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Document 31982R2989

Verordnung (EWG) Nr. 2989/82 des Rates vom 9. November 1982 über die Gewährung einer Verbraucherbeihilfe für Butter in Dänemark, Griechenland, Italien und Luxemburg

ABl. L 314 vom 10.11.1982, p. 25–25 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1229

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2989/oj

31982R2989

Verordnung (EWG) Nr. 2989/82 des Rates vom 9. November 1982 über die Gewährung einer Verbraucherbeihilfe für Butter in Dänemark, Griechenland, Italien und Luxemburg

Amtsblatt Nr. L 314 vom 10/11/1982 S. 0025 - 0025


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2989/82 DES RATES

vom 9. November 1982

über die Gewährung einer Verbraucherbeihilfe für Butter in Dänemark, Griechenland, Italien und Luxemburg

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1183/82 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Lage auf dem Buttermarkt der Gemeinschaft ist durch erhebliche Bestände gekennzeichnet; deshalb sollte mit allen geeigneten Mitteln der Butterverbrauch gesteigert werden.

Ein wirksames Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist die Senkung der Endverbraucherpreise. Zu diesem Zweck plant die Kommission eine auf Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 gestützte Ad-hoc-Maßnahme, die eine zusätzliche Preissenkung für im Hinblick auf die Feiertage am Jahresende zum unmittelbaren Verbrauch gekaufte Butter umfasst.

Die Durchführung dieser Maßnahme stösst in Dänemark, Griechenland, Italien und Luxemburg auf besondere Schwierigkeiten. Der Buttermarkt dieser Mitgliedstaaten ist gekennzeichnet durch eine sehr niedrige oder nicht vorhandene öffentliche Lagerhaltung und durch sehr geringe Bestände unter privaten Lagerverträgen. Um die Verbraucher dieser Mitgliedstaaten gegenüber den Verbrauchern der anderen Mitgliedstaaten nicht zu benachteiligen, ist die Möglichkeit vorzusehen, in Dänemark, Griechenland, Italien und Luxemburg eine Beihilfe für Butter unter denselben Bedingungen zu gewähren wie für Butter, die im Rahmen der genannten Maßnahme in anderen Mitgliedstaaten verkauft wird.

In Dänemark und Luxemburg wird von den Möglichkeiten der Verordnung (EWG) Nr. 1269/79 des Rates vom 25. Juni 1979 über den Absatz von für Direktverbrauch bestimmter Butter zu ermässigten Preisen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1186/82 (4), Gebrauch gemacht. Die Maßnahme nach der vorliegenden Verordnung muß der nach obengenannter Verordnung gewährten Beihilfe Rechnung tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Dänemark, Griechenland, Italien und Luxemburg wird eine Beihilfe für den unmittelbaren Verbrauch von Butter gewährt.

(2) Diese Beihilfe wird für Griechenland und Italien auf 130 ECU/100 kg und für Dänemark und Luxemburg auf 85 ECU/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sehen insbesondere folgendes vor: eine Frist für die Abpackung der Butter in Kleinpackungen, eine Hoechstmenge Butter, für die die in Artikel 1 genannte Beihilfe gewährt werden kann, und Vorschriften zur Sicherstellung des Verbrauchs der Butter in dem Mitgliedstaat, für den sie bestimmt ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. ENGGAARD

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1979, S. 8.

(4) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 5.

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