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Document 31983R3204

    Verordnung (EWG) Nr. 3204/83 der Kommission vom 14. November 1983 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 des Rates zur Festlegung gemeinsamer Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen

    ABl. L 315 vom 15.11.1983, p. 17–19 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/03/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/3204/oj

    31983R3204

    Verordnung (EWG) Nr. 3204/83 der Kommission vom 14. November 1983 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 des Rates zur Festlegung gemeinsamer Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen

    Amtsblatt Nr. L 315 vom 15/11/1983 S. 0017 - 0019
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0085
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0085


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3204/83 DER KOMMISSION

    vom 14. November 1983

    zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 des Rates zur Festlegung gemeinsamer Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands (2),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 des Rates vom 23. November 1976 zur Festlegung gemeinsamer Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2835/80 (4), insbesondere auf Artikel 7 Buchstabe a),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Bestimmte technische Vorschriften von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 müssen nach Maßgabe der Fortschritte bei der Ausarbeitung der Nachweis- und Analyseverfahren und zur Erleichterung der Arbeiten der mit der Kontrolle beauftragten Stellen angepasst werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2967/76 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. November 1983

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.

    (2) ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17.

    (3) ABl. Nr. L 339 vom 8. 12. 1976, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 292 vom 1. 11. 1980, S. 75.

    ANHANG

    »ANHANG III

    ERMITTLUNG DES GESAMTWASSERGEHALTS VON HÄHNEN, HÜHNERN UND HÄHNCHEN

    1. Zweck und Anwendungsbereich

    Dieses Verfahren dient der Ermittlung des Gesamtwassergehalts gefrorener und tiefgefrorener Hähne, Hühner und Hähnchen. Es erfordert die Ermittlung des Wasser- und Proteingehalts von Proben homogenisierter Schlachtkörper dieser Gefluegel. Der so ermittelte Gesamtwassergehalt wird mit dem nach den Formeln der Nummer 6.4 errechneten Grenzwert verglichen, um festzustellen, ob während der Aufbereitung zu viel Wasser aufgenommen wurde. Dieses Verfahren gilt auch für Gefluegel, das mit Polyphosphaten oder anderen Stoffen behandelt worden ist, die eine erhöhte Wasserbindung bewirken. Vermutet der Prüfende das Vorhandensein eines Stoffes, der das Ergebnis beeinflussen kann, so sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

    2. Definitionen

    Schlachtkörper: der Körper des Gefluegels mit Knochen, Knorpel und eventuell beigefügtem Schlachtabfall;

    Schlachtabfall: Leber, Herz, Muskelmagen und Hals.

    3. Grundsatz

    Der Gehalt an Wasser und an Protein wird nach anerkannten ISO-Verfahren (International Organization for Standardization) oder anderen vom Rat zugelassenen Analysemethoden ermittelt.

    Die Hoechstgrenze des Gesamtwassergehalts des Schlachtkörpers wird vom Proteingehalt des Schlachtkörpers abgeleitet, der zum natürlichen Wassergehalt ins Verhältnis gesetzt werden kann.

    4. Geräte und Reagenzien

    4.1. Waage für das Wiegen des Schlachtkörpers und der Verpackung mit einer Mindestgenauigkeit von 1 Gramm;

    4.2. ein Beil oder eine Säge für Fleisch, mit denen der Schlachtkörper in Stücke zerlegt wird, die in das Zerkleinerungsgerät eingeführt werden;

    4.3. Hochleistungszerkleinerungs- und Mischgerät, mit denen ganze Stücke von gefrorenem oder tiefgefrorenem Gefluegel homogenisiert werden können.

    Anmerkung: Es wird kein bestimmtes Fleischzerkleinerungsgerät empfohlen. Es müsste geeignet sein, Fleisch und Knochen in gefrorenem oder tiefgefrorenem Zustand zu zerkleinern und eine homogene Probe zu erzeugen, die derjenigen entspricht, die mittels eines Geräts mit 4-Millimeter-Lochscheibe erzielt werden kann;

    4.4. für die Ermittlung des Wassergehalts gemäß ISO 1442: nach den Vorschriften dieses Verfahrens;

    4.5. für die Ermittlung des Proteingehalts gemäß ISO 937: nach den Vorschriften dieses Verfahrens.

    5. Verfahren

    5.1. Der zu überprüfenden Gefluegelmenge werden sieben beliebige Schlachtkörper entnommen und in gefrorenem Zustand gehalten, bis die Analyse gemäß 5.2 bis 5.6 begonnen hat.

    Es kann entweder eine Analyse aller sieben Schlachtkörper vorgenommen oder eine aus den sieben Schlachtkörpern bestehende Stichprobe analysiert werden.

