEND AUF ALLE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DIESER ZOLLKONTINGENTE ANGEWANDT WERDEN . DER GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DIESER KONTINGENTE KANN IM HINBLICK AUF DIE DARGELEGTEN GRUNDSÄTZE GEWAHRT WERDEN , INDEM BEI DER AUSNUTZUNG DIESER KONTINGENTE VON EINER AUFTEILUNG DES VOLUMENS AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUSGEGANGEN WIRD . FERNER KÖNNEN IM RAHMEN DIESES SYSTEMS DER AUSNUTZUNG NUR DIE WAREN AUF DIE ZOLLKONTINGENTE ANGERECHNET WERDEN , DIE DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR GESTELLT WERDEN UND FÜR DIE EIN URSPRUNGSZEUGNIS VORGELEGT WIRD .

    DIE ANWENDUNG DER IM ALLGEMEINEN FÜR DIE AUFTEILUNG DER BISHER ERÖFFNETEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE GELTENDEN GRUNDSÄTZE IST NICHT MIT DER NOTWENDIGEN KONTINUITÄT IN DER ANWENDUNG DER BETREFFENDEN ZOLLPRÄFERENZEN IN EINKLANG ZU BRINGEN . DAHER IST ES EINSTWEILEN ANGEZEIGT , EINEN PAUSCHALEN SCHLÜSSEL FÜR DIE AUFTEILUNG DER BETREFFENDEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE AUF DIE MITGLIEDSTAATEN ZUGRUNDE ZU LEGEN . UNTER ZUGRUNDELEGUNG ALLGEMEINER WIRTSCHAFTLICHER KRITERIEN IN BEZUG AUF DEN AUSSENHANDEL , DAS BRUTTOSOZIALPRODUKT UND DIE BEVÖLKERUNG ERGEBEN SICH FÜR DEN IN BETRACHT KOMMENDEN KONTINGENTSZEITRAUM FOLGENDE PROZENTSÄTZE FÜR DIE URSPRÜNGLICHEN ANTEILE DER MITGLIEDSTAATEN AN DEN KONTINGENTSMENGEN :

    BENELUX 10,5 V.H .

    DÄNEMARK 5 V.H .

    DEUTSCHLAND 27,5 V.H .

    GRIECHENLAND 2 V.H .

    FRANKREICH 19 V.H .

    IRLAND 0,5 V.H .

    ITALIEN 14,5 V.H .

    VEREINIGTES KÖNIGREICH 21 V.H .

    AUFGRUND DER BEREITS VORLIEGENDEN GENAUEREN BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN ÜBER DEN HANDEL MIT FURNIERTEM HOLZ UND SPERRHOLZ DER TARIFNUMMER 44.15 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND DIE OBENGENANNTEN PROZENTSÄTZE JEDOCH WIE FOLGT ANZUPASSEN : 4,44 V.H . , 5,99 V.H . , 7,76 V.H . , 0,19 V.H . , 0,29 V.H . , 1,94 V.H . , 0,87 V.H . UND 78,52 V.H .

    UM DER ENTWICKLUNG DER EINFUHREN DER IN ANHANG A GENANNTEN WAREN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG ZU TRAGEN UND EIN MÖGLICHERWEISE UNANGEMESSENES ERGEBNIS DER ERSTEN AUFTEILUNG ZU BERICHTIGEN , SIND DIE KONTINGENTSMENGEN IN DER REGEL IN ZWEI RATEN ZU TEILEN , WOBEI DIE ERSTE RATE AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT WIRD , WÄHREND DIE ZWEITE RATE ALS RESERVE ZUR SPÄTEREN DECKUNG DES BEDARFS DER MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT IST , DIE IHRE URSPRÜNGLICHE QUOTE AUSGENUTZT HABEN . DIE SO GEBILDETE RESERVE SOLL AUSSERDEM EIN EINFRIEREN DER KONTINGENTSMENGEN ZUM NACHTEIL DER INTERESSIERTEN ENTWICKLUNGSLÄNDER VERHINDERN UND ENTSPRICHT DEM OBEN ERWÄHNTEN ZIEL EINER VERBESSERUNG DES SYSTEMS DER ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN . ZU DIESEM ZWECK UND UM DEN EINFUHREN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN EINE GEWISSE SICHERHEIT ZU GEBEN , IST ES ANGEZEIGT , DIE ERSTE RATE DES KONTINGENTS AUF RUND 80 V.H . DER KONTINGENTSMENGEN FESTZUSETZEN .

