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Document 31982R3580

    Verordnung (EWG) Nr. 3580/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 zur Verlängerung der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr nach Frankreich von Leinenschuhen mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik China

    ABl. L 373 vom 31.12.1982, p. 62–63 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/09/1983

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3580/oj

    31982R3580

    Verordnung (EWG) Nr. 3580/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 zur Verlängerung der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr nach Frankreich von Leinenschuhen mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 373 vom 31/12/1982 S. 0062 - 0063


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3580/82 DER KOMMISSION

    vom 23. Dezember 1982

    zur Verlängerung der Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr nach Frankreich von Leinenschuhen mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus der Volksrepublik China (1), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit Verordnung (EWG) Nr. 625/82 vom 17. März 1982 (2) hatte die Kommission Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr nach Frankreich von Leinenschuhen mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik China eingeführt.

    In Anwendung dieser Verordnung wurde die Einfuhr nach Frankreich von Leinenschuhen der Position ex 64.04 des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffer ex 64.04-90) mit Ursprung in China für das Jahr 1982 auf ein Kontingent von 1 650 000 Paar beschränkt.

    Die französische Regierung hat am 6. Dezember 1982 bei der Kommission die Verlängerung dieser Maßnahmen für 1983 beantragt.

    Der in der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 vorgesehene Ausschuß ist am 6. Dezember 1982 angehört worden.

    Aus den von Frankreich vorgelegten Angaben ist ersichtlich, daß sich die Einfuhren nach Frankreich von Leinenschuhen mit Ursprung in China trotz der durch obengenannte Schutzmaßnahmen festgesetzten Beschränkung in den ersten neun Monaten 1982 auf 2 900 000 Paar belaufen.

    Die durchschnittlichen cif-Preise der Leinenschuhe chinesischen Ursprungs betragen ungefähr 5,50 ffrs/Paar, während der Ab-Werk-Preis der französischen Produzenten von 9,80 ffrs/Paar im März 1982 auf 10,65 ffrs/Paar im augenblicklichen Zeitpunkt gestiegen ist.

    Die Lage der französischen Erzeuger ist weiterhin schwierig; vor allem hat sich die Herstellung von 10 400 000 Paar im Jahr 1979 auf 8 500 000 Paar im Jahr 1981 verringert. Die für 1982 vorgesehene Produktion wird 7 500 000 Paar betragen. Die Zahl der Beschäftigten dieses Bereichs, der sich auf den Südwesten des Landes konzentriert, hat sich von 2 500 im Jahr 1979 auf 1 900 im Jahr 1981 und 1 800 in diesem Jahr verringert. Diese ungünstige Entwicklung scheint fortzudauern.

    Der französische Verbrauch der in Frage stehenden Erzeugnisse ist von 11 860 000 Paar im Jahr 1980 auf 10 158 000 Paar im Jahr 1981 zurückgegangen. Für 1982 wird der Verbrauch auf 9 890 000 Paar geschätzt.

    Aus den oben dargelegten Tatsachen ergibt sich, daß die Gründe, die die Kommission 1982 bewogen haben, obengenannte Schutzmaßnahmen einzuführen, weiterhin bestehen, und daß sich die Lage der französischen Industrie noch verschlechtern würde, falls diese Maßnahmen nicht verlängert würden.

    Es finden Kontakte und Meinungsaustausche mit der Volksrepublik China statt, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Diese Verordnung wird die Ergebnisse der genannten Kontakte nicht beeinträchtigen.

    Die Anwendung der obengenannten Schutzmaßnahmen sollte jedoch verlängert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Überführung von Leinenschuhen der Position ex 64.04 des Gemeinsamen Zolltarifs und der NIMEXE-Kennziffer ex 64.04-90 mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik China in den zollrechtlich freien Verkehr bleibt 1983 in Frankreich von der Vorlage einer von den französischen Behörden zu erteilenden Einfuhrgenehmigung abhängig. Derartige Genehmigungen werden bis zu einer Menge von insgesamt 1 750 000 Paar gewährt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. Dezember 1983.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Dezember 1982

    Für die Kommission

    Étienne DAVIGNON

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 21.

    (2) ABl. Nr. L 75 vom 19. 3. 1982, S. 17.

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