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Document 31983R3531

    Verordnung (EWG) Nr. 3531/83 der Kommission vom 14. Dezember 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 hinsichtlich der Definition bestimmter Erzeugnisse, auf die der in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates genannte Betrag erhoben wird

    ABl. L 352 vom 15.12.1983, p. 37–37 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1984

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/3531/oj

    31983R3531

    Verordnung (EWG) Nr. 3531/83 der Kommission vom 14. Dezember 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 hinsichtlich der Definition bestimmter Erzeugnisse, auf die der in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates genannte Betrag erhoben wird

    Amtsblatt Nr. L 352 vom 15/12/1983 S. 0037 - 0037


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3531/83 DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 1983

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 hinsichtlich der Definition bestimmter Erzeugnisse, auf die der in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates genannte Betrag erhoben wird

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1195/82 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 bestimmt, daß bei der Zahlung der variablen Schlachtprämie für Schafe ein Betrag in Höhe dieser Prämie auf die in Artikel 1 Buchstabe a) derselben Verordnung genannten Erzeugnisse beim Verlassen des betreffenden Gebietes erhoben wird. Um einer ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung zwischen Erzeugnissen, die wirtschaftlich die gleichen sind, vorzubeugen, ist vorzusehen, daß die genannte Vorschrift bei dem Versand von Erzeugnissen aus dem betreffenden Gebiet gilt, die, da sie nicht vollständig gewürzt sind, frisches Fleisch bleiben.

    Es empfiehlt sich daher, Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1689/83 (4), entsprechend zu ändern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    »(4) Für die Anwendung dieses Artikels umfasst frisches, gekühltes oder gefrorenes Schaf- oder Ziegenfleisch der Tarifstelle 02.01 A IV des Gemeinsamen Zolltarifs unter anderem Fleisch, bei dem die Würzstoffe nicht auf der ganzen Oberfläche verteilt oder nicht mit blossem Auge oder durch Geschmack deutlich wahrnehmbar sind, oder bei denen die Würzstoffe ohne Veränderung des Geschmacks und des Geruchs beseitigt werden können."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Dezember 1983

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 22.

    (3) ABl. Nr. L 276 vom 20. 10. 1980, S. 19.

    (4) ABl. Nr. L 165 vom 24. 6. 1983, S. 23.

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