    BEI DEN IM ANHANG A GENANNTEN ZOLLKONTINGENTEN KÖNNEN DIE URSPRÜNGLICHEN QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN MEHR ODER WENIGER RASCH AUSGESCHÖPFT WERDEN . UM DIESER TATSACHE RECHNUNG ZU TRAGEN UND UNTERBRECHUNGEN ZU VERHINDERN , SOLLTE JEDER MITGLIEDSTAAT , DER EINE SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTEN FAST VOLLSTÄNDIG AUSGENUTZT HAT , DIE ZIEHUNG EINER ZUSÄTZLICHEN QUOTE AUF DIE ENTSPRECHENDE RESERVE VORNEHMEN . DIESE ZIEHUNG MUSS JEDER MITGLIEDSTAAT JEDESMAL VORNEHMEN , WENN EINE SEINER ZUSÄTZLICHEN QUOTEN FAST VÖLLIG AUSGENUTZT IST , UND ZWAR SO OFT , WIE DIE JEWEILIGEN RESERVEBESTÄNDE ES GESTATTEN ; DIE URSPRÜNGLICHEN UND ZUSÄTZLICHEN QUOTEN MÜSSEN JEWEILS BIS ZUM ENDE DES KONTINGENTSZEITRAUMS GELTEN . ES SOLLTE DEN MITGLIEDSTAATEN JEDOCH GESTATTET SEIN , IHRER KUMULIERTEN VERFLICHTUNG ZUR ZIEHUNG AUF DIE RESERVEBESTÄNDE NUR BIS ZU HÖCHSTENS 40 V.H . IHRER URSPRÜNGLICHEN QUOTEN NACHZUKOMMEN .

    IST ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT DES KONTINGENTSZEITRAUMS IN EINEM DER MITGLIEDSTAATEN VON EINER DER URSPRÜNGLICHEN QUOTEN EIN GRÖSSERER RESTBETRAG VORHANDEN , SO MUSS DIESER STAAT EINEN TEIL DAVON AUF DIE ENTSPRECHENDE RESERVE ÜBERTRAGEN , DAMIT NICHT EIN TEIL EINES DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE IN EINEM MITGLIEDSTAAT UNGENUTZT BLEIBT , WÄHREND ER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSGENUTZT WERDEN KÖNNTE .

    BEI DEN GEMEINSCHAFTSZOLLPLAFONDS FÜR DIE WAREN DES ANHANGS A LASSEN SICH DIE VERFOLGTEN ZIELE DURCH EIN VERWALTUNGSVERFAHREN ERREICHEN , DAS AUF DER GEMEINSCHAFTSWEITEN ANRECHNUNG DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN AUF DIESE PLAFONDS NACH MASSGABE IHRER GESTELLUNG BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UNTER VORLAGE EINES URSPRUNGSZEUGNISSES BERUHT . DIESES VERWALTUNGSVERFAHREN MUSS DIE MÖGLICHKEIT ENTHALTEN , DIE ERHEBUNG DER ZÖLLE NACH GEEIGNETEN VERFAHREN WIEDER EINZUFÜHREN , SOBALD DIE GENANNTEN PLAFONDS AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT SIND .

    IM HINBLICK AUF DIE REGELUNG DER ERSTATTUNG ODER DES ERLASSES VON EINGANGS - ODER AUSFUHRABGABEN , INSBESONDERE DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1430/79 DES RATES ( 6 ) UND DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3040/83 DER KOMMISSION ( 7 ) , IST ES ANGEBRACHT , EIN VERFAHREN DER KORREKTUR DER EINFUHREN EINZUFÜHREN , DIE IM RAHMEN DER NACH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ERÖFFNETEN KONTINGENTE UND / ODER DER ANDEREN PRÄFERENZZOLLGRENZEN TATSÄCHLICH GETÄTIGT WURDEN ; DAHER IST VORZUSEHEN , DASS DIE KOMMISSION DIE ENTSPRECHENDEN MASSNAHMEN TREFFEN KANN .

    FÜR DIE WAREN DES ANHANGS B IST DIE MÖGLICHKEIT VORZUSEHEN , IN AUSNAHMEFÄLLEN UND NACH GEEIGNETEN VERFAHREN UND MODALITÄTEN DIE ERHEBUNG DER ZÖLLE WIEDER EINZUFÜHREN .

