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Document 31982R1882

Verordnung (EWG) Nr. 1882/82 des Rates vom 12. Juli 1982 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf mechanische Armbanduhren mit Ursprung in der UdSSR

ABl. L 207 vom 15.7.1982, p. 1–3 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/07/1987

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/1882/oj

31982R1882

Verordnung (EWG) Nr. 1882/82 des Rates vom 12. Juli 1982 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf mechanische Armbanduhren mit Ursprung in der UdSSR

Amtsblatt Nr. L 207 vom 15/07/1982 S. 0001 - 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0087
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0090


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1882/82 DES RATES

vom 12. Juli 1982

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf mechanische Armbanduhren mit Ursprung in der UdSSR

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen in dem durch Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 84/82 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf mechanische Armbanduhren mit Ursprung in der UdSSR in Höhe von 9,9 % für Uhren ohne Goldauflage oder mit einer Goldauflage von 5 Mikron und weniger und von 23,6 % für Uhren mit einer Goldauflage von mehr als 5 Mikron ein. Diesen vorläufigen Zoll hat der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1072/82 (3) für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert.

Nach Einführung des vorläufigen Zolls legten der Hauptantragsteller, Timex Corporation of Dundee, und der hauptsächlich betroffene Einführer, Time Products Ltd. of London, der Kommission schriftliche Stellungnahmen vor und erläuterten ihren Standpunkt zu diesem Antidumpingzoll. Auf Antrag der beiden Parteien wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, von der Kommission mündlich angehört zu werden.

Time Products beantragte ferner, über einige der ausschlaggebenden Tatsachen und Erwägungen, die die Grundlage für die Einleitung der endgültigen Maßnahmen bildeten, in Kenntnis gesetzt zu werden; diesem Antrag wurde stattgegeben.

Hinsichtlich der Ermittlung der Dumpingspanne konnte keine der Angaben, die der Kommission seit Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls zugegangen sind, sie dazu veranlassen, von ihrer Auffassung abzurücken, nach der Hongkong eine »angemessene und nicht unvertretbare" Basis zur Ermittlung des Normalwerts der betreffenden Gegenstände ist. Zur Ermittlung des Normalwerts hat die Kommission, wie bereits bei der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls, für jede Hauptart der in die Gemeinschaft ausgeführten Uhren mit Ursprung in der UdSSR den errechneten Wert eines gleichartigen, in Hongkong hergestellten Erzeugnisses zugrunde gelegt.

Beide der hauptsächlich betroffenen Parteien legten jedoch neue Beweismittel zu den Bestandteilen dieser Berechnung vor. Zum einen machte Time Products geltend, daß die Zahlen an die jüngsten Entwicklung des Goldpreises und der Preise für Einzelteile in Hongkong angepasst werden müssten. Die Firma Timex vertrat andererseits die Ansicht, daß die Kommission einen ungerechtfertigt niedrigen Preis für einige der bei der Ermittlung des berechneten Wertes herangezogenen Einzelteile zugrunde gelegt habe.

Unter Berücksichtigung dieser neuen und Einbeziehung der bereits vorhandenen Beweismittel hat die Kommission eine Neuberechnung des Normalwerts vorgenommen. Dabei hat sie insbesondere den Goldpreis- und Wechselkursschwankungen Rechnung getragen. Keines der neuen Beweismittel veranlasste die Kommission zu einer Änderung der für die Einzelteile in Hongkong zugrunde gelegten Preise.

Hinsichtlich der Höhe der Ausfuhrpreise wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt, so daß die Kommission den Ausfuhrpreis auf die gleiche Weise ermittelte wie bei der vorläufigen Untersuchung, und zwar ausgehend von den vom sowjetischen Ausführer für die Ausfuhren nach dem Vereinigten Königreich tatsächlich geforderten Preise.

