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Document 31983R0231

Verordnung (EWG) Nr. 231/83 der Kommission vom 28. Januar 1983 zur Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/82 betreffend bestimmte Rücknahmepreise für Fischereierzeugnisse

ABl. L 27 vom 29.1.1983, p. 28–28 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/231/oj

31983R0231

Verordnung (EWG) Nr. 231/83 der Kommission vom 28. Januar 1983 zur Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/82 betreffend bestimmte Rücknahmepreise für Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 027 vom 29/01/1983 S. 0028 - 0028


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 231/83 DER KOMMISSION

vom 28. Januar 1983

zur Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/82 betreffend bestimmte Rücknahmepreise für Fischereierzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Punkte:

In der Verordnung (EWG) Nr. 3508/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 (2) sind insbesondere die Rücknahmepreise im Fischereisektor festgesetzt worden. Eine Überprüfung hat gezeigt, daß infolge von Übertragungsfehlern bestimmte Preise nicht denen entsprechen, die von der Kommission angenommen wurden.

Bestimmte Erzeugerorganisationen konnten in gutem Glauben einen Rücknahmepreis anwenden, der niedriger ist als der von der Kommission angenommene Preis. Die Einhaltung des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises ist für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Folglich dürfen diese Erzeugerorganisationen bezueglich der Einladung dieses Preises während der Zeit die der Berichtigung der Fehler vorausgeht, nicht in Schwierigkeiten gebracht werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/82 wird wie folgt berichtigt:

a) Anhang IV:

- In der deutschen, der dänischen und der niederländischen Fassung wird für die Fischart »Katzenhai", ganz, Frischeklasse A, Grösse 3, die Zahl 294 durch 284 ersetzt.

- In der dänischen Fassung wird für die Fischart »Sardellen", ganz, Frischeklasse A, Grösse 2, die Zahl 308 durch 368 ersetzt.

- In der italienischen Fassung wird für die Fischart »Atlantik-Sardinen", ganz, Frischeklasse B, Grösse 2, die Zahl 163 durch 160 ersetzt.

b) Anhang V:

In der dänischen Fassung wird für die Fischart »Seehecht" unter Punkt 7, ausgenommen mit Kopf, Frischeklasse Extra, A, Grösse 3, die Zahl 1 748 durch 1 248 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Auf Antrag der Erzeugerorganisationen gilt sie für den Zeitraum vom 1. bis zum 29. Januar 1983.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 1983

Für die Kommission

Giorgios CONTOGEORGIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 368 vom 28. 12. 1982, S. 18.

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