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Document 31983R1566

Verordnung (EWG) Nr. 1566/83 des Rates vom 14. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

ABl. L 163 vom 22.6.1983, p. 5–5 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/1566/oj

31983R1566

Verordnung (EWG) Nr. 1566/83 des Rates vom 14. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

Amtsblatt Nr. L 163 vom 22/06/1983 S. 0005 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0124
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0124
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0063
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0063


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1566/83 DES RATES vom 14. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 (3), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1979, enthält nicht die erforderlichen Bestimmungen, um eine genaue Kenntnis der Erzeugung und der verfügbaren Mengen zu gewährleisten. Eine solche Kenntnis ist für eine ordnungsgemässe Verwaltung des Reismarktes unerläßlich. Deshalb ist die genannte Verordnung zu ergänzen, indem vorgesehen wird, daß die landwirtschaftlichen Erzeuger und die Reisverarbeitungsbetriebe jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres Erklärungen über die Ernte und die Lagerbestände abgeben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 25a

(1) Die landwirtschaftlichen Reiserzeuger geben jedes Jahr bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Erklärungen über die Ernte und die Lagerbestände ab. In diesen Erklärungen wird zwischen rundkörnigem und langkörnigem Reis unterschieden, sowie zwischen - den aus der alten Ernte stammenden Reisbeständen,

- den aus der neuen Ernte stammenden Reismengen,

- gegebenenfalls den verschiedenen Sortengruppen.

(2) Die Reisverarbeitungsbetriebe geben jedes Jahr bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Erklärungen über ihre Reisbestände ab. In diesen Erklärungen wird unterschieden zwischen rundkörnigem und langkörnigem Reis sowie den verschiedenen Verarbeitungsstufen (Rohreis, geschälter Reis, geschliffener Reis). Die aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse werden gesondert erwähnt.

(3) Die in Anwendung der Absätze 1 und 2 übermittelten Angaben werden der Kommission zur Kenntnis gebracht.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1983.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KIECHLE (1) ABl. Nr. C 96 vom 11.4.1983, S. 47. (2) ABl. Nr. C 81 vom 24.3.1983, S. 6. (3) ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 1.

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