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Document 31982R3437

    Verordnung (EWG) Nr. 3437/82 des Rates vom 14. Dezember 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurseu

    ABl. L 362 vom 23.12.1982, p. 1–2 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3437/oj

    31982R3437

    Verordnung (EWG) Nr. 3437/82 des Rates vom 14. Dezember 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurseu

    Amtsblatt Nr. L 362 vom 23/12/1982 S. 0001 - 0002


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3437/82 DES RATES

    vom 14. Dezember 1982

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Beratungen über den von der Kommission am 20. Februar 1980 unterbreiteten Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse sind noch nicht abgeschlossen. Bei der Annahme der von der Kommission am 8. Februar 1982 unterbreiteten Vorschläge zur Preisfestsetzung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über bestimmte damit zusammenhängende Maßnahmen war die Änderung, die Inhalt der vorliegenden Verordnung ist, zurückgestellt worden.

    Die geltenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2792/82 (3), über eine bei Änderung der repräsentativen Kurse vorzunehmende Anpassung der insbesondere im Rahmen der Agrarstrukturpolitik in ECU festgesetzten und nicht mit der Preisfestsetzung verknüpften Beträge sehen ungeachtet der tatsächlichen Entwicklung der repräsentativen Kurse nur eine Anpassung um 2 % vor. Es erscheint angebracht, Artikel 5 der genannten Verordnung insoweit für die Dauer des Monats Januar 1983 zu ändern.

    Es müssen alle Fälle einbezogen werden, die sich stellen können. Zweckmässigerweise sollte deshalb vorgesehen werden, daß die Erhöhung nicht mehr als den Betrag ausmachen darf, der zur Verhütung einer Verringerung in Landeswährung in dem Mitgliedstaat erforderlich ist, bezueglich dessen Währung die Berichtigung am stärksten ist -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 wird Absatz 2 durch folgende Absätze ersetzt:

    »(2) Bei einer Berichtigung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Umrechnungskurse können die in ECU festgesetzten und nicht mit der Preisfestsetzung verknüpften Beträge nach dem Verfahren des Absatzes 1 erhöht werden.

    (3) Bei den Beträgen, die von den Mitgliedstaaten innerhalb von Hoechst- und Mindestgrenzen bestimmt werden, betrifft die Erhöhung die Hoechst- und Mindestbeträge.

    Im Falle der Hoechstgrenze darf die Erhöhung nicht mehr als den Betrag ausmachen, der zur Verhütung einer etwaigen Verringerung der Beträge in Landeswährung erforderlich ist, die in dem Mitgliedstaat angewandt werden, in dem sich die Berichtigung auf diese Beträge am stärksten auswirkt.

    Im Falle der Mindestgrenze findet Absatz 4 Anwendung.

    (4) Bei den anderen, nicht in Absatz 3 genannten Beträgen darf die Erhöhung nicht mehr als den Betrag ausmachen, der erforderlich ist, um die Verringerung der betreffenden Beträge in Landeswährung in dem Mitgliedstaat zu verhüten, bezueglich dessen Währung die Berichtigung am stärksten ist.".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für Januar 1983.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1982.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. A. KOFÖD

    (1) ABl. Nr. C 97 vom 21. 4. 1980, S. 1, und ABl. Nr. C 104 vom 26. 4. 1982, S. 25.

    (2) ABl. Nr. L 106 vom 29. 4. 1977, S. 27.

    (3) ABl. Nr. L 295 vom 21. 10. 1982, S. 6.

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