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Document 31982R2499

    Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 der Kommission vom 15. September 1982 mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83

    ABl. L 267 vom 16.9.1982, p. 16–22 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/1983

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2499/oj

    31982R2499

    Verordnung (EWG) Nr. 2499/82 der Kommission vom 15. September 1982 mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/83

    Amtsblatt Nr. L 267 vom 16/09/1982 S. 0016 - 0022


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2499/82 DER KOMMISSION

    vom 15. September 1982

    mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Wein- wirtschaftsjahr 1982/83

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2144/82 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 65,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2144/82 des Rates vom 27. Juli 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die ersten Erntevorausschätzungen deuten auf eine mengenmässig umfangreiche Ernte von im Durchschnitt guter Qualität hin. In einigen Regionen der Gemeinschaft dürfte die zu erwartende Qualität der Ernte jedoch unter dem Durchschnitt liegen. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, von der vorbeugenden Destillation im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 Gebrauch zu machen.

    Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 in seiner durch die Verordnung (EWG) Nr. 2144/82 geänderten Fassung sieht erhebliche Änderungen in der Regelung der vorbeugenden Destillation vor. Damit kann die Verordnung (EWG) Nr. 343/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für bestimmte Destillationsmaßnahmen betreffend Wein (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2008/82 (4), keine Anwendung mehr finden, soweit ihre Bestimmungen nicht mehr der neuen Regelung in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 entsprechen. Auch sieht sie nicht bestimmte allgemeine Regeln vor, die durch die erwähnte neue Regelung notwendig geworden sind.

    Die neuen Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein gelten ab 1. September 1982. Es war dem Rat nicht möglich, in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2144/82 und dem 1. September 1982 neue allgemeine Regeln für die Durchführung von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 zu erlassen. Um die Anwendung der neuen Regelung im vorgesehenen Zeitpunkt zu ermöglichen und um Schwierigkeiten beim Übergang von der alten zur neuen Regelung zu vermeiden, ist es daher angezeigt, daß die Kommission sämtliche Bestimmungen über die vorbeugende Destillation für das Wirtschaftsjahr 1982/83 erlässt.

    Es muß vorgesehen werden, daß die Erzeuger mit den Brennereien Lieferverträge abschließen, die der Genehmigung der Interventionsstelle unterliegen, damit der Destillationsablauf und die Einhaltung der den beiden Parteien obliegenden Verpflichtungen kontrolliert werden können. Dieses System bietet ausserdem die Möglichkeit, die quantitativen Auswirkungen der Destillation auf den Markt besser zu verfolgen.

    Eine Anpassung des Vertragssystems ist jedoch erforderlich, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß es einerseits Erzeuger gibt, die eine Destillationsmaßnahme in Lohnarbeit vornehmen lassen wollen, und andererseits Erzeuger, die selber über Brennereianlagen verfügen. Im Fall der zuletzt genannten Erzeuger macht das Fehlen einer vertraglichen Verpflichtung eine amtliche Analyse bestimmter Merkmale des zu destillierenden Weines erforderlich.

    Es ist festzulegen, daß die Lieferverträge und -erklärungen unter anderem die zur Identifizierung der betreffenden Weine erforderlichen Angaben enthalten müssen.

    Damit die Maßnahme von möglichst grossem Nutzen ist, sind für die Erzeuger und die Brennereien gewisse Fristen für den Destillationsablauf vorzusehen. Bei der Festsetzung dieser Fristen ist der in Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehene Termin für die obligatorische Destillation zu berücksichtigen.

    Der Preis des zu destillierenden Weines lässt normalerweise keine Vermarktung zu den für die Destillationserzeugnisse geltenden Marktbedingungen zu. Es muß deshalb eine Beihilfe vorgesehen werden, bei deren Festsetzung der Marktpreis für die verschiedenen Erzeugnisse, die aus der Destillation gewonnen werden, berücksichtigt wird.

