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Document 31982R3598

Verordnung (EWG) Nr. 3598/82 des Rates vom 30. Dezember 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen für die Zeit vom 1. bis zum 31. Januar 1983 zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge

ABl. L 375 vom 31.12.1982, p. 45–52 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3598/oj

31982R3598

Verordnung (EWG) Nr. 3598/82 des Rates vom 30. Dezember 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen für die Zeit vom 1. bis zum 31. Januar 1983 zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1982 S. 0045


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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3598/82 DES RATES

vom 30 . Dezember 1982

zur Festlegung bestimmter Maßnahmen für die Zeit vom 1 . bis zum 31 . Januar 1983 zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Spaniens ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 3 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Spanischen Schiffen ist die Ausübung der Fischereitätigkeit in den Zonen der Mitgliedstaaten , die Gegenstand der gemeinschaftlichen Fischereiregelung sind , bis zum 31 . Dezember 1982 gestattet , und zwar aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 1041/82 des Rates vom 29 . April 1982 , zur Festlegung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber Schiffen unter spanischer Flagge ( 2 ) .

Gegenwärtig finden zwischen Delegationen der Gemeinschaft und Spaniens Konsultationen über ihre gegenseitigen Fischereimöglichkeiten im Jahr 1983 statt .

Eine Unterbrechung der gegenseitigen Fischereitätigkeiten in dem Zeitraum bis zum Abschluß dieser Konsultation muß vermieden werden .

Um eine Unterbrechung des Fischereitätigkeit für die spanischen Schiffe in den Zonen der Mitgliedstaaten , die Gegenstand der gemeinschaftlichen Fischereiregelung sind , zu vermeiden , müssen vor dem 1 . Januar 1983 geeignete Maßnahmen getroffen werden .

Deshalb ist diese Regelung einstweilen vorbehaltlich der späteren Einbeziehung in eine gemäß Artikel 43 des Vertrages zu erlassende endgu * ge Regelung festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Schiffe unter spanischer Flagge dürfen in der Zeit vom 1 . bis zum 31 . Januar 1983 in den 200-Meilen-Fischereizonen der Mitgliedstaaten , für die die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt , nur die in Anhang I genannten Fänge bis zu den dort aufgeführten Mengen und entsprechend den Bedingungen dieser Verordnung tätigen .

Artikel 2

( 1 ) Die Ausübung der Fischerei wird davon abhängig gemacht , daß eine im Namen der Gemeinschaft von der Kommission ausgestellte Lizenz an Bord mitgeführt wird und daß die Erhaltungs - und Überwachungsmaßnahmen sowie die übrigen Vorschriften , die für die Fischereitätigkeiten in den Zonen gemäß Artikel 1 gelten , eingehalten werden .

( 2 ) Die Anzahl der Lizenzen , die an Schiffe unter spanischer Flagge erteilt werden können , ist in Anhang I Nummer 3 festgelegt .

( 3 ) Ein Schiff darf nur eine einzige Lizenz besitzen .

( 4 ) Schiffskapitäne mit einer Lizenz müssen die besonderen Bestimmungen des Anhangs II beachten . Diese Bestimmungen sind Teil der Lizenz . Schiffe mit einer Lizenz gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstaben d ) , e ) oder f ) brauchen aber nur die Nummern 1 und 2 der besonderen Bestimmungen des Anhangs II zu beachten .

Artikel 3

( 1 ) Wird bei der Kommission ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstaben a ) , b ) , c ) , e ) und f ) gestellt , so muß er folgende Angaben enthalten :

a ) Name des Schiffes ,

b ) Registernummer ,

c ) aussen angebrachte Kennziffern und -buchstaben ,

d ) Registerhafen ,

e ) Name und Anschrift des Eigners bzw . Schiffscharterers ; im Falle einer juristischen Person Name der Teilhaber ,

f ) Tragfähigkeit in BRT und Länge über alles ,

g ) Motorleistung ,

h ) Rufzeichen und Wellenfrequenz ,

i ) vorgesehene Fangmethode ,

j ) vorgesehene Fangzone ,

k ) Fischarten , die gefangen werden sollen ,

l ) Zeitraum , für den eine Lizenz beantragt wird .

( 2 ) Jede Lizenz gilt für ein einziges Schiff . Im Falle der Teilnahme mehrerer Schiffe an dem gleichen Fangvorgang muß jedes Schiff über eine Lizenz verfügen , in welcher diese Fangmethode angegeben ist .

