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Document 31983D0465

83/465/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1983 über die Anträge auf Rückvergütung der den Erzeugergemeinschaften und ihren Vereinigungen im Baumwollsektor von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen

ABl. L 255 vom 15.9.1983, p. 17–27 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1983/465/oj

31983D0465

83/465/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1983 über die Anträge auf Rückvergütung der den Erzeugergemeinschaften und ihren Vereinigungen im Baumwollsektor von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen

Amtsblatt Nr. L 255 vom 15/09/1983 S. 0017 - 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0004
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 29 S. 0004


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1983 über die Anträge auf Rückvergütung der den Erzeugergemeinschaften und ihren Vereinigungen im Baumwollsektor von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen (83/465/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 389/82 des Rates vom 15. Februar 1982 über die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen im Baumwollsektor (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die von den Mitgliedstaaten bei dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft einzureichenden Anträge auf Rückvergütung müssen bestimmte Angaben enthalten, damit die Übereinstimmung der Ausgaben mit der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 und den gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung genehmigten Programmen zur Entwicklung und Rationalisierung der Erzeugung und Vermarktung von Baumwolle geprüft werden kann.

Um eine wirksame Überprüfung zu ermöglichen, müssen die Mitgliedstaaten die Belege für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Zahlung der letzten Rückvergütung zur Verfügung der Kommission halten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 genannten Anträge auf Rückvergütung sind nach Maßgabe der Tabellen in den Anhängen vorzulegen.

(2) Gleichzeitig mit dem ersten Antrag auf Rückvergütung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Durchführungs- und Kontrollvorschriften und der Verwaltungsanordnungen sowie die Formulare und alle weiteren Verwaltungsunterlagen betreffend die Durchführung der Maßnahmen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten halten für einen Zeitraum von drei Jahren nach Zahlung der letzten Rückvergütung alle in ihrem Besitz befindlichen Belege, aufgrund derer die in der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 vorgesehenen Beihilfen bewilligt wurden, oder beglaubigte Abschriften davon sowie vollständige Einzelakten für jeden Begünstigten zur Verfügung der Kommission.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 51 vom 23.2.1982, S. 1.

ANHANG 1

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ANHANG 2 (bei der Einreichung des ersten Antrags auf Rückvergütung durch die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung vorzulegen)

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ANHANG 3.1

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ANHANG 3.2

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Es wird bestätigt, daß - die vorgenannte Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zweck verfolgt und alle in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 vorgeschriebenen Bedingungen erfuellt;

- der Wert der vermarkteten Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 berechnet wird;

- die tatsächlichen Gründungs- und Betriebskosten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2084/80 ermittelt und von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genehmigt worden sind;

- die Beihilfen der von Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 gegründeten Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung nur nach Maßgabe der zusätzlichen Kosten gewährt werden, die ihr durch die Anpassung an die Bedingungen des Artikels 2 der genannten Verordnung entstehen;

- die Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung, die aus bestehenden, die Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 bereits erfuellenden Organisationen hervorgegangen sind, - aus einer Fusion hervorgehen, durch die sich die Ziele des Artikels 1 der genannten Verordnung besser erreichen lassen,

- eine Beihilfe erhalten hat, die sich auf die mit ihrer Gründung verbundenen Kosten beschränkt;

- die Begünstigten ordnungsgemäß über die Gemeinschaftsbeteiligung informiert werden.

(Diesem Antrag liegt ein informatorischer Vermerk über das zu diesem Zweck vorgesehene Verfahren bei).

Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde

ANHANG 4.1

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ANHANG 4.2

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Es wird bestätigt, daß vorgenannte Investitionen: - für die Anwendung der gemeinsamen Regeln gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und die Vermarktung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 erforderlich sind;

- dazu bestimmt sind, von der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung oder ihren Mitgliedern gemeinsam genutzt zu werden,

- sich in die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 genehmigten Programme einfügen,

- nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 in Angriff genommen worden sind.

Die vorgenannte Erzeugergemeinschaft oder Vereinigung verfolgt das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ziel und erfuellt alle Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 389/82.

Die Begünstigten werden ordnungsgemäß über die Gemeinschaftsbeteiligung informiert.

(Diesem Antrag liegt ein informatorischer Vermerk über das zu diesem Zweck vorgesehene Vorhaben bei).

Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde

Ergänzender Bogen

ANHANG 4.3

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ANHANG 5

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