    Die vorbeugende Destillation steht allen Tafelweinen sowie den zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weinen offen. Die Mindestankaufspreise für die zur Destillation gelieferten Weine werden jedoch als Prozentsatz der Orientierungspreise der verschiedenen Tafelweinarten festgesetzt. Es muß deshalb festgelegt werden, welche Tafelweine in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit jeder Tafelweinart stehen.

    In Ermangelung einer Gemeinschaftsdefinition des Roséweins und zur Klarstellung ist anzugeben, daß Tafelroséweine den roten Tafelweinen wegen der zwischen ihnen bestehenden engen wirtschaftlichen Bindung gleichgestellt werden.

    Es sollte vorgesehen werden, daß der den Erzeugern garantierte Mindestpreis diesen in der Regel innerhalb der Fristen gezahlt wird, die es ihnen ermöglichen, einen Gewinn zu erzielen, der mit dem Gewinn bei einem Handelsverkauf vergleichbar ist. Es ist deshalb unerläßlich, die Auszahlung der Beihilfen, die den Erzeugern für die betreffende Destillation zustehen, so weit wie möglich vorzuverlegen, dabei jedoch gleichzeitig durch eine Kautionsregelung die ordnungsgemässe Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten. Damit die Maßnahme in den Mitgliedstaaten vollständig zum Zuge kommt, müssen Modalitäten für die Auszahlung der Beihilfen und der Vorschüsse vorgesehen werden, die mit den Verwaltungsregelungen der einzelnen Mitgliedstaaten vereinbar sind.

    Aufgrund der bisherigen Erfahrung muß für die Weinmenge und für den Volumengehalt an vorhandenem Alkohol, wie sie in den Lieferverträgen angegeben sind, eine bestimmte Toleranz eingeräumt werden. Im übrigen empfiehlt es sich, in unvorhergesehenen Fällen oder in Fällen höherer Gewalt die Möglichkeit vorzusehen, die Beihilfe für die tatsächlich destillierte Weinmenge zu zahlen.

    Damit die Destillationsmaßnahme ihr Ziel voll erreichen kann und der tatsächlichen Lage des Marktes für zur Destillation bestimmte Weine Rechnung getragen wird, erscheint es zweckmässig zuzulassen, daß diese Weine sowohl von den Brennereien als auch von den Herstellern zu Brennwein verarbeitet werden können.

    Der Brennwein wird in der Nähe des Lagerorts des Tafelweins hergestellt, damit die Kosten des Transports zur Brennerei, wenn diese weit entfernt ist, niedrig gehalten werden. Die Zulassung zur Herstellung des Brennweins in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in welchem sich die Kellerei des Erzeugers befindet, ist wirtschaftlich nicht gerechtfertigt und könnte schwerwiegende Kontrollprobleme aufwerfen. Es sollte deshalb vorgeschrieben werden, daß der Brennwein nur im Land der Tafelweinerzeugung hergestellt werden darf. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, hinsichtlich der Orte, an denen der Brennwein hergestellt werden darf, Beschränkungen vorzusehen, um die bestmögliche Kontrolle sicherzustellen.

    Um eine geeignete Kontrolle der Destillationsvorgänge zu gewährleisten, ist für die Brennereien und Hersteller von Brennwein eine Zulassungsregelung vorzusehen.

    Die Interventionsstelle und die Kommission müssen über den Destillationsverlauf unterrichtet werden und insbesondere von den destillierten Weinmengen und den gewonnenen Erzeugnismengen Kenntnis erhalten.

    Der Zusatz eines Indikators zu dem zur Destillation bestimmten Wein stellt ein wirksames Kontrollmittel dar. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß das Vorhandensein eines solchen Indikators das Inverkehrbringen dieser Weine oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse nicht verhindern darf.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Erzeuger, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 Tafelwein oder zur Gewinnung von Tafelwein geeigneter Wein ihrer Erzeugung zu destillieren wünschen, schließen mit einer zugelassenen Brennerei Lieferverträge und reichen sie bis spätestens 20. Januar 1983 bei der Interventionsstelle ein.