    5.2. Die Schlachtkörper werden in der Stunde nach der Entnahme aus dem Tiefkühlgerät untersucht.

    5.3. a) Jeder Schlachtkörper wird gewogen und von der Verpackung befreit. Nach Zerlegung des Schlachtkörpers in kleine Stücke wird das den Schlachtabfall umhüllende Verpackungsmaterial so weit wie möglich entfernt. Das Gesamtgewicht des Schlachtkörpers einschließlich des Schlachtabfalls und des Eisens vom Schlachtkörper wird durch Abzug des Gewichts der entfernten Verpackungsmaterialien ermittelt, wobei auf das nächstliegende Gramm abgerundet wird; dies gibt den Wert P1.

    b) Im Falle der Analyse einer aus den sieben Schlachtkörpern bestehenden Probe, wird das Gesamtgewicht der gemäß 5.3. a) behandelten Schlachtkörper bestimmt; dies gibt den Wert P7. 5.4. a) Der gesamte Schlachtkörper, dessen Gewicht den Wert P1 ergibt, wird durch ein Zerkleinerungsgerät wie unter Nummer 4.3 beschrieben, gedrückt (und erforderlichenfalls mittels eines Mischgeräts gemischt), um ein homogenes Material zu erhalten, von dem eine für jeden Schlachtkörper repräsentative Probe entnommen werden kann.

    Die sieben Proben werden, wie unter 5.5 und 5.6 beschrieben, analysiert.

    b) Im Falle der Analyse einer aus den sieben Schlachtkörpern bestehenden Probe werden alle sieben Schlachtkörper, deren Gewicht den Wert P7 ergibt, durch ein Zerkeinerungsgerät wie unter Nummer 4.3 beschrieben, gedrückt (und erforderlichenfalls mittels eines Mischgeräts gemischt), um ein homogenes Material zu erhalten, von dem zwei für die sieben Schlachtkörper repräsentativen Proben entnommen werden können. Die beiden Proben werden, wie unter 5.5 und 5.6 beschrieben, analysiert.

    5.5. Eine Probe des homogenisierten Materials wird entnommen und sofort für die Ermittlung des Wassergehalts gemäß ISO 1442 benutzt; dies ergibt den Wert des Wassergehalts »a %".

    5.6. Eine weitere Probe des homogenisierten Materials wird entnommen und sofort für die Ermittlung des Stickstoffgehalts gemäß ISO 937 benutzt. Dieser Stickstoffgehalt wird durch Multiplizieren mit dem Faktor 6,25 in den Rohproteingehalt »b %" umgerechnet.

    6. Berechnung der Ergebnisse

    6.1. a) Das Gewicht des Wassers (W) in jedem Schlachtkörper entspricht dem Wert a P1/100, das Gewicht des Proteins (RP) dem Wert b P1/100, beide in Gramm ausgedrückt. Es wird das Gesamtgewicht an Wasser (W7) und Eiweiß (RP7) in den sieben Schlachtkörpern errechnet.

    b) Im Falle der Analyse einer aus den sieben Schlachtkörpern bestehenden Probe werden der durchschnittliche Wassergehalt (a %) und Proteingehalt (b %) der beiden untersuchten Proben berechnet.

    Das Gewicht des Wassers (W7) in den sieben Schlachtkörpern entspricht dem Wert a P7/100, und das Gewicht des Proteins (RP7) dem Wert b P7/100, bei in Gramm ausgedrückt

    6.2. Der Durchschnitt des Wassergewichts (WA) und des Proteingewichts (RPA) wird berechnet, indem W7 und RP7 durch 7 geteilt werden.

    6.3. Nach diesem Verfahren kann der theoretische natürliche Wassergehalt in Gramm nach folgendem Formeln berechnet werden:

    Hähnchen: 3,31 × RPA + 42

    Hähne und Hühner: 3,24 × RPA - 13

    6.4. a) Unter der Voraussetzung, daß die bei der Aufbereitung technisch unvermeidliche Wasseraufnahme 7,4 % (1) entspricht, entsprechen nach diesem Verfahren die zulässigen Hoechstgrenzen des Gesamtwassergehalts (WG) in Gramm (einschließlich Vertrauensbereich) den folgenden Formeln:

    Hähnchen: WG = 3,82 × RPA + 59

    Hähne und Hühner: WG = 3,78 × RPA + 33

    b) Bei Hähnen, Hühnern und Hähnchen, die mit dem Vermerk »trockengekühltes Gefluegel" versehen sind, entsprechen nach diesem Verfahren die zulässigen Hoechstgrenzen des Gesamtwassergehalts (WG) in Gramm den folgenden Formeln (einschließlich Vertrauensbereich und unter der Voraussetzung einer technisch unvermeidlichen Wasseraufnahme während der Aufbereitung von 2,9 % (1));

    Hähnchen: WG = 3,54 × RPA + 56

    Hähne und Hühner: WG = 3,50 × RPA + 25

    6.5. Ist der nach 6.2 ermittelte Durchschnittswert des Wassergehalts (WA) der sieben Schlachtkörper nicht höher als die Hoechstgrenzen nach 6.4 (WG), so gilt die untersuchte Gefluegelmenge als den Vorschriften entsprechend.

    (1) Gemessen am Gewicht des Schlachtkörpers einschließlich Fremdwasser".

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