EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31982R2545

Verordnung (EWG) Nr. 2545/82 der Kommission vom 21. September 1982 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Bariumchloride der Tarifstelle 28.30 A II mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 272 vom 22.9.1982, p. 8–8 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2545/oj

31982R2545

Verordnung (EWG) Nr. 2545/82 der Kommission vom 21. September 1982 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Bariumchloride der Tarifstelle 28.30 A II mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 272 vom 22/09/1982 S. 0008 - 0008


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2545/82 DER KOMMISSION

vom 21. September 1982

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Bariumchloride der Tarifstelle 28.30 A II mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vom 7. Dezember 1981 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1982 (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 und 9 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang C aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs A genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs A festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 10 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für Bariumchloride der Tarifstelle 28.30 A II beträgt der individuelle Plafond 151 200 ECU. Am 14. September 1982 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus China den betreffenden Plafond erreicht. Daher ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber China wiedereinzuführen-

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 25. September 1982 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 28.30 A II // Bariumchloride // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 1982

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 365 vom 21. 12. 1981, S. 1.

Top