    Ergeht jedoch der Beschluß gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79, so wird das im Unterabsatz 1 genannte Datum durch das der Veröffentlichung des genannten Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ersetzt.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Verträge enthalten mindestens folgende

    a) Menge, Farbe und vorhandener Alkoholgehalt des zu destillierenden Weins, wobei anzugeben ist, ob es sich um Tafelwein oder um zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein handelt,

    b) Name und Anschrift des Erzeugers,

    c) Lagerort des Weins,

    d) Name oder Firma der Brennerei,

    e) Anschrift der Brennerei.

    (3) Die in Absatz 1 genannten Verträge werden, soweit es diese Verordnung betrifft, erst wirksam, wenn sie von der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich der Wein zur Zeit des Vertragsabschlusses befindet, bis zum 10. Februar 1983 oder im Fall der Anwendung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 bis zum 20. Tag nach der Veröffentlichung des in Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften genehmigt werden. (4) Findet die Destillation in einem anderen als dem Mitgliedstaat statt, in dem der Vertrag nach Absatz 1 genehmigt worden ist, so übersendet die Interventionsstelle, die den Vertrag genehmigt hat, der Interventionsstelle des erstgenannten Mitgliedstaats eine Abschrift des Vertrages.

    Artikel 2

    (1) Erzeuger, die

    - selbst über Brennereianlagen verfügen und beabsichtigen, eine Destillation nach Artikel 1 vorzunehmen,

    oder

    - die Absicht haben, eine Destillation in Lohnarbeit in den Brennereianlagen einer zugelassenen Brennerei vornehmen zu lassen,

    teilen dies der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich ihre Kellerei befindet, durch eine Erklärung über die Lieferung zur Destillation mit. Wenn sich die Brennereianlagen in einem anderen Mitgliedstaat befinden, teilen sie dies ausserdem der Interventionsstelle dieses zweiten Mitgliedstaats durch Übermittlung einer Abschrift der Erklärung mit.

    Die Erklärung wird den zuständigen Interventionsstellen innerhalb der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Fristen vorgelegt.

    (2) Für die Anwendung dieser Verordnung tritt an die Stelle des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vertrages:

    - in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich genannten Fall die Erklärung,

    - in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Fall die Erklärung, der ein zwischen dem Erzeuger und der Brennerei geschlossener Liefervertrag für die Destillation in Lohnarbeit beigefügt wird.

    (3) Die in Absatz 1 genannte Erklärung sowie der in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannte Vertrag enthalten mindestens folgende Angaben:

    a) Menge, Farbe und vorhandener Alkoholgehalt des zu destillierenden Weins, wobei anzugeben ist, ob es sich um Tafelwein oder um zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein handelt,

    b) Name und Anschrift des Erzeugers,

    c) Lagerort des Weins,

    d) Anschrift der Brennerei.

    (4) Die in Absatz 1 genannte Erklärung wird, soweit es diese Verordnung betrifft, nur wirksam, wenn sie von der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Kellerei des Erzeugers befindet, innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Fristen genehmigt wird.

    (5) Im Fall des Absatzes 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich wird eine Probe des zur Destillation bestimmten Weins unter Aufsicht einer amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Kellerei des Erzeugers befindet, entnommen, anhand der ein amtliches Labor eine analytische Bestimmung des vorhandenen Alkoholgehalts, der Gesamtsäure, der fluechtigen Säure und des Schwefeldioxids vornimmt.

    Das Ergebnis dieser Analyse wird der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Destillation stattfindet, mit dem Bestätigungsvermerk einer amtlichen Stelle vom Erzeuger übermittelt.

    (6) Ein Vertreter einer amtlichen Stelle prüft die destillierte Weinmenge und den Zeitpunkt der Destillation.

    (7) Die Erzeuger, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben haben, sind verpflichtet, den Wein, für den diese abgegeben wurde, zu destillieren oder destillieren zu lassen.

    Artikel 3

    Die mit der Genehmigung der Verträge und der Erklärungen beauftragte Interventionsstelle teilt spätestens 30 Tage nach Eingang des Vertrages oder der Erklärung den Interessenten des Ergebnis des Genehmigungsverfahrens mit.

