Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31983R1603

    Verordnung (EWG) Nr. 1603/83 des Rates vom 14. Juni 1983 über Sondermaßnahmen für den Absatz der im Besitz der Einlagerungsstellen befindlichen getrockneten Weintrauben und getrockneten Feigen der Ernte 1981

    ABl. L 159 vom 17.6.1983, p. 5–6 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32008R0361

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/1603/oj

    31983R1603

    Verordnung (EWG) Nr. 1603/83 des Rates vom 14. Juni 1983 über Sondermaßnahmen für den Absatz der im Besitz der Einlagerungsstellen befindlichen getrockneten Weintrauben und getrockneten Feigen der Ernte 1981

    Amtsblatt Nr. L 159 vom 17/06/1983 S. 0005 - 0006
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0056
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0056


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1603/83 DES RATES

    vom 14. Juni 1983

    über Sondermaßnahmen für den Absatz der im Besitz der Einlagerungsstellen befindlichen getrockneten Weintrauben und getrockneten Feigen der Ernte 1981

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1088/83 (3), ist eine Produktionsbeihilferegelung für getrocknete Feigen und getrocknete Weintrauben eingeführt worden.

    Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2194/81 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2674/82 (5), können die Mengen getrockneter Weintrauben und Feigen, für die keine Verträge zwischen Erzeugern und Verarbeitern abgeschlossen wurden, von den Einlagerungsstellen angekauft werden. Gemäß Artikel 6 der gleichen Verordnung ist der Verkauf dieser Erzeugnisse durch Ausschreibung oder zu im voraus festgesetzten Preisen zu Bedingungen vorzunehmen, die der Marktentwicklung Rechnung tragen. Ferner sieht Artikel 10 die Gewährung einer Lagerhaltungsbeihilfe sowie eines finanziellen Ausgleichs bei diesen Verkäufen vor.

    Die von den Einlagerungsstellen aufgrund der Verträge nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2194/81 angekauften Mengen getrockneter Weintrauben und getrockneter Feigen der Ernte 1981 befinden sich noch auf Lager und erreichen einen Umfang, bei dem das Marktgleichgewicht in Frage gestellt zu werden droht. Um dies zu vermeiden, ist vorzusehen, daß die Einlagerungsstellen diese Erzeugnisse an bestimmte Verarbeitungsbetriebe verkaufen können.

    Die Bedingungen für den Verkauf an Brennereien müssen geeignet sein, eine Störung des Alkohol- und Spirituosenmarktes in der Gemeinschaft zu verhüten.

    Für den Verlust der Einlagerungsstellen beim Verkauf der Erzeugnisse ist ein Ausgleich vorzusehen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2194/81 genannten Einlagerungsstellen verkaufen die von ihnen nach Maßgabe des genannten Artikels 3 angekauften und eingelagerten Mengen getrockneter Weintrauben und getrockneter Feigen der Ernte 1981

    a) an Brennereien,

    b) an Betriebe, welche die betreffenden Erzeugnisse verwenden zur Herstellung von

    - sogenannten »Pickles" der Tarifstelle ex 20.01 C des Gemeinsamen Zolltarifs;

    - Würzsossen sowie zusammengesetzte Würzmittel der Tarifstelle 21.04 C des Gemeinsamen Zolltarifs, oder

    c) an Betriebe, welche die betreffenden Erzeugnisse zu anderen Zwecken als dem Nahrungsverbrauch verwenden.

    Diese Verkäufe werden im Wege der Ausschreibung oder zu im voraus festgesetzten Preisen vorgenommen.

    (2) Die Verkäufe an die Brennereien erfolgen zu Bedingungen, die geeignet sind, eine Störung des Alkohol- und Spirituosenmarktes in der Gemeinschaft zu verhüten.

    (2) Der Absatz der genannten Erzeugnisse hat unter Bedingungen zu erfolgen, bei denen gleicher Zugang zur Ware sowie gleiche Behandlung der Käufer gewährleistet sind.

    (4) Der Einlagerungsstelle wird ein finanzieller Ausgleich gewährt, der dem Unterschied zwischen dem Mindestpreis für den Erzeuger und dem Verkaufspreis für die betreffenden Mengen entspricht.

    (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 erlassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1983.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. KIECHLE

    (1) Stellungnahme vom 10. 6. 1983 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 118 vom 5. 5. 1983, S. 16.

    (4) ABl. Nr. L 214 vom 1. 8. 1981, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 284 vom 7. 10. 1982, S. 3.

    Top