    DIESE VERWALTUNGSVERFAHREN ERFORDERN EINE ENGE UND BESONDERS ZUEGIGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION , DIE VOR ALLEM IN DER LAGE SEIN MUSS , DEN STAND DER ANRECHNUNG AUF DIE KONTINGENTE UND PLAFONDS ZU VERFOLGEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN DAVON ZU UNTERRICHTEN . DIESE SEHR ENGE ZUSAMMENARBEIT IST UM SO NOTWENDIGER , ALS DIE KOMMISSION DIE MÖGLICHKEIT HABEN MUSS , DIE GEEIGNETEN MASSNAHMEN FÜR DIE WIEDERANWENDUNG DER ZOLLSÄTZE ZU TREFFEN , SOBALD EINER DER PLAFONDS ERREICHT IST .

    ES IST NOTWENDIG , VOLLSTÄNDIGE STATISTIKEN ÜBER DIE EINFUHREN ZU ERSTELLEN , DIE NACH DEN VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG GENEHMIGT WORDEN SIND UND FÜR DEREN ERHEBUNG , AUFBEREITUNG UND ÜBERMITTLUNG DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 1445/72 ( 8 ) , ( EWG ) NR . 3065/75 ( 9 ) UND ( EWG ) NR . 1736/75 ( 10 ) DES RATES ANZUWENDEN SIND .

    DA SICH DAS KÖNIGREICH BELGIEN , DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG ZU DER WIRTSCHAFTSUNION BENELUX ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIESE VERTRETEN WERDEN , KANN JEDE MASSNAHME IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER ERFOLGEN _

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    ( 1 ) VOM 1 . JANUAR BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1984 WERDEN DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE WAREN DER ANHÄNGE A UND B VOLLSTÄNDIG AUSGESETZT . FÜR DIE WAREN DES ANHANGS A WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG IM RAHMEN VON ZOLLKONTINGENTEN UND ZOLLTARIFÄREN PLAFONDS GEWÄHRT . DIE WAREN DES ANHANGS B UNTERLIEGEN IM ALLGEMEINEN EINER VIERTELJÄHRLICHEN STATISTISCHEN ÜBERWACHUNG , DIE SICH AUF DIE IN ARTIKEL 11 GENANNTE BEZUGSGRUNDLAGE GRÜNDET .

    BEI DER EINFUHR NACH GRIECHENLAND GELTEN FÜR DIE OBENGENANNTEN WAREN DIE GEMÄSS ARTIKEL 117 DER BEITRITTSAKTE VON 1979 FESTGESETZTEN ZOLLSÄTZE .

    FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG GELTEN DIE ECU , IN DENEN DIE PRÄFERENZBETRAEGE AUSGEDRÜCKT SIND , SOWIE DIE KURSE FÜR DIE UMRECHNUNG IN DIE LANDESWÄHRUNGEN , DIE IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VORGESEHEN SIND .

    FÜR DIE WAREN DER TARIFNUMMERN UND TARIFSTELLEN 41.02 EX C , 42.02 , 42.03 A , B II UND III UND C , 64.01 , 64.02 , 85.15 A III B ) UND C II C ) , 85.21 D UND E , 94.01 B II UND 94.03 B WERDEN DIE IN ECU AUSGEDRÜCKTEN PRÄFERENZBETRAEGE JEDOCH ZU FOLGENDEN KURSEN IN DIE NATIONALEN WÄHRUNGEN UMGERECHNET :

    1 ECU = ( 2,538808 DM

    ( 46,66648 BFRS / LFRS

    ( 2,744856 HFL

    ( 6,603582 FFRS

    ( 1 220,04 LIT

    ( 8,027176 DKR

    ( 0,6630486 IR PFUND

    ( 0,545891 PFUND STG .

    ( 69,67736 DR .

    ( 2 ) DIE ZULASSUNG ZU DER IN ABSATZ 1 VORGESEHENEN REGELUNG IST VORBEHALTEN :

    _ JEDEM DER IN SPALTE 4 DES ANHANGS A GENANNTEN LÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE JEWEILS DANEBEN IN DEN SPALTEN 2 UND 3 AUFGEFÜHRTEN WARENKATEGORIEN ;

    _ FÜR DIESELBEN WARENKATEGORIEN DES ANHANGS A JEDEM DER ANDEREN IN ANHANG C GENANNTEN LÄNDER UND GEBIETE , MIT AUSNAHME VON JUGOSLAWIEN ,

    _ JEDEM DER IN ANHANG C GENANNTEN LÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE WARENKATEGORIEN IN ANHANG B ,

    SOFERN DER BEGRIFF DES WARENURSPRUNGS BEACHTET WIRD .

