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Document 31982R3587

Verordnung (EWG) Nr. 3587/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan

ABl. L 374 vom 31.12.1982, p. 1–45 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3587/oj

31982R3587

Verordnung (EWG) Nr. 3587/82 des Rates vom 23. Dezember 1982 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan

Amtsblatt Nr. L 374 vom 31/12/1982 S. 0001
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0244
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0244


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( 1 ) ABL . NR . L 35 VOM 9 . 2 . 1982 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 124 VOM 8 . 6 . 1970 , S . 1 .

( 3 ) ABL . NR . L 357 VOM 31 . 12 . 1977 , S . 51 .

( 4 ) ABL . NR . L 39 VOM 9 . 2 . 1978 , S . 1 .

( 5 ) ABL . NR . L 76 VOM 20 . 3 . 1982 , S . 1 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3587/82 DES RATES

VOM 23 . DEZEMBER 1982

ÜBER DIE EINFUHRREGELUNG FÜR BESTIMMTE TEXTILWAREN MIT URSPRUNG IN TAIWAN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 288/82 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1982 BETREFFEND DIE GEMEINSAME EINFUHRREGELUNG ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 16 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1023/70 DES RATES VOM 25 . MAI 1970 ZUR FESTLEGUNG EINES GEMEINSAMEN VERFAHRENS FÜR DIE VERWALTUNG DER MENGENMÄSSIGEN KONTINGENTE ( 2 ) , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 2 , 4 UND 5 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3020/77 DER KOMMISSION VOM 30 . DEZEMBER 1977 ÜBER DIE EINFUHRREGELUNG FÜR BESTIMMTE TEXTILWAREN MIT URSPRUNG IN TAIWAN ( 3 ) , DIE DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 255/78 DES RATES VOM 7 . FEBRUAR 1978 ( 4 ) BESTÄTIGT WURDE , UND DEN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGSVERORDNUNGEN IST DIE AUFTEILUNG DER MENGENMÄSSIGEN GEMEINSCHAFTSKONTINGENTE GEREGELT UND DIE REGELUNG FÜR DIE EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1982 FESTGELEGT WORDEN .

DIESE REGELUNG SOLL ÜBER DIESEN ZEITPUNKT HINAUS BEIBEHALTEN UND IM RAHMEN DER ÜBERPRÜFUNG DER GLOBALEN HANDELSPOLITIK DER GEMEINSCHAFT IM TEXTILSEKTOR ANGEPASST WERDEN .

ES IST ANGEZEIGT , FÜR DIE EINFUHR BESTIMMTER TEXTILWAREN MIT URSPRUNG IN TAIWAN MENGENMÄSSIGE GEMEINSCHAFTSKONTINGENTE FESTZUSETZEN . DIE BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR " WAREN MIT URSPRUNG IN ... " ODER " URSPRUNGSWAREN " IST IN DEN GELTENDEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ENTHALTEN .

DIE KONTINGENTSMENGEN FÜR DIE JAHRE 1983 , 1984 , 1985 UND 1986 SIND SO FESTZUSETZEN , DASS EINE BESTIMMTE JÄHRLICHE STEIGERUNG MÖGLICH IST , OHNE DASS DEN GEMEINSCHAFTSHERSTELLERN GLEICHARTIGER ODER UNMITTELBAR KONKURRIERENDER WAREN DADURCH EIN BEDEUTENDER SCHADEN ENTSTEHT , UND DASS ÜBERTRAGUNGEN ODER VORGRIFFE VON EINEM JAHR AUF DAS ANDERE SOWIE ÜBERTRAGUNGEN ZWISCHEN WARENKATEGORIEN VORGENOMMEN WERDEN KÖNNEN . ZUNÄCHST ERSCHEINT ES JEDOCH ANGEZEIGT , NUR DIE KONTINGENTSMENGEN FÜR DIE ERSTEN SECHS MONATE DES JAHRES 1983 FESTZUSETZEN .

