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Document 31982R3322

    Verordnung (EWG) Nr. 3322/82 der Kommission vom 10. Dezember 1982 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnene

    ABl. L 351 vom 11.12.1982, p. 27–29 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1984

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3322/oj

    31982R3322

    Verordnung (EWG) Nr. 3322/82 der Kommission vom 10. Dezember 1982 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnene

    Amtsblatt Nr. L 351 vom 11/12/1982 S. 0027 - 0029


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3322/82 DER KOMMISSION

    vom 10. Dezember 1982

    zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 des Rates vom 18. Mai 1982 mit besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Für den Fall des Verkaufs der Erzeugnisse durch den Erzeuger sieht Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2659/82 (3), vor, daß die zuständige Stelle nach Überprüfung des zwischen dem ersten Käufer und dem Erzeuger abgeschlossenen Vertrages und insbesondere der Einhaltung des letzterem zu zahlenden Mindestpreises die Bescheinigung erteilt. Nach den Erfahrungen seit dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet bedarf es einer Änderung der Gemeinschaftsvorschriften betreffend die Bedingungen für die Ausstellung dieser Bescheinigung.

    Artikel 8 der genannten Verordnung sieht die Erstellung eines Musters einer Gemeinschaftsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1982 vor. Wegen der bei der Einführung der vorgesehenen Regelung aufgetretenen Schwierigkeiten kann dieses Muster nicht rechtzeitig erstellt werden. Der Zeitpunkt für die Erstellung des Musters ist deshalb zu verschieben.

    Artikel 15 der genannten Verordnung sieht gewisse Abweichungen während eines bestimmten Zeitraums vor, um den Übergang von der alten zur neuen Regelung zu gewährleisten. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß andere Schwierigkeiten bestehen. So sollte deshalb abweichend von Artikel 22 für die Erzeugnisse, die in dem Betrieb in den Monaten August bis Oktober 1982 eingetroffen sind, die Möglichkeit vorgesehen werden, den Beihilfeantrag nach dem Eintreffen der Erzeugnisse im Unternehmen zu stellen.

    In Artikel 16 der genannten Verordnung ist der Begriff tatsächlich verwendeter Erzeugnisse näher bestimmt worden. Im Bestreben um eine ordnungsgemässe administrative Steuerung und um zu vermeiden, daß Erzeugnisse in den Genuß einer Beihilfe kommen können, die mit den Verwendungen, denen sie zugeführt werden, nicht in Verbindung steht, ist für bestimmte Fälle vorzusehen, daß die beabsichtigte Verwendung des Erzeugnisses auf der Verpackung angegeben werden muß.

    Artikel 16 der genannten Verordnung bestimmt die tatsächlichen Verwendungen der Erzeugnisse, für die die Beihilfe gewährt werden kann. Die praktische Erfahrung hat weitere tatsächliche Verwendungen dieser Erzeugnisse gezeigt. Es ist daher zweckmässig, auch Erzeugnisse einzubeziehen, die für die Herstellung von Suppen und sonstigen Lebensmittelzubereitungen verwendet werden sollen.

    Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung hat den Zeitpunkt des Unterkontrollestellens der Erzeugnisse auf den Zeitpunkt ihres Eintreffens im Betrieb festgesetzt. Es hat sich gezeigt, daß dieser Zeitpunkt für bestimmte Wirtschaftsbeteiligte deshalb Schwierigkeiten mit sich bringt, weil die Verwendung der Erzeugnisse bei dem Eintreffen im Unternehmen noch nicht bestimmt werden kann. Daher sollte diesen eine zusätzliche Frist gewährt werden, um die tatsächlich unter Kontrolle zu stellenden Mengen zu bestimmen, die in ihren Unternehmen verwendet werden sollen.

