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Document 31983R1597

Verordnung (EWG) Nr. 1597/83 des Rates vom 14. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung

ABl. L 163 vom 22.6.1983, p. 52–52 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/1597/oj

31983R1597

Verordnung (EWG) Nr. 1597/83 des Rates vom 14. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung

Amtsblatt Nr. L 163 vom 22/06/1983 S. 0052 - 0052
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0130
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0077
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0130
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0077


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1597/83 DES RATES vom 14. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 über die Gewährung von Prämien für die vorübergehende Aufgabe und für die endgültige Aufgabe bestimmter Rebflächen sowie von Prämien für den Verzicht auf Wiederbepflanzung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 456/80 (3) sind die Gebiete, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 79/359/EWG des Rates vom 26. März 1979 über das Programm zur Beschleunigung der Umstellung bestimmter Rebflächen in dem Gebiet der Charentes (4) unterliegen, von der Prämiengewährung ausgeschlossen.

Die Geltungsdauer der mit der Richtlinie 79/359/EWG eingeführten gemeinsamen Maßnahme ist am 31. August 1982 abgelaufen. Während der Anwendungsdauer der Richtlinie ist es insbesondere zu Beginn aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, das vorgesehene Programm vollständig durchzuführen. Zur Weiterführung der Umstellungsaktion erscheint es angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 456/80 in der Weise zu ändern, daß ihr Anwendungsbereich auf die Rebflächen des Gebietes der Charentes ausgedehnt wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 456/80 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 3 wird der erste Gedankenstrichgestrichen.

2. In Artikel 12 Absatz 1 wird der Betrag von128,8 Millionen Europäischen Rechnungseinheitendurch den Betrag von 134,3 MillionenECU ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KIECHLE (1) ABl. Nr. C 18 vom 22.1.1983, S. 8. (2) ABl. Nr. C 128 vom 16.5.1983, S. 106. (3) ABl. Nr. L 57 vom 29.2.1980, S. 16. (4) ABl. Nr. L 85 vom 5.4.1979, S. 34.

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