WEGEN DER AUSSERORDENTLICH UNGLEICHARTIGEN BEDINGUNGEN , DIE ZUR ZEIT IN DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN GELTEN , UND WEGEN DER BESONDEREN EMPFINDLICHKEIT DER TEXTILINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT LÄSST SICH DIE VEREINHEITLICHUNG DIESER EINFUHRBEDINGUNGEN NUR ALLMÄHLICH ERREICHEN . ALS KRITERIUM FÜR DIE AUFTEILUNG DER MENGENMÄSSIGEN GEMEINSCHAFTSKONTINGENTE MUSS DAHER INSBESONDERE DIE ALLMÄHLICHE ANPASSUNG DER NACH DEN GELTENDEN EINFUHRBEDINGUNGEN ZUGELASSENEN MENGEN AN DEN VERSORGUNGSBEDARF DER MÄRKTE ZUGRUNDE GELEGT WERDEN , WOBEI FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN MIT DEN RELATIV GERINGSTEN EINFUHRMENGEN ERHEBLICH HÖHERE JÄHRLICHE STEIGERUNGSRATEN FESTGESETZT WERDEN MÜSSEN , UM SO ALLMÄHLICH EINE ANPASSUNG AN DEN VERSORGUNGSBEDARF DER MÄRKTE ZU ERREICHEN .

WAREN , DIE IM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR ODER IN EINEM ANDEREN VERFAHREN DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT VERBRACHT UND IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND ODER NACH BE - ODER VERARBEITUNG AUS DIESEM GEBIET WIEDERAUSGEFÜHRT WERDEN , DÜRFEN AUF DIE GENANNTEN MENGENKONTINGENTE NICHT ANGERECHNET WERDEN ; DAS GLEICHE GILT FÜR HANDWERKLICHE WAREN UND WAREN DER TRADITIONELLEN VOLKSKUNST , FÜR DIE EIN GEEIGNETS BESCHEINIGUNGSVERFAHREN FESTZULEGEN IST .

FÜR TEXTILWAREN , DIE UNTER DIE FÜR TAIWAN GELTENDE EINFUHRREGELUNG FALLEN , OHNE DASS HÖCHSTMENGEN FESTGESETZT WURDEN , MÜSSEN DERARTIGE HÖCHSTMENGEN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN .

WENN EIN MENGENKONTINGENT IN EINEM JAHR ERHEBLICH UNTERAUSGENUTZT WAR , MUSS DIE MÖGLICHKEIT BESTEHEN , UNTER GEWISSEN VORAUSSETZUNGEN DEN ANSTIEG DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WARE IN DEN FOLGENDEN JAHREN ZU BEGRENZEN .

WIRD FESTGESTELLT , DASS UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDE WAREN MIT URSPRUNG IN TAIWAN UNTER UMGEHUNG DIESER VERORDNUNG IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WORDEN SIND , SO MUSS DIE MÖGLICHKEIT BESTEHEN , DIE BETREFFENDEN MENGEN VON DEN ENTSPRECHENDEN AUFGRUND DIESER VERORDNUNG FESTGESETZTEN MENGENKONTINGENTEN ABZUZIEHEN .

ES MUSS DIE MÖGLICHKEIT BESTEHEN , BESONDERE MENGENMÄSSIGE KONTINGENTE FÜR IM PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHR HERGESTELLTE WAREN FESTZUSETZEN .

DIE DERZEIT GELTENDE EINFUHRREGELUNG LÄUFT AM 31 . DEZEMBER 1982 AUS . FÜR DIE VOR DEM 1 . JANUAR 1983 VERSANDTEN WAREN SIND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN .

DIE KOMMISSION HAT DEN NACH ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 288/82 EINGESETZTEN BERATENDEN AUSSCHUSS ANGEHÖRT _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JANUAR 1983 BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1986 WIRD DIE EINFUHR VON WAREN DER IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN KATEGORIEN IN DIE GEMEINSCHAFT DURCH DIESE VERORDNUNG GEREGELT .

( 2 ) DIE KLASSIFIZIERUNG STÜTZT SICH AUF DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UND AUF DAS WARENVERZEICHNIS FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN ( NIMEXE ) .

( 3 ) VORBEHALTLICH DIESER VERORDNUNG GELTEN FÜR DIE EINFUHR DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN TEXTILWAREN IN DIE GEMEINSCHAFT KEINE MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG WIE DIESE BESCHRÄNKUNGEN .