    Artikel 4

    (1) Der Wein darf erst nach Genehmigung des Vertrages oder der Erklärung, die sich auf ihn beziehen, destilliert werden.

    (2) Die Destillationsmaßnahmen dürfen nicht nach dem 31. Mai 1983 vorgenommen werden.

    (3) Durch die in Artikel 1 genannte Destillation darf nur ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von 86 % vol oder mehr oder 85 % vol oder weniger hergestellt werden.

    Artikel 5

    (1) Der Mindestankaufspreis für zur Destillation bestimmte Weine wird festgesetzt auf

    - 2,13 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelrotwein der Arten R I und R II,

    - 3,16 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelrotwein der Art R III,

    - 1,96 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelweißwein der Art A I und für Weine, die Tafelwein ergeben können,

    - 4,42 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelweißwein der Art A II,

    - 5,05 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelweißwein der Art A III.

    Wird die obligatorische Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 nicht beschlossen, so werden die im ersten Unterabsatz genannten Preise ab 20. Januar 1983 erhöht um

    - 0,16 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelrotwein der Arten R I und R II,

    - 0,24 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelrotwein der Art R III, - 0,15 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelweißwein der Art A I und für Weine, die Tafelwein ergeben können,

    - 0,34 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelweißwein der Art A II,

    - 0,39 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelweißwein der Art A III.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Preise gelten für unverpackte Ware ab Erzeugerbetrieb.

    Artikel 6

    Für destillierten Wein zahlt die Interventionsstelle eine Beihilfe. Hat das aus der Destillation gewonnene Erzeugnis einen Alkoholgehalt von 85 % vol oder weniger, so beträgt die Beihilfe:

    - 1,53 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelrotwein der Arten R I und R II,

    - 2,56 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelrotwein der Art R III,

    - 1,36 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelweißwein der Art A I und für Weine, die Tafelwein ergeben können,

    - 3,82 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelweißwein der Art A II,

    - 4,45 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelweißwein der Art A III.

    Hat das aus der Destillation gewonnene Erzeugnis einen Alkoholgehalt von 86 % vol oder mehr, so beträgt die Beihilfe:

    - 1,55 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelrotwein der Arten R I und R II,

    - 2,58 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelrotwein der Art R III,

    - 1,38 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelweißwein der Art A I und für Weine, die Tafelwein ergeben können,

    - 3,84 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelweißwein der Art A II,

    - 4,47 ECU je % vol und Hektoliter für Tafelweißwein der Art A III.

    Artikel 7

    (1) Die für Rotwein geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf Roséwein Anwendung.

    (2) Die sich auf eine bestimmte Tafelweinart beziehenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die Tafelweine Anwendung, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser Tafelweinart stehen.

    Im Sinne dieser Verordnung werden als in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tafelwein folgender Weinart stehend angesehen:

    - bei Tafelwein der Art A I die Tafelweißweine, die nicht der Weinart A I, A II oder A III angehören,

    - bei Tafelwein der Art R I die Tafelrotweine, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 12,5 % vol aufweisen und nicht der Weinart R I oder R III angehören,

    - bei Tafelwein der Art R II die Tafelrotweine, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12,5 % vol aufweisen und nicht der Weinart R III angehören.

    Artikel 8

    Für die Zahlung des Mindestankaufspreises für den Wein und für die Zahlung der Beihilfe von seiten der Interventionsstelle kann nach Wahl der Mitgliedstaaten eines der beiden Verfahren gemäß Artikel 9 und 10 Anwendung finden.

    Artikel 9

    (1) Innerhalb von 90 Tagen nach Eingang bei der Brennerei zahlt der Destillateur dem Erzeuger den in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Mindestankaufspreis

    - der gesamten in dem Vertrag angegebenen Weinmenge, wenn nur eine einzige Lieferung erfolgt,

    - jeder Partie Wein, wenn die Lieferung der in dem Vertrag angegebenen Weinmenge gestaffelt erfolgt.

    (2) Die Interventionsstelle zahlt dem Destillateur die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Beihilfe sowie gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehene Erhöhung des Mindestankaufspreises innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des Nachweises, daß die in dem Vertrag enthaltene gesamte Weinmenge destilliert worden ist.

