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Document 31982R3383

    Verordnung (EWG) Nr. 3383/82 der Kommission vom 16. Dezember 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die 1983 aus diesem Land ausgeführt werden

    ABl. L 356 vom 17.12.1982, p. 8–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3383/oj

    31982R3383

    Verordnung (EWG) Nr. 3383/82 der Kommission vom 16. Dezember 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die 1983 aus diesem Land ausgeführt werden

    Amtsblatt Nr. L 356 vom 17/12/1982 S. 0008 - 0012


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3383/82 DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 1982

    mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die 1983 aus diesem Land ausgeführt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Thailand und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft haben ein Kooperationsabkommen über die Erzeugung und Vermarktung von Manihot und den Handel mit diesem Erzeugnis (3) abgeschlossen. Aufgrund dieses Abkommens belaufen sich die Erzeugnismengen, die in die Gemeinschaft mit einer auf 6 % begrenzten Abschöpfung einzuführen sind, auf die im Artikel 1 des Abkommens genannten Mengen.

    Das Kooperationsabkommen sieht vor, daß die Einfuhrlizenz der Gemeinschaft gegen Vorlage einer von Thailand ausgestellten Ausfuhrbescheinigung erteilt wird. Es sind Übergangsbestimmungen für den Fall vorgesehen, daß der Importeur bereits eine Einfuhrlizenz besitzt.

    Ausserdem sind die Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand erlassen.

    Die Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs ist von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig; die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen dazu sind mit Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 49/82 (5), erlassen worden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand unterliegen der im Kooperationsabkommen vorgesehenen Regelung, soweit sie aufgrund von Einfuhrlizenzen eingeführt werden:

    a) die aufgrund einer vom Department of Foreign Trade - Ministry of Commerce, Government of Thailand, ausgestellten Bescheinigung für die Ausfuhr in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend »Bescheinigung für die Ausfuhr" genannt, welche den in Titel I genannten Bedingungen entspricht, erteilt werden;

    b) die den in Titel II genannten Bedingungen entsprechen.

    TITEL I

    Bescheinigungen für die Ausfuhr

    Artikel 2

    (1) Die Bescheinigung für die Ausfuhr wird in einer Erstschrift und mindestens einer Zweitschrift auf einem Vordruck gemäß dem im Anhang beigefügten Muster ausgefertigt.

    Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm. Die Erstschrift wird auf weissem, gelb guillochiertem Papier, das jede Fälschung auf mechanischem oder chemischem Wege erkennen lässt, ausgefertigt.

    (2) Die Vordrucke sind in englischer Sprache gedruckt und werden in englischer Sprache ausgefuellt.

    (3) Die Erstschrift und die Zweitschriften werden mit der Schreibmaschine oder von Hand ausgefuellt. Handschriftlich sind sie mit Tinte und in Blockschrift auszufuellen.

    (4) Jede Bescheinigung für die Ausfuhr trägt eine vorgedruckte Seriennummer. Ausserdem wird im oberen Feld die Nummer der Bescheinigung vermerkt. Die Zweitschriften haben dieselben Nummern wie die Erstschrift.

    Artikel 3

    (1) Die Bescheinigung für die Ausfuhr, ausgestellt 1983, gilt 120 Tage, beginnend mit dem Tag ihrer Erteilung.

    Sie gilt nur, wenn die Felder den in ihnen vermerkten Hinweisen entsprechend ordnungsgemäß ausgefuellt und mit einem Sichtvermerk versehen sind. Das »shipped weight" ist in Ziffern und Buchstaben anzugeben.

    (2) Die Bescheinigung für die Ausfuhr ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie das Datum der Erteilung, das Dienstsiegel der erteilenden Stelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

    TITEL II

    Einfuhrlizenzen

    Artikel 4

    Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz für die Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs wird bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zusammen mit der Erstschrift der Bescheinigung für die Ausfuhr eingereicht. Die Erstschrift der Bescheinigung wird von der die Einfuhrlizenz erteilenden Stelle aufbewahrt. Bezieht sich jedoch der Einfuhrlizenzantrag nur auf einen Teil der in der Bescheinigung für die Ausfuhr ausgewiesenen Menge, so vermerkt die die Lizenz erteilende Stelle auf der Erstschrift die Menge, für die die Erstschrift ausgenutzt wurde, und gibt die Erstschrift nach Abstempelung dem Antragsteller zurück.

    Bei der Ausstellung einer Einfuhrlizenz ist nur die auf der Bescheinigung für die Ausfuhr bei »shipped weight" gemachte Angabe maßgebend.

