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Document 31983R0344

Verordnung (EWG) Nr. 344/83 des Rates vom 8. Februar 1983 zur Festsetzung der Menge neuseeländischer Butter, die das Vereinigte Königreich im März 1983 einführen darf

ABl. L 40 vom 12.2.1983, p. 1–1 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/344/oj

31983R0344

Verordnung (EWG) Nr. 344/83 des Rates vom 8. Februar 1983 zur Festsetzung der Menge neuseeländischer Butter, die das Vereinigte Königreich im März 1983 einführen darf

Amtsblatt Nr. L 040 vom 12/02/1983 S. 0001 - 0001


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 344/83 DES RATES

vom 8. Februar 1983

zur Festsetzung der Menge neuseeländischer Butter, die das Vereinigte Königreich im März 1983 einführen darf

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1972, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 18 im Anhang zu dieser Beitrittsakte,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Protokoll Nr. 18 und später mit der Verordnung (EWG) Nr. 858/81 (1) ist das Vereinigte Königreich ermächtigt worden, bis zum 31. Dezember 1983 bestimmte Mengen neuseeländischer Butter zu Sonderbedingungen einzuführen. Insbesondere schreibt Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vor, daß vor dem 1. Oktober 1982 beschlossen wird, welche Menge das Vereinigte Königreich während des Kalenderjahres 1983 einführen darf, wobei insbesondere der Entwicklung der Lage auf dem gemeinschaftlichen Buttermarkt sowie der Entwicklung auf dem Weltbuttermarkt Rechnung getragen wird.

Es war jedoch nicht möglich, vor dem 1. Januar 1983 die Verordnung zur Festsetzung der Mengen neuseeländischer Butter, die das Vereinigte Königreich 1983 einführen darf, zu erlassen.

Daher ist mit den Verordnungen (EWG) Nr. 3499/82 (2) und (EWG) Nr. 125/83 (3) eine Menge von 7 250 Tonnen Butter festgesetzt worden, die im Januar und im Februar 1983 monatlich in das Vereinigte Königreich eingeführt werden kann. Um die Einfuhren nicht zu unterbrechen, sollte - bis eine Entscheidung erfolgt - das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, im März 1983 die gleiche Menge neuseeländischer Butter einzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Menge neuseeländischer Butter, die das Vereinigte Königreich im März 1983 einführen darf, wird auf 7 250 Tonnen festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.-J. ROHR

(1) ABl. Nr. L 90 vom 4. 4. 1981, S. 18.

(2) ABl. Nr. L 368 vom 28. 12. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1983, S. 2.

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