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Document 31983R0314
Council Regulation (EEC) No 314/83 of 24 January 1983 on the conclusion of the Cooperation Agreement between the European Economic Community and the Socialist Federal Republic of Yugoslavia
Verordnung (EWG) Nr. 314/83 des Rates vom 24. Januar 1983 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Verordnung (EWG) Nr. 314/83 des Rates vom 24. Januar 1983 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
ABl. L 41 vom 14.2.1983, p. 1–1
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 27/11/1991
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/314/oj
Verordnung (EWG) Nr. 314/83 des Rates vom 24. Januar 1983 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 041 vom 14/02/1983 S. 0001 - 0001
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 18 S. 0005
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 18 S. 0005
VERORDNUNG (EWG) Nr. 314/83 DES RATES vom 24. Januar 1983 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Empfehlung der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1], [1] ABl. Nr. C 147 vom in der Erwägung, daß es angezeigt ist, das am 2. April 1980 in Belgrad unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sowie die Erklärungen und Briefwechsel im Anhang zur Schlussakte werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Kooperationsabkommens und der Schlussakte ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 63 des Abkommens [2] vor. [2] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 1983. Im Namen des Rates Der Präsident