    Nach Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung dürfen die in einem Unternehmen unter Kontrolle gestellten Erzeugnisse dieses nicht mehr in unverarbeitetem Zustand verlassen. Es hatte sich nun gezeigt, daß bestimmte Verarbeitungsvorgänge sich nicht in ein und demselben Unternehmen durchführen lassen. Die bisherigen Erfahrungen haben ferner andere Verarbeitungsmöglichkeiten aufgezeigt, die ebenfalls nicht in ein und demselben Betrieb durchführbar sind. Die Maßnahmen sind daher so auszubauen, daß auch andere Erzeugnisse eine Verarbeitung ausserhalb des betreffenden Betriebes erfahren

    Nach Artikel 20 der genannten Verordnung gilt die Verpflichtung der tatsächlichen Verwendung als erfuellt, wenn die tatsächlich verwendete Menge nicht mehr als 2 % unter der in dem Antrag zur Verbringung unter Kontrolle angegebenen Menge liegt. Ferner ist vorzusehen, daß diese Verpflichtung nach Maßgabe der tatsächlich verwendeten Mengen als erfuellt gelten kann, sofern diese 90 % nicht unterschreiten.

    Artikel 22 der genannten Verordnung setzt die Frist für die Einreichung des Beihilfeantrags fest. Dieser kann tatsächlich spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Verbringung unter Kontrolle eingereicht werden. Als Tag der Einreichung des Antrags auf Verbringung unter Kontrolle gilt der Tag, an dem diese Einreichung tatsächlich erfolgt, selbst wenn dies erst nach 16 Uhr geschieht. Daher ist vorzusehen, daß der Beihilfeantrag als am gleichen Tag wie der Antrag auf Verbringung unter Kontrolle eingereicht angesehen werden kann, selbst wenn es erst am ersten Arbeitstag nach der Einreichung des Antrags auf Verbringung unter Kontrolle eingereicht wird.

    Artikel 29 Absatz 1 dritter Unterabsatz der genannten Verordnung sieht vor, daß für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, die mehr als 10 v. H. Haut enthalten, oder enthäutete Erbsen und Bohnen, auch in Stücken, die Beihilfe nach Maßgabe des 10 v. H. übersteigenden Prozentsatzes verringert wird. Die Erfahrung hat gezeigt, daß in bestimmten Unternehmen unterschiedliche Verfahren zur Verarbeitung der Erzeugnisse bestehen. Um zwischen den Wirtschaftsbeteiligten eine einheitliche Anwendung der Beihilferegelung zu gewährleisten, ist die betreffende Vorschrift zu streichen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    »(3) Die Bescheinigung muß eine Bezugnahme tragen, die es ermöglicht, sie mit den Verträgen und Liefererklärungen, auf die sie sich bezieht, in Verbindung zu bringen. Sie muß auch die gemäß der im Anhang bezeichneten Methode berechnete Menge der Erzeugnisse aufführen, die in der oder den diesbezueglichen Liefererklärungen genannt ist."

    2. In Artikel 8 Absatz 1 wird der Zeitpunkt »31. Dezember 1982" durch den »31. März 1983" ersetzt.

    3. In Artikel 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    »(4) Abweichend von Artikel 22 kann der Antrag auf Beihilfe gemäß Absatz 1 von Artikel 22 von dem Beteiligten spätestens am 31. Dezember 1982 für diejenigen Erzeugnisse eingereicht werden, die an das Unternehmen in den Monaten August bis Oktober 1982 geliefert werden, sofern die Erzeugnisse, auf welche der Beihilfeantrag lautet, tatsächlich nicht verwendet worden sind."

    4. In Artikel 16 Buchstaben b) und e)

    a) werden die Beträge »0,25 %" und »1 %" durch die Beträge »0,50 %" bzw. »3 %" ersetzt;

    b) wird das Wort »gebrochen" durch die Worte »in Stücken" ersetzt.

    5. In Artikel 16 Buchstabe d) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    »- vorgekocht oder gekocht und gegebenenfalls gemahlen und getrocknet für die Herstellung von Suppen und anderen Lebensmittelzubereitungen."

    6. In Artikel 16 wird folgender Satz angefügt:

    »Auf der Verpackung der in Buchstabe b) genannten Erzeugnisse muß die beabsichtigte Verwendung des Erzeugnisses angegeben werden."

