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Document 31983R1426

    Verordnung (EWG) Nr. 1426/83 der Kommission vom 2. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1844/77 über dieGewährung einer Sonderbeihilfe im Ausschreibungsverfahren für Magermilchpulver zur Verfütterung an Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2306/79

    ABl. L 145 vom 3.6.1983, p. 21–23 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/03/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/1426/oj

    31983R1426

    Verordnung (EWG) Nr. 1426/83 der Kommission vom 2. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1844/77 über dieGewährung einer Sonderbeihilfe im Ausschreibungsverfahren für Magermilchpulver zur Verfütterung an Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2306/79

    Amtsblatt Nr. L 145 vom 03/06/1983 S. 0021 - 0023
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0118
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0031
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0118
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0031


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1426/83 DER KOMMISSION

    vom 2. Juni 1983

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1844/77 über dieGewährung einer Sonderbeihilfe im Ausschreibungsverfahren für Magermilchpulver zur Verfütterung an Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2306/79

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1183/82 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um den Absatz von Magermilchpulver durch seine Verfütterung an Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern zu fördern und der Marktlage für dieses Erzeugnis, die durch umfangreiche Vorräte und geringe Absatzmärkte gekennzeichnet war, Rechnung zu tragen, sah die Verordnung (EWG) Nr. 1844/77 der Kommission vom 10. August 1977 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1726/79 (4), die Gewährung einer Sonderbeihilfe im Ausschreibungsverfahren für Magermilchpulver zur Verfütterung an Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern vor.

    Infolge des Rückgangs der Bestände ist die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1844/77 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2306/79 (5) ausgesetzt worden. Wegen der derzeitigen Marktlage bei Magermilchpulver ist die Verordnung (EWG) Nr. 1844/77 wieder anzuwenden und die Verordnung (EWG) Nr. 2306/79 aufzuheben.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1187/82 (7), sieht die Gewährung einer Sonderbeihilfe für Magermilchpulver für Futterzwecke vor. In der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Definition des Magermilchpulvers werden der Magermilch und dem Magermilchpulver die Buttermilch und das Buttermilchpulver gleichgestellt.

    Die Erfahrung hat gezeigt, daß der Nachweis von Molke in Magermilchpulver sehr schwierig wird, wenn das Magermilchpulver mit Buttermilch vermengt worden ist. Aus Kontrollgründen und in Anbetracht der Höhe der Beihilfe empfiehlt es sich also, eine getrennte Verwendung der beiden Erzeugnisse bei der Denaturierung und bei der Herstellung der Futtermittel durch die unmittelbare Beimischung des zur Verfütterung an Tiere bestimmten Magermilchpulvers vorzuschreiben. Aus diesem Grund erweist es sich als notwendig, sich auf bestimmte Anforderungen an das Magermilchpulver zu beziehen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2680/82 (9), aufgeführt sind.

    Die Wiederanwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1844/77 erfordert, daß die Daten für die Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung und der ersten Ausschreibung sowie die Bezugnahmen auf die Denaturierungsformeln, die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 der Kommission (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 765/83 (11), genannt sind, unter Berücksichtigung der Änderung dieser Formeln und der Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission (12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 852/83 (13), auf den jüngsten Stand gebracht werden.

    Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die bei der Anwendung der Kontrollmaßnahmen aufgetreten sind, sind die ständigen materiellen Kontrollen durch unangekündigte und häufige Inspektionen zu ersetzen und diese Kontrollen durch eine Prüfung der Buchführung und der Geschäftsunterlagen zu ergänzen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1844/77 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) Unbeschadet nachstehender Bestimmungen wird eine Sonderbeihilfe für Magermilchpulver gewährt, das

    - entweder den Anforderungen von Anhang I Ziffer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 mit Ausnahme der Anforderungen unter Buchstaben i) und k) entspricht und gemäß den Methoden von Anhang I Ziffer 2 und Anhang IV der genannten Verordnung kontrolliert wird, oder

    - aus Buttermilch stammt, die der Definition von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 entspricht.

    Bei den im ersten Unterabsatz genannten Erzeugnissen

    - darf der Fettgehalt 1,25 % übersteigen, jedoch höchstens bei 11 % liegen,

    - darf der Wassergehalt gemäß den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen 4,0 % übersteigen.

    Die im ersten Unterabsatz genannten Erzeugnisse können nur denaturiert oder unmittelbar beigemischt werden, wenn sie getrennt verwendet werden.

    Die Erzeugnisse, die sich aus der Denaturierung und/oder der unmittelbaren Beimischung ergeben, dürfen ausser den Erzeugnissen, die bei diesem Vorgang entstehen, nur eines der beiden im ersten Unterabsatz genannten Erzeugnisse enthalten."

    2. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    »(4) Es wird keine Beihilfe für Magermilchpulver gezahlt, das bei seiner Verwendung gemäß Artikel 9 Absatz 2 nicht den Definitionen des Absatzes 1 entspricht und das insbesondere eines der Erzeugnisse enthält, die als Denaturierungsmittel verwendet werden und im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 und in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 aufgeführt sind."