ARTIKEL 2

( 1 ) IN DEN JAHREN 1983 , 1984 , 1985 UND 1986 ERFOLGT DIE EINFUHR DER IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN TEXTILWAREN MIT URSPRUNG IN TAIWAN IN DIE GEMEINSCHAFT IM RAHMEN VON MENGENMÄSSIGEN GEMEINSCHAFTSKONTINGENTEN , DIE DERART AUFGETEILT WERDEN , DASS DIE AUSWEITUNG UND GEORDNETE ENTWICKLUNG DES TEXTILHANDELS SOWIE DIE ALLMÄHLICHE ANPASSUNG AN DEN VERSORGUNGSBEDARF DER MÄRKTE GEWÄHRLEISTET WERDEN UND ÜBERTRAGUNGEN UND VORGRIFFE VON EINEM JAHR AUF DAS ANDERE SOWIE ÜBERTRAGUNGEN VON EINER KATEGORIE AUF DIE ANDERE MÖGLICH SIND .

DIE KONTINGENTE FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JANUAR BIS ZUM 30 . JUNI 1983 SIND IN ANHANG II FESTGELEGT .

DIE KONTINGENTE FÜR DAS GESAMTE JAHR 1983 SOWIE FÜR DIE JAHRE 1984 , 1985 UND 1986 WERDEN VOR DEM 1 . JULI 1983 VOM RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT FESTGESETZT .

( 2 ) FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG GELTEN BEZUEGLICH DER BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR " WAREN MIT URSPRUNG IN ... " ODER " URSPRUNGSWAREN " UND DER MODALITÄTEN DER URSPRUNGSKONTROLLE DIE EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN .

( 3 ) DIE ÜBERFÜHRUNG DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN WAREN IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT IST VON DER VORLAGE DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1023/70 GENANNTEN EINFUHRGENEHMIGUNG ABHÄNGIG . UNBESCHADET DER ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN DES GENANNTEN ARTIKELS WIRD DIE EINFUHRGENEHMIGUNG VON DEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ERTEILT . DIE EINFUHRGENEHMIGUNGEN WERDEN VON DEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTLICH DER ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN DES GENANNTEN ARTIKELS UND DER BEDINGUNGEN ERTEILT , DIE DIESE BEHÖRDEN ZUR VERWALTUNG DER KONTINGENTE AUFERLEGEN KÖNNEN . DIE BEHÖRDEN DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS ERTEILEN DIE EINFUHRGENEHMIGUNG BINNEN HÖCHSTENS 5 WERKTAGEN NACH VORLAGE DES BETREFFENDEN ANTRAGS DURCH DEN EINFÜHRER .

DIE GEMÄSS DEN VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN GENEHMIGTEN EINFUHREN WERDEN AUF DIE KONTINGENTE DES JAHRES ANGERECHNET , IN DEM DIE WAREN AUS TAIWAN VERSANDT WORDEN SIND .

ALS VERSAND DER WAREN IM SINNE DIESER VERORDNUNG GILT DER ZEITPUNKT IHRER VERLADUNG IN DAS FLUGZEUG , FAHRZEUG ODER SCHIFF ZUR AUSFUHR .

( 4 ) BEI DER ÜBERFÜHRUNG VON UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDEN WAREN IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT GILT AUCH NACH DEM 1 . JANUAR 1983 DIE VOR DIESEM ZEITPUNKT GÜLTIGE EINFUHRREGELUNG , SOFERN DIE BETREFFENDEN WAREN VOR DEM 1 . JANUAR 1983 IN TAIWAN VERSANDT WORDEN SIND .

( 5 ) ZEIGT ES SICH , DASS IN DER GEMEINSCHAFT ODER IN EINEM GEBIET DER GEMEINSCHAFT ZUSÄTZLICHE MENGEN DER IN ANHANG II GENANNTEN WAREN BENÖTIGT WERDEN , SO KANN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1023/70 DIE EINFUHR GRÖSSERER ALS DER IN ANHANG II GENANNTEN MENGEN GENEHMIGT WERDEN .

