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Document 31983R2977
Council Regulation (EEC) No 2977/83 of 19 October 1983 concerning the import system applicable to certain non-member countries in the sheepmeat and goatmeat sector in the first quarter of 1984
Verordnung (EWG) Nr. 2977/83 des Rates vom 19. Oktober 1983 über die im 1. Vierteljahr 1984 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch
Verordnung (EWG) Nr. 2977/83 des Rates vom 19. Oktober 1983 über die im 1. Vierteljahr 1984 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch
ABl. L 294 vom 26.10.1983, p. 1–2
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1984
Verordnung (EWG) Nr. 2977/83 des Rates vom 19. Oktober 1983 über die im 1. Vierteljahr 1984 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch
Amtsblatt Nr. L 294 vom 26/10/1983 S. 0001 - 0002
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2977/83 DES RATES vom 19. Oktober 1983 über die im 1. Vierteljahr 1984 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1195/82 (4), ist für diesen Sektor eine Regelung des Handels mit Drittländern eingeführt worden. Diese Handelsregelung umfasst insbesondere die Erhebung einer Einfuhrabschöpfung. Die Gemeinschaft hat mit den meisten Drittländern, die Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors ausführen, Selbstbeschränkungen abgeschlossen. Nach Artikel 34 der oben genannten Verordnung kann der Rat vor dem 1. April 1984 Änderungen bei den verschiedenen Marktregelungen für die betreffenden Erzeugnisse vornehmen. Bis mit den übrigen herkömmlicherweise in die Gemeinschaft ausführenden Drittländern Abkommen geschlossen werden und etwaige Änderungen der bestehenden Selbstbeschränkungsabkommen bekannt sind, empfiehlt es sich, im ersten Vierteljahr 1984 die Erhebung der Abschöpfung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse aus diesen Ländern zu begrenzen. Die Einfuhren in die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme zugelassen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Bei den nachstehend aufgeführten Erzeugnissen wird die Erhebung der Einfuhrabschöpfung für die einzelnen Drittländer und Kategorien bis zu folgenden in Tonnen Schlachtkörpergewicht ausgedrückten Mengen auf 10 % des Zollwerts begrenzt: 1.2.3,5 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Drittland und Menge // // 1.2.3.4.5 // // // Chile // Spanien // Sonstige Drittländer (a) // // // // // // 01.04 // Schafe und Ziegen, lebend: // // // // // B. andere (b) // 0 // 0 // 25 // 02.01 // Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren: // // // // // A. Fleisch: // // // // // IV. von Schafen und Ziegen: // // // // // a) frisch oder gekühlt // 0 // 125 // 25 // // b) gefroren // 375 // 0 // 25 // // // // // (a) Ausgenommen Argentinien, Australien, Bulgarien, Island, Jugoslawien, Neuseeland, Österreich, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Ungarn und Uruguay. (b) Für die Waren der Tarifstelle 01.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der Koeffizient für die Umrechnung von Nettomasse (Lebendgewicht) in Tierkörpermasse (Äquivalenzgewicht Tierkörper) 0,47. (2) Die Mitgliedstaaten können ermächtigt werden, für die in Absatz 1 genannten Waren Einfuhrlizenzen im Rahmen der Mengen zu erteilen, die ihren traditionellen Einfuhren aus den betroffenen Drittländern entsprechen. Artikel 2 Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und Drittländer werden im 1. Vierteljahr 1984 die in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 vorgesehenen Einfuhrlizenzen bis zu den in Artikel 1 genannten Mengen erteilt. Artikel 3 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 erlassen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar 1984 bis zum Beginn der Anwendung von Selbstbeschränkungsabkommen mit den betroffenen Drittländern, längstens aber bis zum 31. März 1984. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1983. Im Namen des Rates Der Präsident C. SIMITIS (1) ABl. Nr. C 180 vom 7. 7. 1983, S. 6. (2) Stellungnahme vom 14. Oktober 1983 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1. (4) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 22.