( 3 ) Auf Antrag kann jedoch für die Fangtätigkeit gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstaben b ) und c ) für zwei Schiffe eine einzige Lizenz ausgestellt werden , in welche die beschreibenden Merkmale der Schiffe gemeinsam eingetragen werden .

Für die einzelnen Arten dieser Fangtätigkeit legen die spanischen Behörden eine Liste der beteiligten Schiffe vor , deren Anzahl die in Anhang I Nummer 3 letzte Spalte genannte nicht überschreiten dar , und geben an , für welche Schiffe eine Lizenz oder eine Gruppenlizenz beantragt wird , gegebenenfalls für welche Geltungsdauer .

( 4 ) Ein Schiff darf nur eine einzige Lizenz besitzen .

Artikel 4

( 1 ) Die Lizenzen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe d ) dürfen nur für Schiffe erteilt werden , die auf einer Liste der Schiffe stehen , die diese Lizenzen in der in Artikel 1 genannten Zeit verwenden dürfen . Diese Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben :

- Name des Schiffes ,

- Registernummer ,

- aussen angebrachte Kennzifern und -buchstaben ,

- Registerhafen ,

- Name und Anschrift des Eigners bzw . Schiffscharterers ,

- Tragfähigkeit in BRT und Länge über alles ,

- Rufzeichen und Wellenfrequenz .

( 2 ) Die Lizenzen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe d ) dürfen nur von Schiffen verwendet werden , die in einem periodischen Programm aufgeführt sind . In diesem Programm sind Name und Registernummer der Schiffe , die eine dieser Lizenzen während der Geltungsdauer des Programms verwenden dürfen , sowie die Verwendungsdaten für jedes Schiff anzugeben .

Ein periodischen Programm gilt für eine Dauer von mindestens einem Monat und wird mindestens vier Arbeitstage vor Beginn seiner Geltungdauer vorgelegt . Die in einem Programm vorgesehene Verwendungsdauer einer Lizenz je Schiff darf nicht weniger als zwei Tage betragen . Die Zustimmung zu den verschiedenen Abschnitten eines periodischen Programms erteilt die Kommission einen Arbeitstag vor ihrem geplanten Inkrafttreten .

Artikel 5

( 1 ) Ungeachtes des Artikels 4 kann die Änderung der periodischen Programme und Listen für Schiffe beantragt werden , die durch höhere Gewalt daran gehindert wurden , die Lizenz während des vorgesehenen Zeitraums zu verwenden . Die betreffenden Schiffe dürfen nur fischen , nachdem die Kommission innerhalb einer Frist von höchstens 36 Stunden , Feiertage ausgenommen , ihre Bestätigung erteilt hat .

( 2 ) Liegt der Kommission vier Arbeitstage vor Ablauf einer periodischen Liste bzw . eines periodischen Programms kein neues Programm oder keine neue Liste vor , gelten die Bestimmungen für die letzte Woche des vorausgegangenen Programms bzw . der vorausgegangenen Liste für eine weitere Woche .

Artikel 6

Die anderen Lizenzen als die gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstaben e ) und f ) können für ungültig erklärt werden , wenn die Kommission nicht am fün * en und zwanzigsten Tag jedes Monats im Besitz der von den zuständigen spanischen Behörden übermittelten Angaben über die Fänge eines jeden Schiffes und über die Anlandungen in jedem Hafen während der jeweils vorangegangenen Monatshälfte ist .

Artikel 7

( 1 ) Das Fischen mit Hilfe von Kiemennetzen ist untersagt .

( 2 ) An Bord der Schiffe dürfen sich keine anderen Fanggeräte befinden als die , die für die Ausübung der Fang von Seehecht weder verwendet noch an Bord gehalten werden .

( 3 ) Schleppnetze , Zugnetze oder ähnliche Netze mit engeren Maschen als 80 mm dürfen für den gezielten Fang von Seehecht weder verwendet noch an Bord gehalten werden .

Artikel 8

( 1 ) Beifänge sind bis zu den in Anhang I Nummer 2 angegebenen Mengen zulässig .

( 2 ) Schiffe , die eine Lizenz für den Thunfischfang besitzen , dürfen kein anderes Fischereierzeugnis als Thunfischarten fischen ; sie dürfen kein anderes Fischereierzeugnis an Bord haben als Thunfischarten , ausgenommen Sardellen zur Verwendung als lebender Köder .

Artikel 9

Die Gültigkeit der Lizenzen gemäß Anhang I Nummer 3 erlischt , sobald die Kommission feststellt , daß die in Anhang I Nummer 1 festgelegten Mengen ausgeschöpft sind , spätestens aber am 31 . Januar 1983 .