    Läuft diese Frist jedoch ab, bevor die obengenannte Erhöhung anwendbar ist, so zahlt die Interventionsstelle die Erhöhung dem Destillateur spätestens am 31. März 1983.

    Der Destillateur hat der Interventionsstelle den Nachweis zu liefern, daß er den Mindestankaufspreis gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist sowie gegebenenfalls die Erhöhung dieses Preises innerhalb der im vierten Unterabsatz bezeichneten Frist gezahlt hat. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von 120 Tagen nach der Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Nachweises erbracht, so werden die gezahlten Beträge von der Interventionsstelle wieder eingezogen. Ist die Erhöhung des Mindestankaufspreises gemäß Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz anwendbar, so zahlt der Destillateur dem Erzeuger den Betrag dieser Erhöhung

    - zur gleichen Zeit wie den Mindestankaufspreis, wenn dieser noch nicht gezahlt worden ist,

    - vor dem 31. Januar 1983, wenn der Mindestankaufspreis bereits gezahlt worden ist.

    Artikel 10

    (1) Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang bei der Brennerei

    - der gesamten im Vertrag angegebenen Weinmenge, wenn nur eine einzige Lieferung erfolgt,

    - jeder Partie Wein, wenn die Lieferung der in dem Vertrag angegebenen Weinmenge gestaffelt erfolgt,

    zahlt die Brennerei dem Erzeuger mindestens die Differenz zwischen dem in Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz genannten Mindestankaufspreis und der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Beihilfe.

    (2) Innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Nachweises, daß die gesamte in dem Vertrag angegebene Weinmenge destilliert worden ist, zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Beihilfe sowie gegebenenfalls die Erhöhung des Mindestankaufspreises gemäß Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz.

    Falls die im ersten Unterabsatz genannte Frist jedoch abläuft, bevor die obengenannte Erhöhung Anwendung findet, zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger die Erhöhung spätestens am 15. Februar 1983.

    Artikel 11

    (1) Der Destillateur kann in dem in Artikel 9 genannten Fall oder der Erzeuger in dem in Artikel 10 genannten Fall beantragen, daß ein Betrag in Höhe der Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz als Vorschuß gezahlt wird, sofern eine Kaution in Höhe von 110 % dieses Betrages auf den Namen der Interventionsstelle gestellt wird.

    (2) Diese Kaution wird in Form einer Bürgschaft durch ein Institut gestellt, das die Kriterien erfuellt, die von dem Mitgliedstaat, dem die Interventionsstelle untersteht, festgesetzt werden.

    (3) Der Vorschuß wird innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage des Nachweises über die Stellung der Kaution gezahlt und auf jeden Fall nach dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag oder die Erklärung genehmigt worden sind.

    (4) Vorbehaltlich von Artikel 13 wird die in Absatz 1 genannte Kaution nur freigegeben, wenn spätestens am 31. Oktober 1983 der Nachweis erbracht ist,

    - daß die gesamte in dem Vertrag vorgesehene Weinmenge destilliert worden ist,

    - und, sofern der Vorschuß an den Destillateur gezahlt worden ist, daß dieser dem Erzeuger den Mindestankaufspreis gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz sowie gegebenenfalls die Erhöhung dieses Preises innerhalb der vorgesehenen Fristen gezahlt hat.

    Werden die im ersten Unterabsatz genannten Nachweise jedoch nach dem dort genannten Zeitpunkt, aber vor dem 1. Februar 1984 erbracht, so beträgt der freizustellende Betrag 80 % der Kaution und die Differenz verfällt.

    Werden diese Nachweise nicht vor dem 1. Februar 1984 erbracht, so verfällt die gesamte Kaution.

    (5) Bei der Freistellung der Kaution nimmt die Interventionsstelle die Zahlung des Restbetrags mit den erforderlichen Anpassungen vor, um den in Artikel 12 genannten Toleranzen Rechnung zu tragen.