    3. In Artikel 2 Absatz 2 wird das Datum »30. August 1977" durch das Datum »31. Mai 1983" ersetzt.

    4. In Artikel 3 Absatz 2 wird das Datum »13. September 1977" durch das Datum »13. Juni 1983" ersetzt.

    5. Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

    »(3) Für jedes der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse enthält das Angebot folgende Angaben:

    a) den Namen und die Anschrift des Bieters;

    b) den vorgeschlagenen Beihilfebetrag je 100 kg Magermilchpulver, ausgedrückt in der Währung des Mitgliedstaats, in welchem das Angebot eingereicht wird;

    c) die binnen der in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Frist zu denaturierende Menge Magermilchpulver, auf die sich diese Beihilfe bezieht.

    Die unter Buchstabe c) genannte Menge darf nicht unter 50 Tonnen liegen."

    6. In Artikel 5 Absatz 1 wird der Betrag »5 Rechnungseinheiten" durch den Betrag »6 ECU" ersetzt.

    7. a) Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) Nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird für jede Einzelausschreibung ein Beihilfehöchstbetrag festgesetzt, ausgedrückt für je 100 kg eines jeden der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, wobei der für die Einzelausschreibung des betreffenden Monats gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 geltende Mindestpreis, die Lage auf dem Magermilchpulver- und dem Sojamarkt sowie die angebotenen Mengen berücksichtigt werden.

    Nach dem vorgenannten Verfahren kann auch beschlossen werden, keinen Zuschlag zu erteilen."

    b) An Artikel 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    »(3) Der Beihilfehöchstbetrag, der tatsächlich gewährte Beihilfebetrag und der Kautionsbetrag werden anhand des repräsentativen Kurses in Landeswährung umgerechnet, der an dem Tag gilt, an dem die Frist für die Einreichung der Angebote für die betreffende Einzelausschreibung verstreicht."

    8. In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    »Die Verwendung des Fernschreibers durch die Interventionsstelle kann unter der Bedingung zugelassen werden, daß der Nachricht eine Empfangsbestätigung beigefügt wird."

    9. In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) werden die Worte »im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 990/72" durch die Worte »im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79" ersetzt.

    10. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats gewährleistet

    - die Überwachung der Denaturierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich durch eine Kontrolle an Ort und Stelle, die während der Denaturierungsdauer mindestens einmal täglich durchgeführt wird;

    - die Überwachung der unmittelbaren Beimischung gemäß Artikel 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich durch eine Kontrolle an Ort und Stelle, die in Form von unangekündigten und häufigen Inspektionen ausgeuebt wird.

    Diese Kontrollen werden durch eine Prüfung der Buchführung gemäß Artikel 12 und der Geschäftsunterlagen des Betriebes ergänzt. Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, bis zum 31. März 1984 von dem im ersten Gedankenstrich genannten Kontrollrythmus abzuweichen, wenn sie zusätzliche Kontrollmaßnahmen ergreifen, deren Einzelheiten sie der Kommission vor dem 1. Juli 1983 mitteilen."

    11. Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    »(4) Die Kosten für die Überwachung der Denaturierung oder der unmittelbaren Beimischung gehen zu Lasten des betreffenden Betriebes. Diese Kosten werden pauschal auf 4 ECU je Tonne Magermilchpulver festgesetzt."

    12. Artikel 13 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    »- die Formel der Denaturierung oder Beimischung (Formel I H bis I L und II L bis II U)".

    13. Artikel 13 Absatz 5 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    »- im Falle der Beimischung von Erzeugnissen, die nach den Formeln in Absatz 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 368/77 unter Verwendung von Kupfer denaturiert wurden, entweder den tatsächlichen Kupfergehalt oder die Hoechstmenge des betreffenden Erzeugnisses, die in Futtermitteln für andere Tiere als junge Kälber verwendet werden darf."

    14. In Artikel 13 Absatz 6 werden die Worte »gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 990/72" durch die Worte »gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79" ersetzt.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2306/79 wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Juni 1983.

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 205 vom 11. 8. 1977, S. 11.

    (4) ABl. Nr. L 199 vom 7. 8. 1979, S. 10.

    (5) ABl. Nr. L 264 vom 20. 10. 1979, S. 19.

    (6) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 4.

    (7) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 6.

    (8) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 19.

    (9) ABl. Nr. L 284 vom 7. 10. 1982, S. 15.

    (10) ABl. Nr. L 52 vom 24. 2. 1977, S. 19.

    (11) ABl. Nr. L 85 vom 31. 3. 1983, S. 82.

    (12) ABl. Nr. L 199 vom 7. 8. 1979, S. 1.

    (13) ABl. Nr. L 93 vom 13. 4. 1983, S. 8.

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