    ( 3 ) EINFUHREN , DIE BEREITS AUFGRUND EINER ANDEREN VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZREGELUNG ZOLLFREI SIND , WERDEN NICHT AUF DIESE ZOLLKONTINGENTE ODER -PLAFONDS ANGERECHNET . DIE ZULASSUNG ZU DEN VORTEILEN DER DURCH DIESE VERORDNUNG EINGEFÜHRTEN PRÄFERENZREGELUNG IST DER BEACHTUNG DES BEGRIFFS DES WARENURSPRUNGS UNTERWORFEN , DER NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 14 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 802/68 FESTGESETZT WIRD . FÜR WAREN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN , DIE GEMEINSCHAFTSZOLLPLAFONDS ODER EINER SCHRITTWEISEN ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE IM RAHMEN DES ABKOMMENS DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT MIT JUGOSLAWIEN UNTERWORFEN SIND , IST DIE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR 1 DIE EINZIGE UNTERLAGE FÜR DIE GEWÄHRUNG DER ZOLLPRÄFERENZ .

    ( 4 ) DIE GEMEINSCHAFTLICHEN ZOLLKONTINGENTE UND -PLAFONDS WERDEN GEMÄSS DEN NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN VERWALTET .

    ABSCHNITT I

    BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWALTUNG DER GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE FÜR DIE WAREN DES ANHANGS A

    ARTIKEL 2

    DIE VOLLSTÄNDIGE AUSSETZUNG DER ZOLLSÄTZE IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE WIRD DEN IN SPALTE 4 DES ANHANGS A AUFGEFÜHRTEN LÄNDERN UND GEBIETEN JEWEILS FÜR DIE DANEBEN IN DEN SPALTEN 2 UND 3 BEZEICHNETEN WAREN GEWÄHRT ; DER INDIVIDÜLLE KONTINGENTSBETRAG IST JEWEILS IN SPALTE 5 ANGEGEBEN .

    ARTIKEL 3

    ( 1 ) EINE ERSTE RATE VON 80 V.H . DER EINZELNEN IN ANHANG A GENANNTEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE _ DEREN BETRAEGE IN SPALTE 6 DES ANHANGS A ANGEGEBEN SIND _ WIRD AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT ; DIE QUOTEN , DIE VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 6 BIS 31 . DEZEMBER 1984 GELTEN , BELAUFEN SICH FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN AUF DIE MENGEN , DIE IN SPALTE 7 FÜR DIE EINZELNEN WARENKATEGORIEN DES ANHANGS A ANGEGEBEN SIND .

    DIE ERSTE TRANCHE FÜR WAREN DER TARIFNUMMER 44.15 ENTSPRICHT JEDOCH 98 V.H . DES KONTINGENTSBETRAGS .

    ( 2 ) DIE ZWEITE RATE DIESER EINZELNEN ZOLLKONTINGENTE BILDET DIE DAZUGEHÖRIGE RESERVE , DIE IN SPALTE 8 DES ANHANGS A ANGEGEBEN IST .

    ARTIKEL 4

    ( 1 ) HAT EIN MITGLIEDSTAAT EINE SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTEN , WIE SIE IN ANHANG A FESTGESETZT SIND , ODER _ BEI ANWENDUNG DES ARTIKELS 6 _ DIE GLEICHE QUOTE ABZUEGLICH DES AUF DIE ENTSPRECHENDE RESERVE ÜBERTRAGENEN BETRAGES ZU 90 V.H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT ER , SOWEIT DIE RESERVE AUSREICHT , UNVERZUEGLICH DURCH MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION DIE ZIEHUNG EINER ZWEITEN QUOTE IN HÖHE VON 10 V.H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR , DIE GEGEBENENFALLS NACH OBEN AUFGERUNDET WIRD .

    ( 2 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG EINER SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTEN DIE ZWEITE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V.H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT NACH DEN BESTIMMUNGEN DES ABSATZES 1 DIE ZIEHUNG EINER DRITTEN QUOTE IN HÖHE VON 5 V.H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR .

