Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31983R1602

Verordnung (EWG) Nr. 1602/83 des Rates vom 14. Juni 1983 zur Festsetzung einer Übergangsvergütung für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1982/83 vorhandenen Bestände an Weichweizen, Roggen und Mais

ABl. L 159 vom 17.6.1983, p. 3–4 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/1602/oj

31983R1602

Verordnung (EWG) Nr. 1602/83 des Rates vom 14. Juni 1983 zur Festsetzung einer Übergangsvergütung für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1982/83 vorhandenen Bestände an Weichweizen, Roggen und Mais

Amtsblatt Nr. L 159 vom 17/06/1983 S. 0003 - 0004


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1602/83 DES RATES

vom 14. Juni 1983

zur Festsetzung einer Übergangsvergütung für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1982/83 vorhandenen Bestände an Weichweizen, Roggen und Mais

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absätze 1 und 5,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 vorgesehene Übergangsvergütung soll insbesondere vermieden werden, daß der Intervention bei Auslaufen der monatlichen Zuschläge zum Interventionspreis umfangreiche Getreidemengen zufließen, obwohl ein grosser Teil des Getreidebestands vor der neuen Ernte unmittelbar auf dem Markt abgesetzt werden könnte. Aufgrund der Lage auf dem Weichweizenmarkt in der ganzen Gemeinschaft und der Lage auf dem Markt für den zum menschlichen Verzehr verwendeten Roggen in einigen Gebieten der Gemeinschaft ist für diese Getreidearten die Gewährung der Übergangsvergütung angezeigt.

Trotz der in der ganzen Gemeinschaft herrschenden Mangellage ist zu befürchten, daß in bestimmten Gebieten gewisse Mengen Mais zur Intervention angeboten werden. Es sollte deshalb auch für diese Getreideart eine Übergangsvergütung festgesetzt werden. Da nämlich die Vermarktung einer Ernte normalerweise nach dem Ende des Wirtschaftsjahres weitergeht, kann durch die Gewährung einer Übergangsvergütung verhindert werden, daß in den letzten Monaten des Wirtschaftsjahres grosse Mengen der Bestände, die am Ende des Wirtschaftsjahres normalerweise vorhanden sind, der Intervention zugeleitet werden.

Es empfiehlt sich, die Übergangsvergütung so festzusetzen, daß sie dem Unterschied zwischen dem am 1. August 1982 geltenden gemeinsamen einheitlichen Interventionspreis, erhöht um elf monatliche Zuschläge und zu dem am 31. Juli 1983 geltenden repräsentativen Kurs in Landeswährung umgerechnet, und dem in Landeswährung ausgedrückten am 1. August 1983 geltenden gemeinsamen einheitlichen Interventionspreis entspricht. Ergibt die Berechnung des Unterschieds einen Negativbetrag, so ist die Vergütung auf Null festzusetzen.

Die Übergangsvergütung darf nicht für Getreide gewährt werden, das 1983 in der Gemeinschaft geerntet worden ist und bei dem deshalb keine Kostensteigerung aufgrund der Lagerung eingetreten ist. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Interventionsregelung und der Regelung der Übergangsvergütung empfiehlt es sich, diese nur für Getreide zu gewähren, das im Sinne der in Anwendung von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erlassenen Bestimmungen gesund und handelsüblich ist. Für Roggen im Besitz der Mühlen ist jedoch das Mahlen zum Zweck der menschlichen Ernährung als Nachweis für eine ausreichende Qualität zulässig -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für Weichweizen und für den zur menschlichen Ernährung verwendeten Roggen, die in der Gemeinschaft geerntet wurden und sich am Ende des Wirtschaftsjahres 1982/83 dort auf Lager befinden, wird eine Übergangsvergütung gewährt.

(2) Eine Übergangsvergütung wird ferner für in der Gemeinschaft geernteten Mais gewährt, der sich am Ende des Wirtschaftsjahres 1982/83 in den Überschußgebieten der Gemeinschaft auf Lager befindet.

(3) Die Übergangsvergütung ist gleich dem Unterschied zwischen dem am 1. August 1982 geltenden gemeinsamen einheitlichen Interventionspreis, erhöht um elf monatliche Zuschläge und zu dem am 31. Juli 1983 geltenden repräsentativen Kurs in Landeswährung umgerechnet, und dem in Landeswährung umgerechneten, am 1. August 1983 geltenden gemeinsamen einheitlichen Interventionspreis. Ergibt die Berechnung des Unterschieds einen Negativbetrag, so wird die Vergütung auf Null festgesetzt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Übergangsvergütungen werden nicht für Getreide gewährt, das aus der Ernte 1983 stammt oder das den für die Intervention im Wirtschaftsjahr 1982/83 vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen nicht entspricht.

Bei Roggen, der sich am Ende des Wirtschaftsjahres im Besitz der Mühlen befindet, ist das Mahlen zum Zweck der menschlichen Ernährung als Nachweis für eine ausreichende Qualität zulässig.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KIECHLE

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 1.

Top