Die Firma Time Products hat ein Schreiben des sowjetischen Ausführers vorgelegt, in dem er seine vorherige Aussage bekräftigte, nach der die von ihm ausgeführten vergoldeten Uhren nur eine Auflage von 5 Mikron hätten. Die Kommission hält jedoch dieses Schreiben, für dessen Tatsachenbehauptungen keine Beweise beigefügt waren, nicht für ein ausreichendes

Beweismittel, vor allem da ihre eigenen Untersuchungen ergeben haben, daß im Untersuchungszeitraum Uhren mit einer Goldauflage von 10 Mikron auf dem britischen Markt verkauft wurden. Im Hinblick auf ihre endgültige Entscheidung ist die Kommission folglich davon ausgegangen, daß Uhren in beiden Vergoldungsstärken weiterhin eingeführt werden.

Bei der endgültigen Ermittlung des Dumping hat die Kommission dem Antrag von Time Products nach Verwendung der neuesten verfügbaren Daten Rechnung getragen und den Normalwert mit dem Ausfuhrpreis nach dem Vereinigten Königreich nicht nur im ersten Halbjahr, wie anläßlich der vorläufigen Entscheidung, sondern über das ganze Kalenderjahr 1981 verglichen, da dies der letzte Zeitraum war, für den die Kommission über hinreichend vollständige und nachprüfbare Angaben verfügte.

Aus diesem Vergleich ergeben sich Dumpingspannen zwischen Null und 51 % des Ausfuhrpreises. Unter der Annahme, daß die vergoldeten Uhren eine Auflage von fünf Mikron aufweisen, beträgt die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für alle Uhren 12,6 % des Ausfuhrpreises. Geht man davon aus, daß die vergoldeten Uhren eine Auflage von zehn Mikron enthalten, so entspricht die gewogene durchschnittliche Spanne nur für vergoldete Uhren 26,4 % des Ausfuhrpreises.

Hinsichtlich der einem Industriezweig der Gemeinschaft zugefügten Schädigung verfügt die Kommission nun über genauere und neuere Angaben zur Höhe der Einfuhren und den Anteilen der verschiedenen betroffenen Parteien auf dem britischen Markt, auf den im Jahr 1981 weiterhin fast die Gesamtheit aller Verkäufe von sowjetischen Armbanduhren in der Gemeinschaft entfiel.

Keines der neuen Beweismittel ändert etwas an den in der Verordnung (EWG) Nr. 84/82 aufgeführten Beweggründen, bei der Ermittlung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Industriezweig der Gemeinschaft vor allem die Lage der Timex Corporation zu berücksichtigen.

Zwar sind die britischen Einfuhren von mechanischen Uhren aus der Sowjetunion von 1,82 Millionen Stück im Jahr 1980 auf schätzungsweise 408 000 im Jahr 1981 zurückgegangen, doch ist dies nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Beweismitteln vor allem auf die hohen Lagerbestände zurückzuführen, die die Einführer bis Ende 1980 aufgebaut hatten.

Nach der geänderten Absatzschätzung der Kommission für den britischen Markt ergibt sich zwischen 1978 und 1980 ein Rückgang der Nachfrage nach mechanischen Uhren von 13 %. Im selben Zeitraum ging der Marktanteil von Timex Corporation, dem einzigen britischen Hersteller, von 31 % auf 23 % zurück, während der Anteil von Time Products von 12 % auf 15 % zunahm. Für das Jahr 1981, bei dem alle Beteiligten von einem erheblichen Nachfragerückgang ausgehen, kann die Kommission mit den ihr zur Verfügung stehenden Angaben keine zuverlässige Absatzschätzung vornehmen. Aus den vorliegenden Beweismittel geht jedoch hervor, daß der Absatz mechanischer Uhren von Timex auf dem britischen Markt gegenüber 1980 um 41 % zurückging, während der Absatz, den Time Products mit mechanischen Uhren aus der UdSSR auf diesem Markt erzielte, lediglich um 10 % unter dem Vorjahreswert lag.

Hinsichtlich der anderen Erwägungen zu der dem Industriezweig der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zugefügten Schädigung, die die Kommission zur Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls veranlassten, sind der Kommission keine neuen Beweismittel zugegangen.