    ( 3 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG DER ZWEITEN QUOTE DIE DRITTE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V.H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN DIE ZIEHUNG EINER VIERTEN QUOTE IN HÖHE DER DRITTEN QUOTE VOR .

    DIESES VERFAHREN WIRD BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DER RESERVE ANGEWANDT .

    ( 4 ) IN ABWEICHUNG VON DEN ABSÄTZEN 1 , 2 UND 3 KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN NIEDRIGERE ALS DIE IN DIESEN ABSÄTZEN VORGESEHENEN QUOTEN ZIEHEN , WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT , DASS DIESE NICHT AUSGESCHÖPFT WERDEN KÖNNEN . SIE UNTERRICHTEN DIE KOMMISSION VON DEN GRÜNDEN , DIE SIE VERANLASST HABEN , DIESEN ABSATZ ANZUWENDEN .

    ( 5 ) JEDER MITGLIEDSTAAT KANN BEI ENTSPRECHENDER MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION DEN KUMULIERTEN GESAMTBETRAG SEINER ZUSÄTZLICHEN QUOTEN AUF 40 V.H . ODER AUF EINEN HÖHEREN PROZENTSATZ SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE BEGRENZEN .

    ARTIKEL 5

    VORBEHALTLICH DER BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 6 GELTEN DIE GEMÄSS ARTIKEL 4 GEZOGENEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN JEWEILS BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1984 .

    ARTIKEL 6

    DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1984 VON IHRER NICHT AUSGENUTZTEN URSPRÜNGLICHEN QUOTE DEN TEIL AUF DIE RESERVE , DER AM 15 . SEPTEMBER 1984 20 V.H . DIESER URSPRÜNGLICHEN QUOTE ÜBERSTEIGT . SIE KÖNNEN EINE GRÖSSERE MENGE ÜBERTRAGEN , WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT , DASS DIESE NICHT AUSGESCHÖPFT WERDEN KANN . AUF ANTRAG DER KOMMISSION KÖNNEN SIE AUCH EINE VORZEITIGE ÜBERTRAGUNG VORNEHMEN .

    DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1984 MIT , WELCHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN INSGESAMT BIS ZUM 15 . SEPTEMBER 1984 GETÄTIGT UND AUF DIE GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTE ANGERECHNET WORDEN SIND , SOWIE GEGEBENENFALLS DEN TEIL IHRER URSPRÜNGLICHEN QUOTE , DEN SIE AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGEN .

    ARTIKEL 7

    DIE KOMMISSION VERBUCHT DIE BETRAEGE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 3 UND 4 ERÖFFNETEN QUOTEN UND UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN STAND DER AUSNUTZUNG DER RESERVEN , SOBALD IHR DIE MITTEILUNGEN ÜBERMITTELT WERDEN .

    SIE UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN SPÄTESTENS AM 15 . OKTOBER 1984 ÜBER DEN STAND DER NACH DEN ÜBERTRAGUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 6 NOCH VERBLEIBENDEN RESERVEBETRAEGE .

    SIE SORGT DAFÜR , DASS DIE ZIEHUNG , MIT DER EINE DER RESERVEN AUSGESCHÖPFT WIRD , AUF DEN JEWEILS VERFÜGBAREN RESTBETRAG BESCHRÄNKT BLEIBT , UND GIBT ZU DIESEM ZWECK DEM MITGLIEDSTAAT , DER DIESE LETZTE ZIEHUNG VORNIMMT , DEN RESTBETRAG AN .

    DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DURCH DIE ERÖFFNUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 4 GEZOGENEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN DIE FORTLAUFENDEN ANRECHNUNGEN AUF IHREN KUMULIERTEN ANTEIL AN DEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTEN ZU ERMÖGLICHEN .

    ARTIKEL 8

    DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM ALLEN IN IHREM GEBIET ANSÄSSIGEN IMPORTEUREN DER BETREFFENDEN WAREN DEN FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN ZU GARANTIEREN .

    ARTIKEL 9

    DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 28 . FEBRUAR 1985 DEN ENDGÜLTIGEN STAND DER DURCHGEFÜHRTEN ANRECHNUNGEN UND DEN GEGEBENENFALLS AM 31 . DEZEMBER 1984 NOCH NICHT AUSGENUTZTEN RESTBETRAG DER QUOTEN MIT . DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF DEREN ANTRAG HIN , IM RAHMEN DER RESTMENGEN GEGEBENENFALLS ERFORDERLICHE KORREKTUREN DER ANRECHNUNG VON EINFUHREN VORZUNEHMEN , DIE IN DEM IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTEN ZEITRAUM TATSÄCHLICH GETÄTIGT WORDEN SIND . DIE KOMMISSION UNTERRICHTET HIERÜBER DIE MITGLIEDSTAATEN .