Artikel 10

( 1 ) Die Lizenz eines Schiffes , das den Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung micht nachgekommen ist , kann zuruckgezogen werden .

( 2 ) Bei Verstoß gegen die vorliegende Verordnung durch Ausübung der Fischereitätigkeit in der in Artikel 1 genannten Zone durch ein Schiff ohne gültige Lizenz , das einem Reeder gehört , der ein oder mehrere andere Schiffe mit gültigen Lizenzen besitzt , kann eine dieser Lizenzen zurückgezogen werden .

( 3 ) Den die in Anhang I Nummer 3 Buchstabe a ) beschriebene Fangart ausübenden Schiffen , die den Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nicht nachgekommen sind , wird vier bis zwölf Monate lang nach dem Zeitpunkt des Verstosses keine Lizenz erteilt .

( 4 ) Den die in Anhang I Nummer 3 Buchstaben b ) , c ) , d ) , e ) und f ) beschriebenen Fangarten ausübenden Schiffen , die den Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nicht nachgekommen sind , wird zwei bis vier Monate lang nach dem Zeitpunkt des Verstosses keine Lizenz erteilt .

( 5 ) In den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträumen wird dem Schiff eines Reeders keine Lizenz erteilt , wenn ihm ein Schiff gehört , dem die Lizenz entzogen wurde .

Artikel 11

( 1 ) In einer Zone innerhalb der ICES-Abteilungen VI und VII südlich des Breitengrades 56 * 30' Nord , östlich des Längengrades 12 West und nördlich des Breitengrades 50 * 30' Nord darf nicht gefischt werden .

( 2 ) Der Fischfang gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe d ) darf östlich des Längengrades 1 * 48' West nicht ausgeuebt werden .

Artikel 12

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen , einschließlich regelmässiger Schiffsinspektionen , um die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen .

Artikel 13

Bei einem ordnungsgemäß festgestellten Verstoß teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzueglich den Namen des betreffenden Schiffes und die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen mit .

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt vom 1 . bis zum 31 . Januar 1983 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 30 . Dezember 1982 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

O . MÖLLER

( 1 ) ABl . Nr . L 322 vom 28 . 11 . 1980 , S . 3 .

( 2 ) ABl . Nr . L 120 vom 1 . 5 . 1982 , S . 9 .

ANHANG I

1 . Fangquote

Arten * ICES-Abteilung * Mengen ( in Tonnen ) *

Seehecht * VI * 83 *

* VII * 283 *

* VIII * 342 ( 1 ) *

Beifänge anderer Arten beim Seehechtfang * VI * 166 *

* VII * 566 *

* VIII * 684 *

Thunfisch * VI , VII , VIII * nicht begrenzt *

Brachsenmakrele * VII g , h , j , k * nicht begrenzt *

( 1 ) Dieser Menge sind die Fänge durch unter Nummer 3 Buchstaben c ) und d ) genannten Fischereifahrzeuge hinzuzurechnen .

2 . Zulässige Beifänge

Arten , auf die der Fang gerichtet ist * Arten , die als Beifänge gefangen werden * Zulässige Mengen der Beifänge *

Seehecht * Kabeljau , Schellfische , Wittling , Pollak , Seelachs * Die Beifänge dieser Arten dürfen insgesamt nicht mehr als 3 v . H . des Gewichts der an Bord befindlichen Fänge betragen *

* heringsähnliche Arten , Kaisergranat ( Nephrops norvegicus ) * Die Beifänge dieser Arten dürfen insgesamt nicht mehr als 5 v . H . des Gewichts der an Bord befindlichen Fänge betragen . *

* Seezunge , Scholle , Hering * Beifänge dieser Arten dürfen nicht an Bord behalten werden . *

Sardinen * Stöcker * Die Beifänge dieser Arten dürfen nicht mehr als 10 v . H . des Gewichts der Gesamtmenge der Fänge oder 10 v . H . des Gewichts jeder Probe von mindestens 100 kg der nach dem Sortieren im Schiffsraum festgestellten Menge Fisch betragen . *

* Andere Arten ( einschließlich Weichtiere ) * Beifänge aller anderen Arten dürfen nicht an Bord gehalten werden . *

3 . Anzahl der Lizenzen , die für die einzelnen ICES-Abteilungen erteilt werden können

