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Document 31983R0826

Verordnung (EWG) Nr. 826/83 der Kommission vom 8. April 1983 über die Einstellung des Kabeljau- und Wittlingfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge

ABl. L 91 vom 9.4.1983, p. 11–11 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/826/oj

31983R0826

Verordnung (EWG) Nr. 826/83 der Kommission vom 8. April 1983 über die Einstellung des Kabeljau- und Wittlingfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 091 vom 09/04/1983 S. 0011 - 0011


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 826/83 DER KOMMISSION

vom 8. April 1983

über die Einstellung des Kabeljau- und Wittlingfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 198/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über die Fischerei in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehenden Gewässern mit vorläufiger Geltungsdauer bis zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und der Quoten für 1983 (2) bestimmt, daß bis zu einem Beschluß des Rates über die Vorschläge der Kommission betreffend die zulässigen Gesamtfangmengen und die Quoten für 1983 die Fischereifahrzeuge vorläufig ihre Fangtätigkeit nach den üblichen jahreszeitlichen Zyklen und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 172/83 des Rates (3) ausüben.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengemässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission auf dem Verordnungsweg den Zeitpunkt festsetzt , an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Quote als ausgeschöpft gilt.

Die Kabeljaufänge in Gewässern der ICES-Untergebiete VII (ausgenommen Bereich VIIa) und VIII (EWG-Zone) und die Wittlingfänge in Gewässern des ICES Untergebiets VII (ausgenommen Bereich VIIa) durch Schiffe unter niederländischer Flagge haben Ende Februar 1983 die vorläufig zugeteilte Quote erreicht. Die Niederlande haben die Fischerei und die Anlandungen für diese beiden Bestände ab 31. März 1983 eingestellt. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge in den ICES-Untergebieten VII (ausgenommen Bereich VIIa) und VIII (EWG-Zone) und der Wittlingfänge im ICES-Untergebiet VII (ausgenommen Bereich VIIa) durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, gilt die den Niederlanden für 1983 vorläufig zugeteilt Quote als ausgeschöpft.

Der Kabeljaufang in den ICES-Untergebieten VII (ausgenommen Bereich VIIa) und VIII (EWG-Zone) und der Wittlingfang im ICES-Untergebiet VII (ausgenommen Bereich VIIa) sowie das Umladen und Anlanden solcher Fänge durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, ist verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 31. März 1983.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 1983

Für die Kommission

Giorgios CONTOGEORGIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 25 vom 27. 1. 1983, S. 32.

(3) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 30.

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