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Document 31983D0597
83/597/EEC: Commission Decision of 25 November 1983 amending the Annex to the Commission Decision of 26 May 1983 approving the prolongation of programmes pursuant to Council Regulation (EEC) No 355/77 (Only the Italian text is authentic)
83/597/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1983 zur Änderung des Anhangs zur Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1983 zur Genehmigung der Verlängerung von Programmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)
83/597/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1983 zur Änderung des Anhangs zur Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1983 zur Genehmigung der Verlängerung von Programmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)
ABl. L 347 vom 9.12.1983, p. 51–51
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 25/11/1988
83/597/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1983 zur Änderung des Anhangs zur Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1983 zur Genehmigung der Verlängerung von Programmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 347 vom 09/12/1983 S. 0051 - 0051
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. November 1983 zur Änderung des Anhangs zur Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1983 zur Genehmigung der Verlängerung von Programmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich) (83/597/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77, geändert durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3073/82 (3), ist die Dauer der mit der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingeführten gemeinsamen Maßnahme bis zum 31. Dezember 1984 verlängert worden. Die Geltungsdauer der im Anhang zu der Entscheidung 83/286/EWG (4) der Kommission vom 26. Mai 1983 im einzelnen aufgeführten und von der Kommission genehmigten Programme im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 ist auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1982 beschränkt. Mit vorgenannter Entscheidung wurde die Verlängerung der im Anhang der gleichen Entscheidung aufgeführten Programme auf Antrag der Mitgliedstaaten genehmigt. Die Regierung der Italienischen Republik hat ebenfalls eine Änderung ihres Programms für die Fischwirtschaft mitgeteilt, die dessen Verlängerung für die genannte Dauer der Durchführung der gemeinsamen Maßnahme zum Inhalt hat. Die Genehmigung der Verlängerung dieser Programme oder Programmteile berührt daher unter Berücksichtigung des vorangehenden auch nicht die Entscheidungen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über die gemeinschaftliche Finanzierung von Vorhaben aus dem genannten Sektor getroffen werden. Die Genehmigung der Verlängerung der Programme erfolgt im Hinblick auf die in Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Anträge. Die aus der Verlängerung dieses Programms resultierende Gesamtdauer kann als vereinbar mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Zielen und der Dauer der Durchführung der Programme angesehen werden. Besagtes Programm ist in die Liste des Anhangs zur Entscheidung 83/286/EWG aufzunehmen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der gemeinsamen Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses und des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang zur Entscheidung 83/286/EWG wird unter der Rubrik Italien durch Hinzufügung des folgenden Programms wie folgt geändert: 1.2 // // // Programm // Entscheidung, mit der die Kommission das Programm genehmigt hat // // // Fischereierzeugnisse // 80/1211/EWG vom 10. 12. 1980 // // Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. November 1983 Für die Kommission Giorgios CONTOGEORGIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1. (3) ABl. Nr. L 325 vom 20. 11. 1982, S. 1. (4) ABl. Nr. L 155 vom 14. 6. 1983, S. 12.