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Document 31982R2646
Council Regulation (EEC) No 2646/82 of 30 September 1982 on the import system applicable in 1982 to products falling within subheading 07.06 A of the Common Customs Tariffu
Verordnung (EWG) Nr. 2646/82 des Rates vom 30. September 1982 über die 1982 auf die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbare Einfuhrregelung0
Verordnung (EWG) Nr. 2646/82 des Rates vom 30. September 1982 über die 1982 auf die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbare Einfuhrregelung0
ABl. L 279 vom 1.10.1982, p. 81–82
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982
Verordnung (EWG) Nr. 2646/82 des Rates vom 30. September 1982 über die 1982 auf die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbare Einfuhrregelung0
Amtsblatt Nr. L 279 vom 01/10/1982 S. 0081 - 0082
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2646/82 DES RATES vom 30. September 1982 über die 1982 auf die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbare Einfuhrregelung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat mit seinem Beschluß 82/495/EWG (3) das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot genehmigt. Dieses Abkommen enthält für Thailand die Verpflichtung, seine Manihot-Ausfuhren nach der Gemeinschaft zu begrenzen. Es erging der Beschluß 82/496/EWG (4) über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indonesien in ihrer Eigenschaft als Hauptlieferant im Rahmen des GATT. Weiterhin erging der Beschluß 82/497/EWG (5) über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien in ihrer Eigenschaft als Erstunterhändler im Rahmen des GATT. Die Abkommen mit Indonesien und Brasilien stellen das Ergebnis von Verhandlungen dar, die aufgrund des Artikels XXVIII des GATT geführt wurden, um eine zeitweilige Aussetzung des Tarifzugeständnisses zu erreichen, das die Gemeinschaft bei der Einfuhr der Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs eingeräumt hatte. Diese Abkommen ermächtigen die Gemeinschaft, das betreffende Zugeständnis auszusetzen. Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, für bestimmte Mengen der betreffenden Erzeugnisse die auf höchstens 6 % des Zollwerts festgesetzte Einfuhrabschöpfung gegenüber den Vertragsparteien des GATT zuzugestehen; gemäß der Meistbegünstigungsklausel muß die Gemeinschaft die nicht dem GATT angehörenden Drittländer, die in den Genuß dieser Klausel kommen, in gleicher Weise behandeln - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs - Wurzeln oder Knollen von Manihot, Maranta und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke, ausgenommen süsse Kartoffeln - wird die Erhebung der Einfuhrabschöpfung von höchstens 6 % des Zollwerts auf die je Ursprungsdrittland festgesetzten Mengen wie folgt begrenzt: 1.2 // // (in Tonnen) // a) - Indonesien // 500 000 // - Andere derzeitige Vertragsparteien des GATT // 90 000 // - Andere Drittländer als Thailand und die im ersten und zweiten Gedankenstrich bezeichneten Drittländer // 370 000 // insgesamt: // 960 000 b) Thailand: Mengen nach dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand. Artikel 2 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 (6) erlassen. Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1982. (2) Die vom 1. Januar 1982 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeführten Mengen werden auf die in Artikel 1 genannten Mengen angerechnet. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. September 1982. Im Namen des Rates Der Präsident N. A. KOFÖD (1) ABl. Nr. C 130 vom 20. 5. 1982, S. 6. (2) Stellungnahme vom 17. 9. 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 219 vom 28. 7. 1982, S. 52. (4) ABl. Nr. L 219 vom 28. 7. 1982, S. 56. (5) ABl. Nr. L 219 vom 28. 7. 1982, S. 58. (6) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.