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Document 31983R0293
Commission Regulation (EEC) No 293/83 of 3 February 1983 fixing for the 1983 marketing year the Community offer price for cucumbers applicable with regard to Greece
Verordnung (EWG) Nr. 293/83 der Kommission vom 3. Februar 1983 zur Festsetzung des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1983
Verordnung (EWG) Nr. 293/83 der Kommission vom 3. Februar 1983 zur Festsetzung des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1983
ABl. L 33 vom 4.2.1983, p. 16–17
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983
Verordnung (EWG) Nr. 293/83 der Kommission vom 3. Februar 1983 zur Festsetzung des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1983
Amtsblatt Nr. L 033 vom 04/02/1983 S. 0016 - 0017
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 293/83 DER KOMMISSION vom 3. Februar 1983 zur Festsetzung des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Gurken für das Wirtschaftsjahr 1983 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 10/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Beitrittsakte von 1979 im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 75 des Beitrittsvertrags wird bei der Einfuhr aus Griechenland von Obst und Gemüse, für das ein institutioneller Preis festgesetzt wird, in die Neunergemeinschaft ein Ausgleichsmechanismus geschaffen. Gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a) des Beitrittsvertrags wird jedes Jahr anhand des arithmetischen Mittels der Erzeugerpreise jedes Mitgliedstaats der Neunergemeinschaft unter Hinzurechnung der Kosten für Transport und Verpackung der Erzeugnisse aus den Erzeugungsgebieten zu den repräsentativen Verbrauchszentren der Gemeinschaft und andererseits der Entwicklung der Erzeugniskosten für Obst und Gemüse ein gemeinschaftlicher Angebotspreis berechnet. Die genannten Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die in den drei der Festsetzung des genannten Angebotspreises der Gemeinschaft vorausgehenden Jahren festgestellt werden. Der jährliche gemeinschaftliche Angebotspreis darf jedoch den gegenüber Drittländern angewandten Referenzpreis nicht überschreiten. Dieser gemeinschaftliche Angebotspreis wird um 9 v. H. verringert bei der dritten in Artikel 59 der Beitrittsakte genannten Preisannäherung. Um saisonbedingte Preisunterschiede zu berücksichtigen, ist es zweckmässig, das Wirtschaftsjahr in mehrere Zeiträume einzuteilen und für jeden von ihnen einen gemeinschaftlichen Angebotspreis festzusetzen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 10/81 des Rates sind die für die Berechnung der Erzeugerpreise verwendeten Notierungen diejenigen, die für ein in seinen Handelsmerkmalen bestimmtes einheimisches Erzeugnis auf dem oder den repräsentativen Märkten in den Erzeugungsgebieten, in denen die Notierungen am niedrigsten sind, für Erzeugnisse oder Sorten festgestellt werden, die einen erheblichen Teil der während des ganzen Jahres oder eines Teils des Jahres abgesetzten Erzeugung ausmachen und der Güteklasse I und bestimmten Aufmachungsbedingungen entsprechen. Der Durchschnitt der Notierungen für jeden repräsentativen Markt muß unter Ausschluß der Notierungen aufgestellt werden, die, gemessen an gewöhnlichen Schwankungen dieses Marktes, als übermässig hoch oder als übermässig niedrig gelten könnnen. Die in der Neunergemeinschaft erzeugten Gurken stammen grösstenteils aus Gewächshäusern. Dieser Art Gurken entsprechen also die Angebotspreise für dieses Wirtschaftsjahr. Die griechischen Gurken stammen während des gleichen Zeitraums aus Freilandkulturen. Diese Gurken können zwar in die Güteklasse I eingestuft werden, sind aber hinsichtlich Qualität und Preis mit den Gewächshausgurken nicht zu vergleichen. Auf die Notierungen der Freilandgurken ist deshalb ein Anpassungsköffizient anzuwenden. Die Anwendung der vorgenannten Kriterien führt dazu, die gemeinschaftlichen Angebotspreise für Gurken für den Zeitraum vom 11. Februar bis zum 10. November 1983 wie folgt festzusetzen. Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für das Wirtschaftsjahr 1983 wird der gemeinschaftliche Angebotspreis für Gurken (Tarifstelle 07.01 P I des Gemeinsamen Zolltarifs), angegeben in ECU je 100 kg Nettogewicht, für die Erzeugnisse der Güteklasse I, alle Grössenstufen, verpackt, wie folgt festgesetzt: - Februar (vom 11. bis 20.): 112,03 (vom 21. bis 28.): 96,17 - März: 96,17 - April: - Mai: 66,65 - Juni: 50,22 - Juli: 37,31 - August: 39,14 - September: 44,47 - Oktober: 68,26 - November (vom 1. bis 10.): 72,28. (2) Für die Berechnung des griechischen Einfuhrpreises werden die Notierungen für Freilandgurken - vom 11. Februar bis 30. September mit dem Koeffizienten 1,30, - vom 1. Oktober bis 10. November mit dem Koeffizienten 1,00 multipliziert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 11. Februar 1983 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Februar 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1981, S. 17.