( 6 ) DIE BEZEICHNUNG DER IN ANHANG II FESTGESETZTEN GEMEINSCHAFTSHÖCHSTMENGEN SOWIE DER WARENKATEGORIEN , FÜR DIE DIESE HÖCHSTMENGEN GELTEN , WIRD NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 11 ANGEPASST , WENN SICH DIES ALS NOTWENDIG ERWEIST , UM ZU VERHINDERN , DASS EINE SPÄTERE ÄNDERUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ODER DES WARENVERZEICHNISSES FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN ( NIMEXE ) ODER EINE ENTSCHEIDUNG ZUR ÄNDERUNG DER KLASSIFIZIERUNG DIESER WAREN EINE VERRINGERUNG DIESER HÖCHSTMENGEN ZUR FOLGE HAT .

ARTIKEL 3

( 1 ) BEI TEXTILWAREN DER UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDEN KATEGORIEN MIT URSPRUNG IN TAIWAN , DIE IN ANHANG II NICHT AUFGEFÜHRT SIND , KÖNNEN FÜR DIE EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT HÖCHSTMENGEN FESTGESETZT WERDEN , WENN DIE HÖHE DIESER EINFUHREN DIE IM VORJAHR GETÄTIGTEN GESAMTEINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN UM FOLGENDE PROZENTSÄTZE ÜBERSCHREITET :

_ FÜR DIE WARENKATEGORIEN DER GRUPPE I : 0,2 V . H . ,

_ FÜR DIE WARENKATEGORIEN DER GRUPPE II : 1 V . H . ,

_ FÜR DIE WARENKATEGORIEN DER GRUPPE III : 3 V . H .

( 2 ) ÜBERSCHREITEN DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN EINFUHREN IN EINEM BESTIMMTEN GEBIET DER GEMEINSCHAFT GEGENÜBER DEN FÜR DIE GEMEINSCHAFT INSGESAMT NACH DEM JEWEILIGEN HUNDERTSATZ DES ABSATZES 1 BERECHNETEN GESAMTEINFUHREN DEN FÜR DIESES GEBIET IN DER NACHSTEHENDEN TABELLE FESTGELEGTEN PROZENTSATZ , SO KÖNNEN DIESE EINFUHREN IN DIESEM GEBIET MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UNTERWORFEN WERDEN :

DEUTSCHLAND 28,5 V.H . ,

BENELUX 10,5 V.H . ,

FRANKREICH 18,5 V.H . ,

ITALIEN 15 V.H . ,

DÄNEMARK 3 V.H . ,

IRLAND 1 V.H . ,

VEREINIGTES KÖNIGREICH 23,5 V.H . ,

GRIECHENLAND 2 V.H .

( 3 ) DAS JÄHRLICHE NIVEAU SOLCHER HÖCHSTMENGEN DARF NICHT NIEDRIGER SEIN ALS 106 V.H . DER EINFUHREN DES JAHRES , DAS DEM JAHR VORAUSGEGANGEN IST , IN DEM DIE EINFUHREN DIE SICH AUS DER ANWENDUNG VON ABSATZ 1 ERGEBENDE SCHWELLE ÜBERSCHRITTEN HABEN ; ES DARF AUCH NICHT NIEDRIGER SEIN ALS DAS NIVEAU , DAS SICH AUS DER ANWENDUNG VON ABSATZ 1 ERGIBT , UND ALS DAS NIVEAU DER IM JAHR 1980 GETÄTIGTEN EINFUHREN VON WAREN DER BETREFFENDEN KATEGORIE MIT URSPRUNG IN TAIWAN .

( 4 ) DIE IN DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 GENANNTEN HÖCHSTMENGEN WERDEN VON DER KOMMISSION NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 11 FESTGESETZT .

( 5 ) DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWALTUNG DER IN ARTIKEL 2 GENANNTEN MENGENKONTINGENTE , INSBESONDERE ARTIKEL 2 , ARTIKEL 4 UND DIE ARTIKEL 6 BIS 9 , GELTEN AUCH FÜR DIE NACH DIESEM ARTIKEL FESTGESETZTEN HÖCHSTMENGEN , SOFERN NICHT NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 11 ANDERSLAUTENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN WERDEN .