    ABSCHNITT II

    BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWALTUNG DER GEMEINSCHAFTSZOLLPLAFONDS FÜR DIE WAREN DES ANHANGS A UND ÜBER DIE BEZUGSGRUNDLAGE FÜR DIE WAREN DES ANHANGS B

    ARTIKEL 10

    VORBEHALTLICH DER ARTIKEL 11 UND 12 WIRD DIE ZULASSUNG ZU DEN PRÄFERENZZOLLPLAFONDS IM RAHMEN VON ANHANG A JEDEM DER IN ANHANG C AUFGEFÜHRTEN LÄNDER UND GEBIETE , AUSGENOMMEN DENJENIGEN , DIE IN SPALTE 4 GENANNT SIND , BIS ZUR HÖHE DER IN SPALTE 9 FÜR DIE EINZELNEN WARENKATEGORIEN FESTGESETZTEN BETRAEGE GEWÄHRT .

    ARTIKEL 11

    SOBALD DIE NACH ARTIKEL 10 FESTGESETZTEN INDIVIDÜLLEN PLAFONDS , DIE FÜR DIE EINFUHREN VON WAREN MIT URSPRUNG IN DEN IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN LÄNDERN UND GEBIETEN IN DIE GEMEINSCHAFT VORGESEHEN SIND , AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT SIND , KANN DIE ANWENDUNG DER ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN JEDEM DER BETREFFENDEN LÄNDER UND GEBIETE JEDERZEIT BIS ZUM ENDE DES IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTEN ZEITRAUMS WIEDER EINGEFÜHRT WERDEN .

    ARTIKEL 12

    WENN DAS ANSTEIGEN DER PRÄFERENZEINFUHREN VON WAREN DES ANHANGS B MIT URSPRUNG IN EINEM ODER MEHREREN DER BEGÜNSTIGTEN LÄNDER WIRTSCHAFTLICHE SCHWIERIGKEITEN IN DER GEMEINSCHAFT ODER EINEM GEBIET DER GEMEINSCHAFT VERURSACHT ODER ZU VERURSACHEN DROHT , KANN DIE WIEDERANWENDUNG DER ZOLLSÄTZE NACH EINEM ANGEMESSENEN INFORMATIONSAUSTAUSCH DER KOMMISSION MIT DEN MITGLIEDSTAATEN BESCHLOSSEN WERDEN . DIE REFERENZBASIS , DIE BEI DER AUF DEN ANSTIEG DER EINFUHREN FOLGENDEN PRÜFUNG DER SACHLAGE ZU BERÜCKSICHTIGEN IST , ENTSPRICHT IN DER REGEL 150 V.H . DES GRÖSSTEN HÖCHSTBETRAGS , DER IM RAHMEN JEDES PRÄFERENZPLAFONDS DES JAHRES 1980 GALT .

    ARTIKEL 13

    DIE KOMMISSION BESCHLIESST DIE WIEDERANWENDUNG DER ZOLLSÄTZE GEGENÜBER DEM EINEN ODER ANDEREN DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN LÄNDER UND GEBIETE UNTER DEN IN DEN ARTIKELN 11 UND 12 VORGESEHENEN BEDINGUNGEN DURCH VERORDNUNG .

    DIE KOMMISSION KANN AUCH NOCH NACH DEM 31 . DEZEMBER 1984 DURCH VERORDNUNG MASSNAHMEN ZUR EINSTELLUNG VON ANRECHNUNGEN AUF DIE EINE ODER ANDERE PRÄFERENZZOLLGRENZE TREFFEN , WENN DIESE GRENZEN INSBESONDERE INFOLGE VON KORREKTUREN BEI IN DEM ZEITRAUM GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 TATSÄCHLICH DURCHGEFÜHRTEN EINFUHREN ÜBERSCHRITTEN WORDEN SIND .

    ARTIKEL 14

    DIE ARTIKEL 11 , 12 UND 13 GELTEN NICHT FÜR DIE ENTSPRECHENDEN EINFUHREN MIT URSPRUNG IN DEN IN ANHANG D GENANNTEN LÄNDERN .

