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Document 31982R1750

Verordnung (EWG) Nr. 1750/82 des Rates vom 30. Juni 1982 zur Festsetzung der Garantiepreise für Rohrzucker mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten für den Lieferzeitraum 1982/83

ABl. L 193 vom 3.7.1982, p. 1–1 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/1750/oj

31982R1750

Verordnung (EWG) Nr. 1750/82 des Rates vom 30. Juni 1982 zur Festsetzung der Garantiepreise für Rohrzucker mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten für den Lieferzeitraum 1982/83

Amtsblatt Nr. L 193 vom 03/07/1982 S. 0001 - 0001


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1750/82 DES RATES

vom 30. Juni 1982

zur Festsetzung der Garantiepreise für Rohrzucker mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten für den Lieferzeitraum 1982/83

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 136,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem Wortlaut der zweiten Erklärung, die dem Protokoll Nr. 7 über AKP-Zucker im Anhang zum Zweiten AKP-EWG-Abkommen (1) beigefügt ist, stellt die Gemeinschaft für Rohrzucker mit Ursprung in den in dieser Erklärung genannten überseeischen Ländern und Gebieten die gleiche Behandlung sicher, die in dem genannten Protokoll vorgesehen ist.

Der Beschluß 80/1186/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (2) bringt diesen Grundsatz zur Anwendung. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Anhangs IV dieses Beschlusses wird der Garantiepreis jedes Jahr festgesetzt.

Die Garantiepreise für den Lieferzeitraum 1982/83 für Rohrzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten sind durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels mit den betreffenden AKP-Staaten vereinbart worden. Es ist daher angebracht, daß der Rat dieselben Garantiepreise für Rohrzucker mit Ursprung in den betreffenden überseeischen Ländern und Gebieten festsetzt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1983 wird der in Artikel 4 Absatz 4 des Anhangs IV des Beschlusses 80/1186/EWG genannte Garantiepreis wie folgt festgesetzt:

a) für Rohzucker: 42,63 ECU je 100 kg,

b) für Weißzucker: 52,62 ECU je 100 kg.

Diese Preise gelten für Zucker der Standardqualität, wie diese in der Gemeinschaftsregelung festgelegt ist, unverpackt, cif »free out" europäische Häfen der Gemeinschaft.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. MAYSTADT

(1) ABl. Nr. L 347 vom 22. 12. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1980, S. 1.

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