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Document 31983R2967

    Verordnung (EWG) Nr. 2967/83 des Rates vom 19. Oktober 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1054/81 über eine gemeinsame Maßnahme zur Förderung der Fleischrindererzeugung in Irland und in Nordirland

    ABl. L 293 vom 25.10.1983, p. 3–4 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/2967/oj

    31983R2967

    Verordnung (EWG) Nr. 2967/83 des Rates vom 19. Oktober 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1054/81 über eine gemeinsame Maßnahme zur Förderung der Fleischrindererzeugung in Irland und in Nordirland

    Amtsblatt Nr. L 293 vom 25/10/1983 S. 0003 - 0004
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0255
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0075
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0255
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0075


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2967/83 DES RATES

    vom 19. Oktober 1983

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1054/81 über eine gemeinsame Maßnahme zur Förderung der Fleischrindererzeugung in Irland und in Nordirland

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1054/81 (3) haben Irland und das Vereinigte Königreich ein Programm zur Förderung der Fleischrindererzeugung eingeleitet, das insbesondere die genetische Verbesserung der Tiere und die qualitätsmässige Verbesserung ihres Futters zum Zweck hat, um die ungünstige Einkommenslage der Landwirtschaft in Irland und in Nordirland zu verbessern.

    Gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung beträgt die Laufzeit der gemeinsamen Maßnahme zwei Jahre; sie ist am 25. Mai 1983 abgelaufen. Für die für einen Zuschuß aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, in Frage kommenden Ausgaben für die verschiedenen Maßnahmen sind im selben Artikel Hoechstbeträge festgesetzt.

    Um die bisher erreichten günstigen Auswirkungen abzusichern, sollten die Laufzeit der gemeinsamen Maßnahme mit Ausnahme der Förderung der Silofuttererzeugung bis zum 30. April 1984 verlängert und die Hoechstbeträge der zuschußfähigen Ausgaben für die Förderung der künstlichen Besamung und für die Verbesserung von Wiesen und Weiden durch verstärkte Verwendung von Kalk angehoben werden.

    Ferner ist die Möglichkeit vorzusehen, erforderlichenfalls eine Umschichtung zwischen den für die zuschußfähigen Ausgaben festgesetzten Hoechstbeträgen vorzunehmen, ohne daß sich daraus eine Erhöhung ihres Gesamtbetrags ergibt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1054/81 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 4 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    »(1) Die Laufzeit der gemeinsamen Maßnahmen beträgt

    - für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des Erlasses der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Durchführungsvorschriften durch die Kommission;

    - für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) den Zeitraum bis zum 30. April 1984.

    (2) Die von Irland und dem Vereinigten Königreich - für Nordirland - für diese Maßnahmen getätigten Ausgaben kommen für einen Zuschuß aus dem Fonds, Abteilung Ausrichtung, bis zu folgender Höhe in Betracht:

    - 3,2 Millionen ECU für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b),

    - 37,5 Millionen ECU für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c),

    - 27,0 Millionen ECU für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d),

    - 7,6 Millionen ECU für Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e).

    Erweist sich dies später als erforderlich, so kann die Kommission jedoch auf Antrag eines der betreffenden Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 die vorgenannten Hoechstbeträge anpassen, ohne einen zuschußfähigen Gesamtbetrag von 75,3 Millionen ECU zu überschreiten."

    2. In Artikel 5 Absatz 1 wird der Betrag »27,5 Millionen ECU" durch »37,5 Millionen ECU" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1983.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. SIMITIS

    (1) ABl. Nr. C 192 vom 19. 7. 1983, S. 3.

    (2) Stellungnahme vom 14. Oktober 1983 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. L 111 vom 23. 4. 1981, S. 1.

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