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Document 31982R1860

Verordnung (EWG) Nr. 1860/82 der Kommission vom 12. Juli 1982 zur Änderung der Verordnung Nr. 184/66/EWG hinsichtlich der Höhe der Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr ,,1983' ' und der Zahlungsbedingungen

ABl. L 205 vom 13.7.1982, p. 10–10 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1984; Stillschweigend aufgehoben durch 31983R1915

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/1860/oj

31982R1860

Verordnung (EWG) Nr. 1860/82 der Kommission vom 12. Juli 1982 zur Änderung der Verordnung Nr. 184/66/EWG hinsichtlich der Höhe der Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr ,,1983' ' und der Zahlungsbedingungen

Amtsblatt Nr. L 205 vom 13/07/1982 S. 0010 - 0010


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1860/82 DER KOMMISSION

vom 12. Juli 1982

zur Änderung der Verordnung Nr. 184/66/EWG hinsichtlich der Höhe der Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr »1983" und der Zahlungsbedingungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2143/81 (2), und insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 5 der Verordnung Nr. 184/66/EWG der Kommission vom 21. November 1966 über die Sammlung, Prüfung und Weiterleitung der Buchführungsdaten zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2076/81 (4), sieht für jeden ordnungsgemäß ausgefuellten Betriebsbogen für das Rechnungsjahr »1982" eine Pauschalvergütung von siebenundsechzig ECU vor.

Die allgemeine Kostensteigerung und ihre Auswirkungen auf die Kosten der Erstellung des Betriebsbogens erfordern eine Änderung dieses Betrages.

Um eine zeitlich günstigere Abwicklung der Finanzierung der Pauschalvergütung zu gewährleisten, sollten die Zahlungsbedingungen so geändert werden, daß eine Abschlagszahlung möglich wird, ohne daß jedoch die Bedingungen der Gewährung dieser Vergütung geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 184/66/EWG wird die folgt geändert:

1. In Artikel 5 erster Unterabsatz wird folgende Angabe hinzugefügt:

»- 73 ECU für das Rechnungsjahr ,1983'."

2. In Artikel 5 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

»Vom Rechnungsjahr ,1983' an wird dieser Betrag in zwei Tranchen gezahlt:

- eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des Betrages zu Beginn des Rechnungsjahres jedes Mitgliedstaats für die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 vorgesehene Zahl von Buchführungsbetrieben;

- der Rest, dessen Höhe in der Weise berechnet wird, daß der Betrag mit der Anzahl ordnungsgemäß ausgefuellter und der Kommission übersandter Betriebsbögen multipliziert und um die vorgenannte Abschlagszahlung vermindert wird, binnen sechs Monaten nach Eingang der Betriebsbögen bei der Kommission."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Juli 1982 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1895/65.

(2) ABl. Nr. L 210 vom 30. 7. 1981, S. 1.

(3) ABl. Nr. 213 vom 20. 11. 1966, S. 3637/66.

(4) ABl. Nr. L 203 vom 23. 7. 1981, S. 20.

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