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Document 31982R1177
Council Regulation (EEC) No 1177/82 of 11 May 1982 laying down certain measures for the conservation and management of fishery resources applicable to vessels flying the flag of certain non-member countries in the 200 nautical mile zone off the coast of the French department of Guyana
Verordnung (EWG) Nr. 1177/82 des Rates vom 11. Mai 1982 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-Zone vor der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen unter der Flagge bestimmter Drittländer
Verordnung (EWG) Nr. 1177/82 des Rates vom 11. Mai 1982 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-Zone vor der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen unter der Flagge bestimmter Drittländer
ABl. L 138 vom 19.5.1982, p. 1–7
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1983
Verordnung (EWG) Nr. 1177/82 des Rates vom 11. Mai 1982 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-Zone vor der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen unter der Flagge bestimmter Drittländer
Amtsblatt Nr. L 138 vom 19/05/1982 S. 0001 - 0007
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1177/82 DES RATES vom 11. Mai 1982 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-Zone vor der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen unter der Flagge bestimmter Drittländer DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), Die Gemeinschaft hat seit 1977 eine Regelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-Zone vor der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen, die die Flagge bestimmter Drittländer führen, getroffen, zuletzt mit der Verordnung (EWG) Nr. 848/81 (2); letztere Verordnung läuft am 31. März 1982 aus. Die Kontinuität dieser Regelung muß über diesen Zeitpunkt hinaus gesichert werden, insbesondere durch Beibehaltung der Beschränkung der Garnelenfänge in dieser Zone, damit diese Bestände erhalten werden und die Tätigkeit der betroffenen Fischer rentabel bleibt. Die in dem Gebiet des französischen Departements Guyana ansässige Garnelenverarbeitungsindustrie ist von den Anlandungen der Fischereifahrzeuge von Drittländern abhängig, die in der Fischereizone vor der Küste dieses Departements fischen. Es muß daher dafür gesorgt werden, daß die vertraglich zur Anlandung ihrer Garnelenfänge im französischen Departement Guyana verpflichteten Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeit fortsetzen können. Es empfiehlt sich, sowohl die Kontingente als auch die Zahl der den Schiffen aus Drittländern, die von den ihnen durch die Verordnung (EWG) Nr. 848/81 gebotenen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht haben, erteilten Lizenzen zu reduzieren. Die übrigen technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 848/81 sind beizubehalten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Schiffe, die die Flagge eines in Anhang I aufgeführten Landes führen, dürfen in der Zeit vom 1. April 1982 bis zum 31. März 1983 die in diesem Anhang genannten Arten in der 200-Meilen-Zone vor der Küste des französischen Departements Guyana unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen fischen. (2) Beifänge sind zugelassen, sofern sie bei einem aufgrund einer Lizenz im Sinne von Artikel 2 zugelassenen Fang gemacht werden. Artikel 2 (1) Für die Ausübung der Fischeritätigkeit in der in Artikel 1 genannten Zone ist es erforderlich, daß eine von der Kommission im Namen der Gemeinschaft ausgestellte Lizenz an Bord vorhanden ist und daß die darin enthaltenen Bestimmungen befolgt und die Kontrollmaßnahmen und die sonstigen Vorschriften über die Fischereitätigkeit in dieser Zone durchgeführt werden. (2) Diese Lizenzen werden den Behörden des betreffenden Drittlandes auf Antrag erteilt. (3) Die Kennbuchstaben und -ziffern jedes lizenztragenden Schiffes müssen deutlich auf beiden Seiten des Schiffsbugs sowie auf beiden Seiten der Decksaufbauten dort angebracht werden, wo sie am besten sichtbar sind. Die Buchstaben und Ziffern sind in einer Farbe anzubringen, die sich von der des Rumpfes und der Decksaufbauten abhebt, und dürfen weder entfernt, geändert, verdeckt noch sonst verborgen werden. Artikel 3 (1) Für den Garnelenfang können Lizenzen an Schiffe erteilt werden, die die Flagge eines in Anhang I Nummer 1 aufgeführten Landes führen und vertraglich verpflichtet sind, ihre gesamten Fänge im französischen Departement Guyana anzulanden. Die Hoechstzahl dieser Lizenzen ist in Anhang I Nummer I angegeben. Zusätzlich zu diesen Lizenzen können drei zeitlich befristete Lizenzen mit Verlängerungsmöglichkeit unter denselben Bedingungen erteilt werden. (2) Die Gültigkeit dieser Lizenzen erlischt mit dem Vertrag, der zur Anlandung der Fänge verpflichtet, spätestens jedoch am 31. März 1983. Die Gültigkeitsdauer der in Absatz 1 genannten zeitlich befristeten