Die Kommission bekräftigt deshalb die Schlußfolgerung aus der Verordnung (EWG) Nr. 84/82, nach der die Firma Timex weder in der Lage war, ihren Marktanteil zu halten, noch ihre Produktionskostensteigerungen voll abzuwälzen in Anbetracht des Drucks, den Time Products bei seinen Bemühungen, die von ihr im Jahr 1980 eingeführte zusätzliche Menge von sowjetischen Uhren zu verkaufen, auf die Preise von Timex ausübte.

Hinsichtlich der Schädigungen aufgrund anderer Faktoren, die einzeln oder zusammengenommen die Timex Corporation ebenfalls beeinträchtigen können, ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, daß die Nachfrage nach mechanischen Uhren seit 1978 tatsächlich zurückgegangen ist. Wie bereits vorstehend festgestellt, hat dieser Rückgang sich auf Timex sehr viel nachteiliger als auf Time Products ausgewirkt. Die Kommission führt dies auf die Tatsache zurück, daß Time Products für die von ihr zu Dumpingpreisen erworbenen sowjetischen Uhren niedrigere Preise als Timex für seine Uhren verlangt hat.

In ihrer jüngsten schriftlichen Stellungnahme an die Kommission bezieht sich Time Products auf den Absatz einer bestimmten mechanischen Uhr aus französischer Fertigung, die in Großbritannien zu einem niedrigeren Preis als die vergleichbare Timex-Uhr verkauft wird. Die Kommission stellt dazu fest, daß 1981 die gesamten britischen Einfuhren von mechanischen Uhren aus Frankreich mit dieser Art von Uhrwerk weniger als ein Viertel des Absatzes betrug, den Time Products im selben Jahr mit mechanischen Uhren aus der Sowjetunion erzielte, so daß der Verkauf dieser besonderen Uhr aus Frankreich wohl kaum als eine bedeutende Schädigung für Timex angesehen werden kann. Die Kommission stellt weiterhin fest, daß die als vergleichbar angeführte Timex-Uhr gegenüber der französischen Uhr tatsächlich eine Reihe zusätzlicher Leistungsmerkmale aufweist.

Somit hat nach Ansicht der Kommission die Sachaufklärung endgültig erwiesen, daß die durch gedumpte Einfuhren mechanischer Uhren mit Ursprung in der UdSSR verursachte Schädigung ungeachtet möglicher Schädigungen durch andere Faktoren als bedeutend angesehen werden muß. Unter diesen Umständen erfordert der Schutz der Gemeinschaftsinteressen die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren mechanischer Armbanduhren mit Ursprung in der UdSSR.

In Anbetracht des Ausmasses der Schädigung, die der Timex Corporation durch die gedumpten Einfuhren zugefügt worden ist, sollte die Höhe des endgültigen Antidumpingzolls der tatsächlich festgestellten Dumpingspanne entsprechen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für mechanische Armbanduhren der Tarifnummer ex 91.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend den NIMEXE-Kennziffern ex 91.01-37 und 57, mit Ursprung in der UdSSR, wird ein endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt.

(2) Der endgültige Antidumpingzoll beträgt:

a) für Uhren ohne Goldauflage oder mit einer Goldauflage von 5 Mikron und weniger: 12,6 % des Wertes frei Gemeinschaftsgrenze, unverzollt;

b) für Uhren mit einer Goldauflage von mehr als 5 Mikron: 26,4 % des Wertes frei Gemeinschaftsgrenze, unverzollt.

(3) Der niedrigere Antidumpingzoll wird erhoben, wenn der Einführer angemessene Unterlagen oder andere Beweismittel darüber vorlegen kann, daß die betreffende Sendung unter die in Absatz 2 Buchstabe a) genannte Warengruppe fällt.

(4) Für die Anwendung des in vorliegendem Artikel genannten Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

Artikel 2

Die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 84/82 vorläufig erhobenen Zölle werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. NÖRGAARD

(1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 1982, S. 14.

(3) ABl. Nr. L 125 vom 7. 5. 1982, S. 1.

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