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Document 31983R1386

    Verordnung (EWG) Nr. 1386/83 der Kommission vom 27. Mai 1983 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 21.07 B I a) des Gemeinsamen Zolltarifs

    ABl. L 141 vom 1.6.1983, p. 44–44 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/02/1991; Aufgehoben durch 31991R0439

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/1386/oj

    31983R1386

    Verordnung (EWG) Nr. 1386/83 der Kommission vom 27. Mai 1983 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 21.07 B I a) des Gemeinsamen Zolltarifs

    Amtsblatt Nr. L 141 vom 01/06/1983 S. 0044 - 0044
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0010
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0010


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1386/83 DER KOMMISSION

    vom 27. Mai 1983

    zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 21.07 B I a) des Gemeinsamen Zolltarifs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung eines Erzeugnisses in einer Verpackung für den Einzelverkauf, mit vorgekochten und getrockneten Teigwaren aus Roggen- oder Reismehl, Sesamöl, Salz, Soja und Knoblauch. Es ist zusammen verpackt mit einem Beutel mit Garnelen-, Krabben- oder Hühnerbrühe in Pulverform.

    Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 604/83 (3), gehören nicht gefuellte, gekochte und getrocknete Teigwaren zu Tarifstelle 21.07 B I a).

    Das Erzeugnis ist als Warenzusammenstellung anzusehen, deren Charakter von den Teigwaren bestimmt wird. Das Erzeugnis ist deshalb in Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b) zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs der Tarifstelle 21.07 B I a) zuzuweisen.

    Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ein Erzeugnis in einer Verpackung für den Einzelverkauf, mit vorgekochten und getrockneten Teigwaren aus Roggen- oder Reismehl, Sesamöl, Salz, Soja und Knoblauch, zusammen verpackt mit einem Beutel mit Garnelen-, Krabben- oder Hühnerbrühe in Pulverform, gehört im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle

    21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    B. Teigwaren, nicht gefuellt, gekocht; Teigwaren, gefuellt:

    I. Teigwaren, nicht gefuellt, gekocht:

    a) getrocknet.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Mai 1983

    Für die Kommission

    Karl-Heinz NARJES

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 72 vom 18. 3. 1983, S. 3.

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