    Artikel 5

    Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 (1) beträgt die Kaution für die in diesem Titel bezeichneten Einfuhrlizenzen 3 ECU je Tonne.

    Artikel 6

    (1) Der Einfuhrlizenzantrag und die Lizenzen enthalten in Feld 14 die Angabe »Thailand".

    Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land.

    (2) Die Lizenz enthält in Feld 20 a) eine der folgenden Angaben:

    - »Beschränkung der Abschöpfung auf 6 % des Zollwerts (Anwendung des Kooperationsabkommens)",

    - »Importafgiften begränses til 6 % af värdien (jf. samarbejdsaftale)",

    - »Eisforá periorisméni 6 % kat' öaxía (öefarmogí tis symfonías synergasías)",

    - »Levy limited to 6 % ad valorem (application of the Cooperation Agreement)",

    - »Prélèvement limité à 6 % ad valorem (application de l'accord de coopération)",

    - »Prelievo limitato al 6 % ad valorem (applicazione dell'accordo di cooperazione)",

    - »Heffing beperkt tot 6 % ad valorem (töpassing van de Samenwerkingsovereenkomst)".

    (3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 10 und 11 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht übersteigen; in Feld 22 ist daher die Zahl 0 einzusetzen.

    Artikel 7

    (1) Die Einfuhrlizenz wird am fünften Werktag nach dem Tag der Beantragung erteilt, es sei denn, die Kommission hat die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats fernschriftlich davon unterrichtet, daß die im Kooperationsabkommen vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt sind.

    Sind die Bedingungen, von denen die Erteilung der Lizenz abhängig ist, nicht erfuellt, so kann die Kommission gegebenenfalls nach Konsultation der thailändischen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen.

    (2) Auf Antrag der Beteiligten und nach fernschriftlicher Zustimmung der Kommission kann die Einfuhrlizenz auch in einer kürzeren Frist erteilt werden.

    Artikel 8

    Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 stimmt der letzte Tag der Gültigkeit der Einfuhrlizenz mit dem letzten Tag der Gültigkeit der Bescheinigung für die Ausfuhr plus 30 Tage überein. Der Tag der Erteilung der Bescheinigung für die Ausfuhr wird dabei mitgerechnet.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich fernschriftlich folgende Angaben bezueglich jedes Lizenzantrags mit:

    - die Menge, auf die der Einfuhrantrag lautet,

    - die Nummer der vorgelegten Bescheinigung für die Ausfuhr entsprechend der Eintragung im oberen Feld dieser Bescheinigung,

    - den Tag der Erteilung der Bescheinigung für die Ausfuhr,

    - die Gesamtmenge, für die die Bescheinigung für die Ausfuhr erteilt wurde,

    - den Namen des auf der Bescheinigung für die Ausfuhr angegebenen Exporteurs.

    TITEL III

    Schlußbestimmungen

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie ist ab 1. Januar 1983 anwendbar.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Dezember 1982

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 219 vom 28. 7. 1982, S. 53.

    (4) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 7 vom 12. 1. 1982, S. 7.

    (1) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 5.

    ÜBERSETZUNG

    Seriennummer Original

    ABTEILUNG FÜR AUSSENHANDEL

    HANDELSMINISTERIUM

    REGIERUNG THAILANDS

    AUSFUHRLIZENZ

    SONDERFORMULAR FÜR MANIHOTERZEUGNISSE GEMÄSS TARIFSTELLE 07.06 A DES GZT

    Nummer der Ausfuhrlizenz

    Nummer der Ausfuhrgenehmigung

    1,2.3,4 // // // 1. Exporteur (Name, Anschrift und Land) // 2. Erster Empfänger (Name, Anschrift und Land) // // 1.2.3.4 // // // // // // // // // Name // // Name // // // // // // // // // // // // // // Adresse // // Adresse // // // // // // // // // // // // // // Land // // Land // // // // // // // 1,2.3,4 // 3. Verschifft durch // 4. EG-Bestimmungsland bzw. -länder // // // // // // // // // // // 1.2.3 // 5. Art der Manihoterzeugnisse // 6. Gewicht (metrische Tonnen) // 7. Verpackung // // // // Pellets Chips andere // Verschiffungsgewicht Nettogewicht // Lose . . . . . . . . . . . . . . Säcke andere // // //

    Es wird hiermit bestätigt, daß die obengenannten Erzeugnisse in Thailand erzeugt und aus Thailand ausgeführt werden.

    Abteilung für Aussenhandel

    Datum

    (Name und Unterschrift des zuständigen Beamten, Dienstsiegel)

    Diese Bescheinigung gilt 120 Tage vom Datum der Ausstellung

    Eintragungen der EG-Behörden:

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