ARTIKEL 4

( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN EINFUHREN ÜBER DIE IN ARTIKEL 2 GENANNTEN MENGENKONTINGENTE HINAUS ENTWEDER DURCH ÜBERTRAGUNG VON NICHT AUSGENUTZTEN KONTINGENTSMENGEN DES VORJAHRES ODER DURCH VORGRIFF AUF DIE KONTINGENTE DES FOLGENDEN JAHRES ZULASSEN ; DIESE ÜBERTRAGUNGEN DÜRFEN JEDOCH NICHT MEHR ALS 5 V.H . DES DADURCH ERHÖHTEN KONTINGENTS AUSMACHEN .

( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN ÜBERTRAGUNGEN NICHT AUSGENUTZTER MENGEN EINES KONTINGENTS AUF EIN ANDERES KONTINGENT NUR BIS ZU FOLGENDER HÖHE ZULASSEN ;

_ ZWISCHEN DEN KATEGORIEN 4 BIS 8 DER GRUPPE I : 3,5 V.H . DES KONTINGENTS , AUF DAS DIE ÜBERTRAGUNG VORGENOMMEN WIRD ;

_ VON KATEGORIEN DER GRUPPEN I , II UND III AUF KATEGORIEN DER GRUPPEN II UND III : 5 V.H . DES KONTINGENTS , AUF DAS DIE ÜBERTRAGUNG VORGENOMMEN WIRD .

DIE FÜR DIE VORGENANNTEN ÜBERTRAGUNGEN ANWENDBARE ÄQUIVALENZTABELLE IST IN ANHANG I ENTHALTEN .

( 3 ) BEI KUMULATIVER ANWENDUNG DER FLEXIBILITÄTSBESTIMMUNGEN DER VORSTEHENDEN ABSÄTZE DÜRFEN FOLGENDE PROZENTSÄTZE DES BETREFFENDEN KONTINGENTS NICHT ÜBERSCHRITTEN WERDEN :

_ 10 V.H . FÜR DIE KATEGORIEN DER GRUPPE I ,

_ 11 V.H . FÜR DIE KATEGORIEN DER GRUPPEN II UND III .

( 4 ) DIE MITGLIEDSTAATEN UNTERRICHTEN DIE KOMMISSION UMGEHEND VON JEDER ETWAIGEN INANSPRUCHNAHME DER VORSTEHENDEN ABSÄTZE ; DIE KOMMISSION UNTERRICHTET HIERVON DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN .

ÜBER JEDE FRAGE BETREFFEND DIE ANWENDUNG DIESES ARTIKELS KÖNNEN IN DEM IN ARTIKEL 10 GENANNTEN AUSSCHUSS AUF ANTRAG SEINES VORSITZENDEN , DEN DIESER ENTWEDER VON SICH AUS ODER AUF ERSUCHEN EINES MITGLIEDSTAATS STELLT , KONSULTATIONEN STATTFINDEN .

ARTIKEL 5

( 1 ) ÜBERSTEIGEN DIE EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT ODER IN EINES IHRER GEBIETE BEI EINER IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN WARENKATEGORIE DER GRUPPE I IM LAUFE EINES JAHRES DAS VORJAHRESNIVEAU UM 10 V.H . DES FÜR DAS LAUFENDE JAHR FÜR DIE GEMEINSCHAFT ODER EINES IHRER GEBIETE FESTGESETZTEN MENGENKONTINGENTS DER BETREFFENDEN WARENKATEGORIE , SO KANN DIE KOMMISSION AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS ODER VON SICH AUS NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 11 BESCHLIESSEN ,

_ ENTWEDER DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 VOLLSTÄNDIG ODER TEILWEISE AUSZUSETZEN

_ ODER DAS IN ANHANG II AUFGEFÜHRTE MENGENKONTINGENT DURCH FESTSETZUNG EINES NIEDRIGEN AD-HOC-KONTINGENTS ZU ÄNDERN UND

_ DIE ENTSPRECHENDEN AUSGLEICHSANPASSUNGEN VORZUNEHMEN .

( 2 ) AUF JEDES MENGENKONTINGENT , DAS GEMÄSS ABSATZ 1 IN EINEM DER DEM LETZTEN ANWENDUNGSJAHR DIESER VERORDNUNG VORANGEGANGENEN JAHRE GEÄNDERT WORDEN IST , WIRD EINE STEIGERUNGSRATE ANGEWANDT , DIE SO BERECHNET IST , DASS DIE IN ANHANG II FESTGESETZTE KONTINGENTSMENGE FÜR DAS LETZTE ANWENDUNGSJAHR IM LAUFE DIESES JAHRES WIEDER ERREICHT WIRD .