    Artikel 12

    (1) Für die an die Brennerei gelieferte Weinmenge ist eine Toleranz von 1 % vol gegenüber dem vorhandenen Alkoholgehalt, der in dem Vertrag oder in der Erklärung verzeichnet ist, zulässig, sofern

    - der Tafelwein den in Anhang II Ziffer 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 festgesetzten vorhandenen Mindestalkoholgehalt aufweist,

    - der zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Wein mindestens den natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist, der für die Weinbauzone, in der er erzeugt worden ist, festgesetzt ist.

    Für die tatsächlich an die Brennerei gelieferte Weinmenge ist eine Toleranz von 10 % gegenüber der in dem Vertrag oder in der Erklärung angegebenen Weinmenge zulässig.

    (2) Die Interventionsstelle zahlt die in Artikel 6 vorgesehene Beihilfe für die Weinmenge, die tatsächlich unter Einhaltung der in Absatz 1 genannten Toleranzen destilliert worden ist.

    Artikel 13

    Kann in einem unvorhergesehenen Fall oder aus Gründen höherer Gewalt der Wein, der Gegenstand eines Vertrages oder einer Erklärung ist, in seiner Gesamtheit oder teilweise nicht destilliert werden, so unterrichtet die Brennerei oder der Erzeuger unverzueglich

    - die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Brennereianlagen befinden, und,

    - wenn sich die Kellerei des Erzeugers in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die Interventionsstelle dieses zweiten Mitgliedstaats.

    In den genannten Fällen zahlt die Interventionsstelle die in Artikel 6 vorgesehene Beihilfe für die tatsächlich destillierte Weinmenge. Artikel 14

    Wein, der zur Destillation gemäß Artikel 1 Absatz 1 bestimmt ist, kann entweder durch die Brennerei oder durch einen zugelassenen Hersteller mit Ausnahme des Erzeugers zu Brennwein verarbeitet werden.

    Wird diese Verarbeitung von dem Hersteller vorgenommen, so gelten die Artikel 1 und 3 bis 13 vorbehaltlich der nachstehenden Artikel.

    Artikel 15

    (1) Im Fall des Artikels 14 Absatz 2 werden die Verträge im Sinne des Artikels 1 zwischen einem Erzeuger und einem Hersteller geschlossen.

    (2) Diese Verträge enthalten für den Hersteller die Verpflichtung,

    a) die darin angegebene Weinmenge zu kaufen und sie in Brennwein zu verarbeiten,

    b) den erhaltenen Brennwein an eine zugelassene Brennerei zu liefern,

    c) dem Erzeuger mindestens den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Preis zu zahlen.

    Die Angaben des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben d) und e) gelten auch für den Hersteller von Brennwein und für die Anlagen, in denen die Herstellung stattfindet.

    Artikel 16

    (1) Im Fall des Artikels 14 zweiter Absatz muß die Brennweinherstellung auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sich die Kellerei des Erzeugers befindet, vor dem 1. Mai 1983 vorgenommen werden.

    (2) Die Brennweinherstellung nach Absatz 1 erfolgt unter amtlicher Aufsicht.

    Hierbei

    - müssen das oder die Dokument(e) und die Bücher nach Artikel 53 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 die Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts in % vol unter Angabe des Gehalts vor und nach Hinzufügung des Destillats zum Wein enthalten;

    - wird unter Aufsicht einer amtlichen Stelle vor der Verarbeitung zu Brennwein eine Probe des Weines zur analytischen Bestimmung des vorhandenen Alkoholgehalts in einem amtlichen oder einem unter amtlicher Aufsicht arbeitenden Laboratorium entnommen. Zwei Analysebogen werden dem Brennweinhersteller übermittelt, der einen davon der Interventionsstelle des Mitgliedstaats übersendet, in dem der Brennwein hergestellt wird.

    (3) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Orte, an denen der Brennwein hergestellt werden darf, Beschränkungen vorsehen, soweit diese erforderlich ist, um die bestmögliche Kontrolle sicherzustellen.

    Artikel 17

    Im Fall von Artikel 14 zweiter Absatz wird der in Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz genannte Preis von dem Hersteller innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der gesamten in dem Vertrag angegebenen Weinmenge in seinem Betrieb gezahlt.