Fangart * ICES-Abteilung * Anzahl der Lizenzen * Vollständige Liste der Fischereifahrzeuge *

a ) Seehechtfänger * VI * 17 ( 1 ) * - *

* VII * 53 ( 1 ) * - *

* VIII * 44 ( 1 ) ( 2 ) * - *

b ) Sardinenfänger ( Ringwadenfahrzeuge unter 100 BRT ) * VIII * 40 * 71 *

c ) Longliner unter 100 BRT * VIII a * 5 * 25 *

d ) Fangtätigkeit durch Schiffe bis zu 50 BRT , ausschließlich mit Angeln * VIII * 50 * - *

e ) Thunfischfänger * VI , VII , VIII * nicht begrenzt * - *

f ) Schiffe , die den Brachsenmakrelenfang ausüben * VII g , h , j , k * nicht begrenzt * - *

( 1 ) Diese Anzahl wurde unter Zugrundelegung eines Standardschiffes mit einer Bremsleistung von 700 PS ( BHP ) festgesetzt . Folgende Umrechnungssätze gelten für Schiffe mit einer anderen Bremsleistung :

Bremsleistung * Koeffizient *

Bis zu 300 PS * 0,57 *

mindestens 300 PS , aber weniger als 400 PS * 0,76 *

mindestens 400 PS , aber weniger als 500 PS * 0,85 *

mindestens 500 PS , aber weniger als 600 PS * 0,90 *

mindestens 600 PS , aber weniger als 700 PS * 0,96 *

mindestens 700 PS , aber weniger als 800 PS * 1,00 *

mindestens 800 PS , aber weniger als 1 000 PS * 1,07 *

mindestens 1 000 PS , aber weniger als 1 200 PS * 1,11 *

über 1 200 PS * 2,25 *

Longliner ausser den unter Nummer 3 Buchstabe c ) genannten * 0,33 *

Bei der Anwendung dieser Umrechnungssätze auf " parejas " und " trios " wird die Motorleistung der beteiligten Schiffe zusammengezogen .

( 2 ) Die Hoechstzahl der erlaubten Longliner in Zone VIII ist auf 15 beschränkt , mit Ausnahme der unter 3 Buchstabe c ) aufgeführten Longliner .

ANHANG II

Besondere Bestimmungen

1 . Die Fischereilizenz muß sich an Bord des Schiffes befinden

2 . Die Kennziffern und -buchstaben des lizenztr * nden Schiffes müssen deutlich auf beiden Seiten des Schiffsbugs sowie auf beiden Seiten der Deckaufbauten angebracht werden , wo sie am besten sichtbar sind .

Die Buchstaben und Nummern sind in einer Farbe anzubringen , die sich von der des Rumpfes und der Deckaufbauten abhebt , und dürfen weder entfernt , geändert , verdeckt noch sonst verborgen werden .

3 . Es ist ein Fischereilogbuch zu führen , in dem nach jedem Fang einzutragen sind :

3.1 . Die Fänge nach Arten ( in kg ) ,

3.2 . Datum und Uhrzeit des Beginns und der Beendigung des Fanges ;

3.3 . das ICES-Planquadrat , in dem die Fänge getätigt wurden ;

3.4 . die Fangmethode ;

3.5 . alle Radiomeldungen , die gemäß Nummern 4 bis 6 übermittelt werden .

4 . Schiffe mit einer Lizenz der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel ( Fernschreibanschrift 24 189 FISEU-B ) haben über eine der unter 6.1 aufgeführten Funkstationen in nachstehender Zeitfolge Meldung zu machen :

4.1 . Bei Lizenzen für den Fang von Seehecht und Sardinen :

4.1.1 . bei jeder Einfuhr in Zonen , die sich bis 200 Seemeilen vor den Küsten der Mitgliedstaaten erstrecken und für welche die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt ;

4.1.2 . bei jeder Ausfahrt aus Zonen , die sich bis 200 Seemeilen vor den Küsten der Mitgliedstaaten erstrecken und für welche die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt ;

4.1.3 . bei jedem Wechsel des ICES-Unterbereichs innerhalb der unter 4.1.1 und 4.1.2 aufgeführten Zonen ;

4.1.4 . bei jeder Einfahrt in einen Hafen der Gemeinschaft ;

4.1.5 . bei jeder Ausfahrt aus einem Hafen der Gemeinschaft ;

4.1.6 . wöchentlich jeweils für die abgelaufene Woche ab dem Zeitpunkt der Einfahrt in die unter 4.1.1 genannten Zonen oder ab dem Zeitpunkt der Ausfahrt aus dem unter 4.1.5 genannten Hafen .

4.2 . Bei Lizenzen für den Fang von Sardellen :

4.2.1 . bei jeder Einfahrt in Zonen , die sich bis 200 Seemeilen vor den Küsten der Mitgliedstaaten erstrecken und für welche die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt ;

4.2.2 . bei jeder Ausfahrt aus Zonen , die sich bis 200 Seemeilen vor den Küsten der Mitgliedstaaten erstrecken und für welche die gemeinschaftliche Fischereiregelung gilt .