( 3 ) EIN GEMÄSS ABSATZ 1 GEÄNDERTES MENGENKONTINGENT DARF NICHT NIEDRIGER SEIN ALS 125 V.H . DER IM VORANGEGANGENEN KALENDERJAHR GETÄTIGTEN EINFUHREN .

( 4 ) ABSATZ 1 FINDET AUF EINE WARENKATEGORIE KEINE ANWENDUNG , WENN DAS IN ANHANG II AUFGEFÜHRTE MENGENKONTINGENT FÜR DIESE KATEGORIE WENIGER ALS 1 V.H . DER GESAMTEINFUHREN DER GEMEINSCHAFT IM JAHR 1980 AUSMACHT .

( 5 ) ABSATZ 1 FINDET AUF EINE WARENKATEGORIE NUR ANWENDUNG , WENN DAS NIVEAU DER EINFUHREN MIT URSPRUNG IN TAIWAN IM LAUFENDEN JAHR MINDESTENS 50 V.H . DES IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN MENGENKONTINGENTS DIESER KATEGORIE FÜR DIE GEMEINSCHAFT ODER DAS BETREFFENDE GEBIET ODER DIE BETREFFENDEN GEBIETE DER GEMEINSCHAFT AUSMACHT .

ARTIKEL 6

( 1 ) STELLT DIE KOMMISSION INFOLGE VON UNTERSUCHUNGEN , DIE NACH DEN IN DER GEMEINSCHAFT GELTENDEN BESTIMMUNGEN DURCHGEFÜHRT WURDEN , FEST , DASS WAREN MIT URSPRUNG IN TAIWAN , FÜR DIE NACH DIESER VERORDNUNG MENGENKONTINGENTE FESTGESETZT SIND , DURCH UMLADUNG , UMLEITUNG ODER AUF ANDERE WEISE UNTER UMGEHUNG DIESER VERORDNUNG IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WORDEN SIND UND DASS DIESE UMGEHUNG KLAR NACHGEWIESEN WORDEN IST , SO ZIEHT DIE KOMMISSION NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 11 EINE GLEICHWERTIGE MENGE DER BETREFFENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN TAIWAN VON DEN NACH DIESER VERORDNUNG FESTGESETZTEN MENGENKONTINGENTEN AB .

( 2 ) ABSATZ 1 IST AUCH AUF DIE NACH DEM 1 . JANUAR 1980 GETÄTIGTEN EINFUHREN ANWENDBAR .

ARTIKEL 7

BESONDERE KONTINGENTE FÜR GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 636/82 ( 5 ) IM WIRTSCHAFTLICHEN PASSIVEN VEREDELUNGSVERKEHR HERGESTELLTE WAREN KÖNNEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 11 FÜR WAREN FESTGESETZT WERDEN , DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRT SIND ODER FÜR DIE GEMÄSS ARTIKEL 3 HÖCHSTMENGEN GELTEN .

ARTIKEL 8

DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTEN WAREN , DIE IM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR ODER IN EINEM ANDEREN VERFAHREN DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT VERBRACHT UND IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND ODER NACH BE - ODER VERARBEITUNG AUS DIESEM GEBIET WIEDERAUSGEFÜHRT WERDEN , WERDEN NICHT AUF DIE IN ARTIKEL 2 UND 3 GENANNTEN KONTINGENTE ANGERECHNET .

