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Document 31983R2604

    Verordnung (EWG) Nr. 2604/83 der Kommission vom 16. September 1983 zur Regelung der Einfuhr nach Frankreich, Italien und in das Vereinigte Königreich von Geweben aus synthetischen Spinnfasern (Kategorie 3) mit Ursprung in Indonesien

    ABl. L 258 vom 17.9.1983, p. 18–19 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/12/1983; Aufgehoben durch 31983R3638

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/2604/oj

    31983R2604

    Verordnung (EWG) Nr. 2604/83 der Kommission vom 16. September 1983 zur Regelung der Einfuhr nach Frankreich, Italien und in das Vereinigte Königreich von Geweben aus synthetischen Spinnfasern (Kategorie 3) mit Ursprung in Indonesien

    Amtsblatt Nr. L 258 vom 17/09/1983 S. 0018 - 0019


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2604/83 DER KOMMISSION

    vom 16. September 1983

    zur Regelung der Einfuhr nach Frankreich, Italien und in das Vereinigte Königreich von Geweben aus synthetischen Spinnfasern (Kategorie 3) mit Ursprung in Indonesien

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilprodukte mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Hoechstmengen festgesetzt werden können. Die Einfuhren in die Gemeinschaft von Geweben aus synthetischen Spinnfasern (Kategorie 3) mit Ursprung in Indonesien haben die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Höhe überschritten.

    Nach Absatz 5 von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 wurde Indonesien am 20. Juni 1983 ein Konsultationsersuchen notifiziert.

    In Erwartung einer beiderseitig zufriedenstellenden Lösung wurden die Einfuhren von Waren der Kategorie 3 aus Indonesien nach Frankreich, Italien und in das Vereinigte Königreich für den Zeitraum vom 20. Juni bis 19. September 1983 durch die Verordnung der Kommission (EWG) Nr. 2042/83 (2) provisorischen Hoechstmengen unterworfen.

    Die Konsultationen mit Indonesien haben zu keinem endgültigen Resultat bezueglich der aufgeworfenen Probleme geführt.

    Unter diesen Umständen ist es erforderlich, die Einfuhren von Waren der Kategorie 3 aus Indonesien nach Frankreich, Italien und in das Vereinigte Königreich für den Zeitraum vom 20. Juni bis 31. Dezember 1983 mengenmässigen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Hoechstmengen für die Jahre 1984 bis 1986 werden später gemäß dem endgültigen Ergebnis der Konsultationen festgelegt werden.

    Nach Absatz 13 des genannten Artikels wird die Einhaltung der Hoechstmengen durch ein System der doppelten Kontrolle nach Maßgabe des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 überwacht.

    Die betreffenden, zwischen dem 20. Juni 1983 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus Indonesien ausgeführten Produkte müssen von diesen Hoechstmengen abgezogen werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Vorbehaltlich des Artikels 2 gelten für die Einfuhren nach Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich von Produkten der im Anhang aufgeführten Produktkategorie mit Ursprung in Indonesien die in diesem Anhang angegebenen Hoechstmengen.

    Artikel 2

    (1) Waren im Sinne von Artikel 1, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2042/83 aus Indonesien in die betreffenden Mitgliedstaaten versandt und noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern anhand eines Konnossements oder eines gleichwertigen Frachtpapiers nachgewiesen wird, daß sie tatsächlich vor diesem Zeitpunkt abgesandt wurden.

    (2) Die ab Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2042/83 aus Indonesien in die betreffenden Mitgliedstaaten versandten Produkte unterliegen weiterhin der doppelten Kontrolle nach Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82.

    (3) In Anwendung von Absatz 2 werden alle ab dem 20. Juni 1983 aus Indonesien in die betreffenden Mitgliedstaaten versandten und zum freien Verkehr abgefertigten Warenmengen von den festgelegten Hoechstmengen für 1983 abgezogen. Diese Hoechstmengen stehen jedoch der Einfuhr der unter diese Hoechstmengen fallenden, aber vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2042/83 aus Indonesien versandten Waren nicht entgegen.

    Artikel 3

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2042/83 wird hiermit aufgehoben.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. September 1983

    Für die Kommission

    Wilhelm HAFERKAMP

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1982, S. 106.

    (2) ABl. Nr. L 200 vom 23. 7. 1983, S. 26.

    ANHANG

    1.2.3.4.5.6.7.8 // // // // // // // // // Kate- gorie Nr. // Tarifnummer // NIMEXE- Kennziffer (1983) // Warenbezeichnung // Drittländer // Mitglied- staaten // Einheiten // Hoechstmengen vom 20. Juni bis 31. Dezember 1983 // // // // // // // // // 3 // 56.07 A // 56.07-01, 04, 05, 07, 08, 10, 12, 15, 19, 20, 22, 25, 29, 30, 31, 35, 38, 39, 40, 41, 43, 45, 46, 47, 49 // Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: A. aus synthetischen Spinnfasern: Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe und Chenillegewebe) // Indo- nesien // F I UK // Tonnen // 270 135 325 // // // // // // // //

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