Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31982R1865

Verordnung (EWG) Nr. 1865/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Aussetzung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse

ABl. L 206 vom 14.7.1982, p. 1–2 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/1865/oj

31982R1865

Verordnung (EWG) Nr. 1865/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Aussetzung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 206 vom 14/07/1982 S. 0001 - 0002


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1865/82 DES RATES

vom 29. Juni 1982

zur Aussetzung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (2) gilt seit dem 1. Juni 1982; aufgrund der Kompliziertheit der zu lösenden Probleme konnten jedoch bestimmte, für die tatsächliche Durchführung der Verordnung erforderliche Vorschriften bis jetzt noch nicht erlassen werden, wodurch sich beträchtliche Schwierigkeiten für das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation ergeben.

Dies betrifft insbesondere das System des finanziellen Ausgleichs nach Artikel 13 und das System der Übertragungsprämie nach Artikel 14 der genannten Verordnung.

Um das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation zu gewährleisten, ist es im dringenden öffentlichen Interesse der Gemeinschaft erforderlich, die Anwendung der Artikel 13 und 14 der genannten Verordnung bis zum 31. Dezember 1982 auszusetzen und als Übergangsmaßnahme, damit sich der Fischereisektor innerhalb der gewünschten Fristen an die neue Regelung anpassen kann, die Wiederherstellung des Systems des finanziellen Ausgleichs nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 (3) vorzusehen.

Es sollte soweit irgend möglich die Anwendung dieser Maßnahme ab 1. Juni 1982 vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anwendung der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 wird bis zum 31. Dezember 1982 ausgesetzt.

Artikel 2

Die Vorschriften des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 sowie die Vorschriften aller zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte bleiben bis zum 31. Dezember 1982 anwendbar.

Artikel 3

Die Artikel 1 und 2 gelten für alle ab 1. Juni 1982 vorgenommenen Rücknahmemaßnahmen, soweit dadurch nicht etwaige, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung erworbene subjektive Rechte beeinträchtigt werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. de KEERSMÄKER

(1) ABl. Nr. C 149 vom 14. 6. 1982, S. 90.

(2) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 1.

Top