ARTIKEL 9

( 1 ) DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTEN WAREN WERDEN NICHT AUF DIE IN ARTIKEL 2 UND 3 GENANNTEN KONTINGENTE ANGERECHNET , WENN SIE DIE NACHSTEHENDEN KRITERIEN ERFÜLLEN :

A ) GEWEBE , DIE AUF AUSSCHLIESSLICH HAND - ODER FUSSBETRIEBENEN WEBSTÜHLEN GEWEBT SIND , WENN ES SICH UM IN TAIWAN TRADITIONELL IN HANDWERKSBETRIEBEN HERGESTELLTE GEWEBE HANDELT ;

B ) BEKLEIDUNG UND ANDERE TEXTILWAREN , DIE IN TAIWAN TRADITIONELL IN FAMILIENHANDWERKSBETRIEBEN HERGESTELLT WERDEN , UND ZWAR IN HANDARBEIT AUS DEN VORSTEHEND BEZEICHNETEN GEWEBEN , UND DIE OHNE VERWENDUNG VON MASCHINEN AUSSCHLIESSLICH HANDGENÄHT WERDEN ;

C ) HANDGEFERTIGTE TEXTILWAREN DER TRADITIONELLEN VOLKSKUNST , DIE IN TAIWAN IN FAMILIENHANDWERKSBETRIEBEN HERGESTELLT WERDEN .

( 2 ) FÜR DIE ANWENDUNG VON ABSATZ 1 KANN DEN WAREN BEI DER EINFUHR AUF VERLANGEN DES MITGLIEDSTAATS EINE VON DER TAIWAN TEXTILE FEDERATION AUSGESTELLTE BESCHEINIGUNG NACH DEM MUSTER DES ANHANGS III BEIGEFÜGT WERDEN .

ARTIKEL 10

WIRD AUF DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 11 BEZUG GENOMMEN , SO IST DER IN ARTIKEL 11 GENANNTE AUSSCHUSS IM SINNE UND FÜR DIE DAUER DIESER VERORDNUNG DER NACH ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3059/78 EINGESETZTE TEXTILAUSSCHUSS .

ARTIKEL 11

WIRD AUF DAS VERFAHREN DIESES ARTIKELS BEZUG GENOMMEN , SO GELTEN FOLGENDE BESTIMMUNGEN :

1 . DER VORSITZENDE BEFASST DEN AUSSCHUSS VON SICH AUS ODER AUF ANTRAG DES VERTRETERS EINES MITGLIEDSTAATS .

2 . DER VERTRETER DER KOMMISSION UNTERBREITET DEM AUSSCHUSS EINEN ENTWURF DER ZU ERLASSENDEN MASSNAHMEN . DER AUSSCHUSS NIMMT ZU DIESEM ENTWURF INNERHALB EINER FRIST STELLUNG , DIE DER VORSITZENDE NACH DER DRINGLICHKEIT DER ZUR PRÜFUNG VORGELEGTEN FRAGEN BESTIMMEN KANN . DIE STELLUNGNAHME KOMMT MIT DER IN ARTIKEL 148 ABSATZ 2 ERSTER GEDANKENSTRICH DES VERTRAGES VORGESEHENEN MEHRHEIT ZUSTANDE . DER VORSITZENDE NIMMT AN DER ABSTIMMUNG NICHT TEIL .

3 . A ) DIE KOMMISSION ERLÄSST DIE IN AUSSICHT GENOMMENEN MASSNAHMEN , WENN SIE DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES ENTSPRECHEN .

B ) ENTSPRECHEN DIE IN AUSSICHT GENOMMENEN MASSNAHMEN NICHT DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES ODER IST KEINE STELLUNGNAHME ERGANGEN , SO LEGT DIE KOMMISSION DEM RAT UNVERZUEGLICH EINEN VORSCHLAG ÜBER DIE ZU ERLASSENDEN MASSNAHMEN VOR . DER RAT BESCHLIESST MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT .

C ) HAT DER RAT NACH ABLAUF EINER FRIST VON EINEM MONAT , NACHDEM ER BEFASST WORDEN IST , KEINEN BESCHLUSS GEFASST , SO WERDEN DIE VORGESCHLAGENEN MASSNAHMEN VON DER KOMMISSION ERLASSEN .

ARTIKEL 12

DER AUSSCHUSS KANN ZU ALLEN ANDEREN FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG GEHÖRT WERDEN , DIE IHM DER VORSITZENDE VON SICH AUS ODER AUF ANTRAG DES VERTRETERS EINES MITGLIEDSTAATS UNTERBREITET .

ARTIKEL 13

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1983 IN KRAFT .

SIE GILT BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1986 .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 23 . DEZEMBER 1982 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

O . MÖLLER

ANHÄNGE : SIEHE ABL .

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