    7. In Artikel 18 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    »(1) Spätestens mit dem Eintreffen der Erzeugnisse in dem Unternehmen teilt der Beteiligte dies der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats schriftlich mit."

    8. In Artikel 18 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

    »(3a) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung gilt als Antrag auf Verbindung unter Kontrolle. Der Beteiligte kann jedoch das Unterkontrollestellen des im Betrieb eingetroffenen Erzeugnisses zurückstellen, so lange die tatsächliche Verwendung des gesamten Erzeugnisses im Unternehmen noch nicht festliegt. In diesem Fall wird dem Beteiligten eine Frist von 30 Arbeitstagen gewährt, um der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Menge anzugeben, die er tatsächlich unter Kontrolle zu stellen, somit also in seinem Unternehmen zu verwenden beabsichtigt, und diejenige Menge, die den Betrieb wieder verlassen soll. Das Verbringen unter Kontrolle kann in keinem Fall nach der tatsächlichen Verwendung des Erzeugnisses erfolgen."

    9. Artikel 18 Absatz 4 zweiter Satz wird durch folgenden Unterabsatz ersetzt:

    »Für Erzeugnisse, die zur Beimischung zu Futtermitteln oder zur Herstellung von Suppen oder anderen Lebensmittelzubereitungen bestimmt sind, wird jedoch auf Antrag des Beteiligten eine Genehmigung erteilt, damit sie ausserhalb des Betriebes vermahlen, zu Flocken verarbeitet, geröstet bzw. gekocht oder vorgekocht werden können." 10. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 20

    Abgesehen von Fällen höherer Gewalt verpflichtet der Antrag auf Verbringung unter Kontrolle dazu, die Ereignisse im Sinne von Artikel 16 binnen 150 Tagen nach der Einreichung des Antrags auf Verbringung unter Kontrolle tatsächlich zu verwenden.

    Diese Verpflichtung gilt als erfuellt, wenn die tatsächlich verwendete Menge, die nach der im Anhang beschriebenen Methode ermittelt wird, nicht mehr um mehr als 2 % unter der unter Kontrolle gestellten Menge liegt.

    Liegt die tatsächlich verwendete Menge zwischen mindestens 90 % und weniger als 98 % der unter Kontrolle gestellten Menge, gilt die Verpflichtung entsprechend den tatsächlich verwendeten Mengen als erfuellt.

    Liegt die verwendete Menge unter 90 % der unter Kontrolle gestellten Menge, so gilt - ausser im Falle höherer Gewalt - die Verpflichtung als nicht erfuellt.

    Wenn im Falle höherer Gewalt die unter Kontrolle gestellte Menge während dieses Zeitraums nur teilweise verwendet wurde, dann gilt die Verpflichtung entsprechend den tatsächlich verwendeten Mengen als erfuellt."

    11. In Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

    »Falls jedoch der Beihilfeantrag noch am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Verbindungen unter Kontrolle eingereicht wird, gilt dieser Beihilfeantrag als am gleichen Tag wie der Antrag auf Verbringung unter Kontrolle eingereicht."

    12. In Artikel 23 erhält der erste Satz folgende Fassung und der zweite Satz wird zum zweiten Unterabsatz:

    »Der Tag der Einreichung des Antrags ist der Tag, an dem diese Einreichung tatsächlich stattgefunden hat, sofern es sich um einen Werktag handelt oder die Einreichung spätestens um 16.00 Uhr belgischer Zeit erfolgt ist."

    13. Artikel 29 wird wie folgt geändert:

    a) in Absatz 1 wird der dritte Unterabsatz gestrichen;

    b) in Absatz 2 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

    »- daß die gemäß Artikel 19 mit der Kontrolle beauftragte Stelle überprüft hat, daß die unter Kontrolle gestellte Menge tatsächlich binnen der in Artikel 20 genannten Frist verwendet worden ist."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Nummer 6 von Artikel 1 findet jedoch Anwendung ab 1. Januar 1983.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Dezember 1982

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 28.

    (2) ABl. Nr. L 233 vom 7. 8. 1982, S. 5.

    (3) ABl. Nr. L 282 vom 5. 10. 1982, S. 5.

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