    ABSCHNITT III

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 15

    ( 1 ) DER STAND DER TATSÄCHLICHEN AUSSCHÖPFUNG DER QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN WIRD ANHAND DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN , DIE BEI DER ZOLLSTELLE ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ANGEMELDET WORDEN SIND , UND NACH DEM ZOLLWERT DER GENANNTEN WAREN FESTGESTELLT ; FÜR DIESE WAREN MUSS EIN URSPRUNGSZEUGNIS NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORLIEGEN .

    ( 2 ) DIE TATSÄCHLICHE ANRECHNUNG DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN AUF DIE PLAFONDS ERFOLGT NACH MASSGABE DER GESTELLUNG DIESER WAREN BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR NACH DEM ZOLLWERT DER GENANNTEN WAREN ; FÜR DIESE WAREN MUSS EIN URSPRUNGSZEUGNIS NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 3 VORLIEGEN .

    ( 3 ) EINE WARE KANN AUF EINEN PLAFOND ODER EINE KONTINGENTSQUOTE NUR ANGERECHNET WERDEN , WENN DAS IN DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 GENANNTE URSPRUNGSZEUGNIS VOR DEM ZEITPUNKT DER WIEDERANWENDUNG DER ZOLLSÄTZE VORGELEGT WIRD .

    ( 4 ) DER STAND DER TATSÄCHLICHEN AUSSCHÖPFUNG DER ZOLLKONTINGENTE UND DER GEMEINSCHAFTSPLAFONDS WIRD AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ANHAND DER EINFUHREN FESTGESTELLT , DIE GEMÄSS DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 ANGERECHNET WERDEN .

    ( 5 ) JEDE ÄNDERUNG DER LISTE DER BEGÜNSTIGTEN LÄNDER , INSBESONDERE DURCH HINZUFÜGEN NEUER LÄNDER ODER GEBIETE , KANN EINE ENTSPRECHENDE ANPASSUNG DER ZOLLKONTINGENTE ODER GEMEINSCHAFTSPLAFONDS ZUR FOLGE HABEN .

    ARTIKEL 16

    ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELN SPÄTESTENS SECHS WOCHEN NACH DEM ABLAUF EINES JEDEN VIERTELJAHRES DEM STATISTISCHEN AMT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IHRE STATISTISCHEN ERGEBNISSE FÜR DIE IN ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG UNTER DEM VERFAHREN DER ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN INNERHALB DES BEZUGSVIERTELJAHRES ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGTEN WAREN .

    DIESE ERGEBNISSE WERDEN NACH DEN WARENNUMMERN DES WARENVERZEICHNISSES FÜR DIE STATISTIKEN DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ( NIMEXE ) GELIEFERT UND BEZIEHEN SICH AUF URSPRUNGSLÄNDER , WERTE , MENGEN UND EVENTÜLL ZUSÄTZLICHE MASSSTÄBE IM SINNE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1736/75 DES RATES .

    ( 2 ) FÜR DIE EINEM KONTINGENT UNTERLIEGENDEN WAREN DES ANHANGS A ÜBERMITTELN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION JEDOCH SPÄTESTENS AM ELFTEN TAG EINES JEDEN MONATS DIE AUFSTELLUNG DER IM VORANGEGANGENEN MONAT ANGERECHNETEN EINFUHREN . FÜR DIE EINEM PLAFOND UNTERLIEGENDEN WAREN DES ANHANGS A ÜBERMITTELN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION AUF DEREN ANTRAG UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN DIE AUFSTELLUNG DER IM VORANGEGANGENEN MONAT ANGERECHNETEN EINFUHREN .

    WENN 75 V.H . DES PLAFONDS ERREICHT SIND , ÜBERMITTELN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION AUF DEREN ANTRAG DIE AUFSTELLUNGEN DER ANGERECHNETEN EINFUHREN FÜR JEWEILS ZEHN TAGE ; DIESE AUFSTELLUNGEN MÜSSEN INNERHALB VON FÜNF TAGEN NACH ABLAUF DER EINZELNEN DEKADEN ÜBERMITTELT WERDEN .

    ARTIKEL 17

    DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG ENG ZUSAMMEN .

    ARTIKEL 18

    DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1984 IN KRAFT .

    DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 16 . DEZEMBER 1983 .

    IM NAMEN DES RATES

    DER PRÄSIDENT

    A . TRITSIS

    ANHÄNGE : SIEHE ABL

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