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Document 31983R0537

    Verordnung (EWG) Nr. 537/83 der Kommission vom 8. März 1983 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1913/69 und (EWG) Nr. 2042/75 betreffend die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr und die Ausfuhrlizenzen für Getreidemischfuttermittel

    ABl. L 63 vom 9.3.1983, p. 10–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/07/1994; Stillschweigend aufgehoben durch 31975R2042 31991R1931 31994R1707

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/537/oj

    31983R0537

    Verordnung (EWG) Nr. 537/83 der Kommission vom 8. März 1983 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1913/69 und (EWG) Nr. 2042/75 betreffend die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr und die Ausfuhrlizenzen für Getreidemischfuttermittel

    Amtsblatt Nr. L 063 vom 09/03/1983 S. 0010 - 0012
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0047
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0094
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0047
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0094


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 537/83 DER KOMMISSION

    vom 8. März 1983

    zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1913/69 und (EWG) Nr. 2042/75 betreffend die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr und die Ausfuhrlizenzen für Getreidemischfuttermittel

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (2), insbesondere auf die Artikel 12 Absatz 2, 16 Absatz 6 und 24,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2743/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für Getreidemischfuttermittel (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2560/77 (4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 der Kommission vom 29. September 1969 über die Gewährung und Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3102/80 (6), zählt in Artikel 1 die wichtigsten Kriterien auf, die bei der Festsetzung der Erstattungen für Getreidemischfuttermittel zu berücksichtigen sind. Die Erfahrung hat gezeigt, daß ein in der vorgenannten Vorschrift nicht vorgesehenes Kriterium für die Festsetzung der Erstattungen für Getreidemischfuttermittel unerläßlich ist, nämlich der Durchschnitt der nach Maßgabe des im Ausfuhrmonat geltenden Schwellenpreises berichtigten Erstattungen, die für die am häufigsten verwendeten Getreidearten gewährt werden. Folglich ist diese Vorschrift durch die Hinzufügung dieses Kriteriums zu ergänzen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 sieht in Artikel 4 vor, daß bestimmte Angaben betreffend die erteilten Lizenzen der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Die Aufgliederung dieser Angaben nach den bei der Festsetzung der Erstattungen vorgesehenen Bezeichnungen ist unerläßlich, um der Kommission eine wirksamere Verwaltung der Maßnahmen betreffend die Ausfuhr zu ermöglichen. Folglich ist dieser Artikel zu ändern, um eine solche Aufgliederung vorzusehen.

    Um diese Aufgliederung zu ermöglichen, ist ausserdem vorzusehen, daß die erforderlichen Einzelheiten auf dem Antrag und den Ausfuhrlizenzen erscheinen. Zu diesem Zweck ist Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 189/83 (8), zu ändern.

    Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 sind die Einzelheiten zur Berichtigung der im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung enthalten. Dieser Anhang ist zu ändern, um bezueglich des Getreidegehalts die gleichen Einteilungen zu verwenden, die bei der Festsetzung der Erstattungen benutzt werden, und Koeffizienten vorzusehen, die den Gehalt der verschiedenen Mischfuttermittel an Getreideerzeugnissen am angemessensten wiedergeben.

    Im Interesse des Handels ist vorzusehen, daß diese Änderung keine Anwendung findet auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorfixierten Erstattungen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 1

    Die Erstattung, die bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln gewährt werden kann, wird je Tonne Mischfuttermittel unter Berücksichtigung insbesondere folgender Kriterien festgesetzt:

    a) des Durchschnitts der Erstattungen, die für die am häufigsten verwendeten Grundgetreidearten im Vormonat gewährt und nach Maßgabe des im laufenden Monat für diese Getreidearten geltenden Schwellenpreises berichtigt werden;

    b) des für die ersten 25 Tage des Vormonats der Ausfuhr errechneten Durchschnitts der Abschöpfungen für Mais, der nach Maßgabe des im laufenden Monat geltenden Schwellenpreises für Mais berichtigt wird;

    c) des Gehalts an Getreideerzeugnissen;

    d) der Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes von Getreidemischfuttermitteln auf dem Weltmarkt;

    e) des Erfordernisses, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern;

    f) des wirtschaftlichen Aspekts der Ausfuhren."

    2. Absatz 3 des Artikels 4 erhält folgende Fassung:

    »(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Angaben sind aufzugliedern:

    - für die Einfuhrlizenzen nach Getreidemischfuttermitteln unterschiedlicher Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs,

    - für die Ausfuhrlizenzen nach Getreidemischfuttermitteln mit unterschiedlichem Gehalt an Getreideerzeugnissen entsprechend der Unterteilung im Nomenklaturteil des Anhangs der Verordnung zur Festsetzung der Erstattungen für den laufenden Monat."

    3. Der Anhang erhält folgende Fassung:

    »ANHANG

    Berichtigung der im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung

    1.2 // // // Gehalt an Getreideerzeugnissen (1) in Gewichtshundertteilen // Koeffizient // // // 1 // 2 // // // höchstens 5 v. H. // 0 // mehr als 5 v. H. und höchstens 10 v. H. // 0,055 // mehr als 10 v. H. und höchstens 20 v. H. // 0,11 // mehr als 20 v. H. und höchstens 30 v. H. // 0,22 // mehr als 30 v. H. und höchstens 40 v. H. // 0,33 // mehr als 40 v. H. und höchstens 50 v.H. // 0,44 // mehr als 50 v. H. und höchstens 60 v. H. // 0,55 // mehr als 60 v. H. und höchstens 70 v. H. // 0,66 // mehr als 70 v. H. // 0,72 // //

    (1) Als Getreideerzeugnisse gelten die Erzeugnisse des Kapitels 10 und der Tarifnummern 11.01 und 11.02 (ausgenommen Tarifstelle 11.02 G) des Gemeinsamen Zolltarifs."

    Artikel 2

    Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 5

    (1) In dem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz für Erzeugnisse der Tarifstellen 11.01 E und 11.02 A V des Gemeinsamen Zolltarifs dürfen zwei aufeinanderfolgende Tarifstellen innerhalb jeder dieser Stellen angegeben werden.

    Die beiden im Antrag angegebenen Tarifstellen werden in die Ausfuhrlizenz eingetragen.

    (2) In dem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz für Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 50 Gewichtshundertteilen sind anzugeben:

    - in Feld 7 die Beschreibung des Erzeugnisses mit Angabe des Gehalts an Getreideerzeugnissen nach Maßgabe der Bezeichnungen und der Unterteilung entsprechend des Nomenklaturteils des Anhangs der Verordnung zur Festsetzung der Erstattungen im Antragsmonat,

    - in Feld 8 die Angabe ,ex 23.07 B I'.

    In dem Antrag können in Feld 7 zwei aufeinanderfolgende Unterteilungen gemäß dem vorherigen Unterabsatz erster Gedankenstrich angegeben werden.

    Die im Antrag enthaltenen Angaben werden in die Ausfuhrlizenz eingetragen."

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Auf Antrag der Betroffenen findet Artikel 1 Nummer 3 keine Anwendung auf die Berichtigung nach dem Schwellenpreis für Mais bei den vor Inkrafttreten dieser Verordnung im voraus festgesetzten Erstattungen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. März 1983

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 164 vom 16. 4. 1982, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 60.

    (4) ABl. Nr. L 303 vom 28. 11. 1977, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 246 vom 30. 9. 1969, S. 11.

    (6) ABl. Nr. L 324 vom 29. 11. 1980, S. 60.

    (7) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 5.

    (8) ABl. Nr. L 25 vom 27. 1. 1983, S. 16.

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