    Artikel 18

    Im Fall von Artikel 14 zweiter Absatz erfolgt die Destillation des Brennweins vor dem 1. Juli 1983. Durch Destillation des Brennweins darf nur ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von 85 % vol oder weniger hergestellt werden.

    Artikel 19

    (1) Die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem der Brennwein hergestellt worden ist, zahlt dem Hersteller den in Artikel 6 erster Unterabsatz genannten Betrag sowie gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz vorgesehene Erhöhung des Mindestankaufspreises gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 oder des Artikels 11.

    (2) Die Beihilfe wird je hl und je % vol vorhandener Alkohol des Weins vor der Verarbeitung zu Brennwein berechnet.

    (3) Die Toleranzen nach Artikel 12 finden auf die an den Betrieb des Herstellers gelieferten Weinmengen Anwendung.

    (4) Die Beihilfe wird für die Weinmenge gezahlt, die nach ihrer Verarbeitung zu Brennwein tatsächlich destilliert worden ist.

    Artikel 20

    Im Sinne dieser Verordnung gilt als zugelassene Brennerei die Brennerei, die in einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erstellenden Liste aufgeführt ist.

    Derjenige, für dessen Rechnung die Destillation erfolgt, wird einer zugelassenen Brennerei gleichgestellt. In diesem Fall muß die Destillation von einer zugelassenen Brennerei durchgeführt werden.

    Im Sinne dieser Verordnung gilt als zugelassener Hersteller der Hersteller, der in einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erstellenden Liste aufgeführt ist.

    Die Zulassung wird entzogen, wenn die Brennerei oder der Hersteller dem Erzeuger nicht den Mindestankaufspreis gemäß Artikel 5 zahlt. Sie kann entzogen werden, wenn die Brennerei oder der Hersteller den aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften geltenden anderen Verpflichtungen, insbesondere den Meldepflichten, nicht nachkommt. Artikel 21

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 28. Februar 1983 die in den genehmigten Destillationsverträgen aufgeführten Weinmengen mit.

    (2) Die Brennereien übersenden der Interventionsstelle spätestens am 10. jedes Monats eine Aufstellung über die im Vormonat destillierten Weinmengen und geben dabei die in reinem Alkohol ausgedrückten Mengen der erhaltenen Erzeugnisse an, wobei die mit einem Alkoholgehalt von 86 % vol und mehr von denen von 85 % vol und weniger gesondert aufzuführen sind.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission fernschriftlich spätestens am 20. jedes Monats für den Vormonat die destillierten Weinmengen sowie, in reinem Alkohol ausgedrückt, die erhaltenen Erzeugnismengen mit und führen sie gemäß Absatz 2 gesondert auf.

    (4) Die Mitgliedstaaten berichten bis spätestens 30. September 1983 über die Fälle der Brennereien oder Brennweinhersteller, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, sowie über die daraufhin getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 22

    (1) Die mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragten Interventionsstellen werden von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 343/79 benannt.

    (2) Die zuständige Interventionsstelle ist unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 19 Absatz 1 die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Destillation stattgefunden hat.

    Artikel 23

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, und insbesondere die Kontrollmaßnahmen, die verhindern, daß zur Destillation bestimmter Tafelwein zweckentfremdet wird. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die Verwendung eines Indikators vorsehen.

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nicht unter Berufung auf das Vorhandensein eines Indikators dem Inverkehrbringen eines zur Destillation bestimmten Weins oder der aus diesem Wein gewonnenen Destillate in ihrem Hoheitsgebiet widersetzen.

    Artikel 24

    Die Umrechnung der in dieser Verordnung genannten Beträge in Landeswährung wird anhand des am 16. Dezember 1982 im Weinsektor geltenden repräsentativen Kurses vorgenommen, der im Vorgriff ab 1. September 1982 angewandt wird.

    Artikel 25

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 1982.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. September 1982

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 227 vom 3. 8. 1982, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 64.

    (4) ABl. Nr. L 216 vom 24. 7. 1982, S. 2.

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