5 . Die Mitteilungen gemäß Punkt 4 müssen folgende Angaben enthalten :

5.1 . Datum , Uhrzeit , Position sowie das ICES-Planquadrat ;

5.2 . die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten ( in kg ) ;

5.3 . die seit der vorangehenden Meldung gefangene Menge nach Arten ( in kg ) ;

5.4 . das ICES-Planquadrat , in dem die Fange getatigt worden sind ;

5.5 . die seit der vorangehenden Meldung auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten ( in kg ) .

6 . Die Mitteilungen gemäß Punkt 5 sind nach folgenden Bedingungen zu übermitteln :

6.1 . Jede Meldung ist über eine der auf der nachstehenden Liste verzeichneten Funkstationen zu übermitteln :

Name * Rufzeichen *

N . Foreland * GNF *

Humber * GKZ *

Cullercoats * GCC *

Wick * GKR *

Portpatrick * GPK *

Anglesey * GLV *

Ilfracombe * GIL *

Niton * GNI *

Stonehaven * GND *

Portshead * GKA *

* GKB *

* GKC *

Land's End * GLD *

Valentia * EJK *

Malin Head * EJM *

Boulogne * FFB *

Brest * FFU *

St.-Nazaire * FFO *

Bordeaux-Arcachon * FFC *

6.2 . Kann die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht von dem lizenztragenden Schiff übermittelt werden , so kann sie von einem anderen Schiff im Namen des erstgenannten durchgegeben werden .

6.3 . Inhalt der Meldung

Die gemäß der Lizenz nach der gemäß Punkt 4 vorgesehenen Zeitfolge übermittelten Meldungen müssen unter Berücksichtigung der gemäß Punkt 5 vorgesehenen Angaben nachstehende Auskünfte enthalten :

- Name des Schiffes ,

- Rufzeichen ,

- am Schiffsrumpf angebrachte Kennziffern und -buchstaben ,

- Lizenznummer ,

- laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise ,

- Art der Meldung je nach den unter 4 angegebenen Unterpunkten ,

- Position sowie ICES-Planquadrat ,

- im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten ( in kg ) unter Verwendung des unter 6,4 angegebenen Kode ,

- die seit der vorangehenden Meldung gefangene Menge nach Arten ( in kg ) ,

- das ICES-Planquadrat , in dem die Fänge getätigt wurden ,

- die seit der vorangehenden Meldung auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten ( in kg ) ,

- Name , Rufzeichen und gegebenenfalls Lizenznummer des Schiffes , auf das umgeladen wurde ,

- Name des Kapitäns .

6.4 . Kode der unter 6.3 genannten Mengenangaben :

A : Tiefseegarnele ( Pandalus borealis )

B : Seehecht ( Merluccius merluccius )

C : Schwarzer Heilbutt ( Reinhardtius hippoglossoides )

D : Kabeljau ( Gadus morhua )

E : Schellfisch ( Melanogrammus äglefinus )

F : Heilbutt ( Hippoglossus hippoglossus )

G : Makrele ( Scomber scombrus )

H : Stöcker ( Trachurus trachurus )

I : Grenadierfisch ( Coryphänoides rupestris )

J : Seelachs ( Pollachius virens )

K : Wittling ( Merlangus merlangus )

L : Hering ( Clupea harengus )

M : Sandspierling ( Ammodytes sp . )

N : Sprotte ( Clupea sprattus )

O : Scholle ( Pleuronectes platessa )

P : Stintdorsch ( Trisopterus esmarkii )

Q : Leng ( Molva molva )

R : andere

S : Geisselgarnele ( Pandalidä )

T : Sardelle ( Engraulis encrassicholus )

U : Rotbarsch ( Sebastes sp . )

V : Rauhe Scharbe ( Hypoglossoides platessoides )

W : Kalmar ( Illex )

X : Kliesche ( Limanda ferruginea )

Y : Blauer Wittling ( Gadus poutassou )

Z : Thun ( Thunfisch thunnidä )

AA : Blauleng ( Molva dypterygia )

BB : Lumb ( Brosme brosme )

CC : Katzenhai ( Scyliorhinus retifer )

DD : Riesenhai ( Cetorhinidä )

EE : Heringshai ( Lamna nasus )

FF : Kalmar ( Loligo vulgaris )

GG : Brachsenmakrele ( Brama brama )

HH : Sardine ( Sardina pilchardus )

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