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Document 31983R1556

Verordnung (EWG) Nr. 1556/83 der Kommission vom 15. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten

ABl. L 158 vom 16.6.1983, p. 23–23 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/1556/oj

31983R1556

Verordnung (EWG) Nr. 1556/83 der Kommission vom 15. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten

Amtsblatt Nr. L 158 vom 16/06/1983 S. 0023 - 0023


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1556/83 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 1983

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1413/82 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2064/82 (4), verpflichtet der Teil I.D. der Bescheinigung ausser im Falle höherer Gewalt dazu, die indentifizierte Menge binnen 150 Tagen nach dem Ausstellungstag zu verarbeiten. Im Bemühen um eine ordnungsgemässe Verwaltung sind bestimmte Bedingungen festzusetzen, gemäß denen diese Verpflichtung nach Maßgabe der verarbeiteten Mengen als erfuellt betrachtet werden kann.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 erhält folgende Fassung:

»(1) Ausser im Falle höherer Gewalt verpflichtet der Teil I.D. der Bescheinigung dazu, die identifizierten Mengen binnen 150 Tagen nach dem Ausstellungstag zu verarbeiten.

Diese Verpflichtung gilt als erfuellt, wenn die verarbeitete Menge, die nach der im Anhang beschriebenen Methode zu bestimmen ist, nicht um mehr als 2 % geringer ist als die identifizierte Menge. Die verarbeitete Menge kann auch anhand der gewonnenen Mengen Öl und Ölkuchen bestimmt werden.

Liegt die verarbeitete Menge zwischen 90 % und weniger als 98 % der unter Kontrolle verbrachten Menge, so gilt die Verpflichtung nach Maßgabe der verarbeiteten Menge als erfuellt.

Beträgt die verarbeitete Menge weniger als 90 % der unter Kontrolle verbrachten Menge, so gilt die Verpflichtung ausser im Falle höherer Gewalt als nicht erfuellt.

Wird die unter Kontrolle verbrachte Menge infolge eines Falles höherer Gewalt im Laufe dieses Zeitraums nur teilweise verarbeitet, so gilt die Verpflichtung nach Maßgabe der verarbeiteten Mengen als erfuellt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 133 vom 10. 6. 1972, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 18.

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