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Document 31983D0138

    83/138/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1983 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest

    ABl. L 93 vom 13.4.1983, p. 17–18 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1992; Aufgehoben durch 31992D0451

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1983/138/oj

    31983D0138

    83/138/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1983 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest

    Amtsblatt Nr. L 093 vom 13/04/1983 S. 0017 - 0018
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0133
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0133


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 25. März 1983

    über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest

    (83/138/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/893/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9,

    gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/893/EWG, insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (4), geändert durch die Richtlinie 81/476/EWG (5), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In einem begrenzten Teilgebiet Italiens ist die afrikanische Schweinepest festgestellt worden.

    Diese Seuche stellt wegen des Handelsvolumens mit lebenden Schweinen, mit frischem Schweinefleisch und mit Fleischerzeugnissen aus Schweinefleisch eine Gefahr für den Tierbestand der übrigen Mitgliedstaaten dar.

    Es ist daher angezeigt, daß die übrigen Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur ihrem Schutz während der für die Tilgung der Seuche erforderlichen Zeit ergreifen.

    Die von den italienischen Behörden ergriffenen Maßnahmen erlauben es, den Einbruch der Seuche auf bestimmte Gebiete zu beschränken; es ist deshalb angebracht, einschränkende Maßnahmen auf solche Sendungen zu beschränken, die aus diesen Gebieten stammen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten verbieten das Verbringen lebender Schweine und frischen Schweinefleischs aus der Region Piemont und aus der autonomen Region Sardinien der Republik Italien auf ihr Hoheitsgebiet; gleichermassen verbieten sie das Verbringen von Fleischerzeugnissen aus Schweinefleisch aus diesen Regionen mit Ausnahme solcher Erzeugnisse, die einer Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 80/215/EWG unterzogen worden sind.

    Artikel 2

    (1) Die in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vorgesehene Gesundheitsbescheinigung für den Versand von Schweinen aus Italien wird durch folgenden Zusatz ergänzt: »Die Schweine entsprechen der Entscheidung der Kommission vom 25. März 1983".

    (2) Die in der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (6) vorgesehene Genusstauglichkeitsbescheinigung für den Versand von Schweinefleisch aus Italien wird durch folgenden Zusatz ergänzt: »Das Fleisch entspricht der Entscheidung der Kommission vom 25. März 1983".

    (3) Die in der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (7) vorgesehene Genuß

    tauglichkeitsbescheinigung für den Versand von den in Artikel 1 erwähnten Fleischerzeugnissen wird durch folgenden Zusatz ergänzt: »Die Erzeugnisse entsprechen der Entscheidung der Kommission vom 25. März 1983".

    Artikel 3

    Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und wird die vorliegende Entscheidung gegebenenfalls entsprechend dieser Entwicklung abändern.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. März 1983

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

    (2) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 57.

    (3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

    (4) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.

    (5) ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20.

    (6) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

    (7) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.

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