Lizenzen ist auf Zeiträume von drei Monaten begrenzt. Artikel 4 (1) Für den Garnelenfang können Lizenzen an Schiffe erteilt werden, die die Flagge eines in Anhang I Nummer 2 aufgeführten Landes führen. Die Menge der aufgrund dieser Lizenzen zugelassenen Fänge, die Hoechstzahl dieser Lizenzen sowie die Hoechstzahl der auf See verbrachten Tage, für welche die Lizenzen gültig sind, sind für jedes Land in Anhang I Nummer 2 angegeben. (2) Lizenzen nach Absatz 1 werden auf der Grundlage eines Fangplans erteilt, der von den Behörden des betreffenden Landes vorgelegt und von der Kommission genehmigt worden ist; er muß mit den in Anhang I Nummer 2 für das betreffende Land angegebenen Hoechstmengen übereinstimmen. (3) Die Geltungsdauer der einzelnen Lizenzen nach Absatz 1 ist auf den Fangzeitraum begrenzt, der in dem der Lizenz zugrunde liegenden Fangplan vorgesehen ist. (4) Alle an Schiffe eines Drittlandes erteilten Lizenzen nach Absatz 1 verlieren ihre Gültigkeit, sobald festgestellt wird, daß die in Anhang I Nummer 2 für dieses Land festgelegte Menge ausgeschöpft ist. Artikel 5 (1) Für den Fang anderer Arten als Garnelen können Lizenzen an Schiffe erteilt werden, die die Flagge eines in Anhang I Nummer 3 aufgeführten Landes führen. Die Hoechstzahl dieser Lizenzen ist für jedes Land in Anhang I Nummer 3 angegeben. (2) Die Erteilung von Lizenzen für den Fang von Thunfischartigen ist an die Verpflichtung des Reeders des Schiffes gebunden, den Besuch eines Beobachters an Bord auf Antrag der Kommission zu gestatten. Artikel 6 (1) Bei der Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Lizenz bei der Kommission sind folgende Angaben zu machen: a) Name des Schiffes, b) Registernummer, c) die aussen angebrachten Kennummern und -buchstaben, d) Registerhafen, e) Name und Anschrift des Eigners bzw. Schiffsmieters, f) Tagfähigkeit in BRT und Länge über alles, g) Motorleistung, h) Rufzeichen und Wellenfrequenz, i) vorgesehene Fangmethode, j) Fischarten, die gefangen werden sollen, k) Zeitraum, für den eine Lizenz beantragt wird. (2) Jede Lizenz gilt nur für ein einziges Schiff. Nehmen mehrere Schiffe an dem gleichen Fang teil, so muß jedes Schiff eine Lizenz besitzen. Artikel 7 (1) Um eine Lizenz im Sinne von Artikel 3 zu erhalten, ist für jedes betroffene Schiff das Bestehen eines gültigen Vertrages nachzuweisen, der den antragstellenden Reeder an einen Garnelenverarbeitungsbetrieb im französischen Departement Guyana bindet und ihn verpflichtet, alle Garnelenfänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung, Verpackung und Lagerhaltung in diesem Betrieb anzulanden. (2) Der in Absatz 1 genannte Vertrag muß den Sichtvermerk der französischen Behörden enthalten, die dafür Sorge tragen, daß er den tatsächlichen Kapazitätsgrenzen des vertragschließenden Verarbeitungsbetriebs entspricht. (3) Wird der in Absatz 2 erwähnte Sichtvermerk verweigert, so teilen die französischen Behörden dies unter Beifügung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme dem Betroffenen sowie der Kommission mit. Artikel 8 (1) Die Lizenz muß mindestens einen Monat vor dem Beginn der gewünschten Gültigkeit beantragt werden. (2) Lizenzen können im Hinblick auf die Erteilung neuer Lizenzen für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeit der Lizenzen tritt am ersten Tag des Monats nach der Zustellung der Lizenzen an die Kommission ein. Die neuen Lizenzen werden nach Maßgabe von Absatz 1 erteilt. Artikel 9 (1) Der Garnelenfang in der in Artikel 1 genannten Fischereizone ist in Gewässern mit einer Tiefe von weniger als 30 m verboten. (2) Der Fang anderer Arten als Garnelen ist nur bei Verwendung von Fangleinen gestattet. Artikel 10 Nach jedem Fischfang ist eine Aufstellung über die Fänge anzufertigen, für die in Anhang II ein Muster enthalten ist. Eine Kopie dieser Aufstellung ist innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Tag jeder Fangreise an die Kommission zu übermitteln. Artikel 11 (1) Der Kapitän eines Schiffes, das eine in den Artikeln 4 und 5 genannte Lizenz besitzt muß die in Anhang III vorgesehenen Bestimmungen einhalten; er muß insbesondere die dort aufgeführten Angaben über die in diesem Anhang genannte Funkstation übermitteln. Diese Bestimmungen sind Bestandteil der Lizenz. (2) Der Kapitän eines Schiffes, das eine Lizenz im Sinne von Artikel 3 besitzt, hat den französischen Behörden bei der Anlandung nach jeder Fangreise eine Erklärung vorzulegen, für deren Richtigkeit er allein verantwortlich ist und in der die Mengen der seit seiner letzten Erklärung gemachten und an Bord behaltenen Garnelenfänge angegeben werden müssen. Diese Erklärung wird auf einem Formular abgegeben, dessen Muster in Anhang IV enthalten ist. Artikel 12 (1) Die französischen Behörden ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 2 zu prüfen, insbesondere durch Vergleich mit dem in Artikel 10 genannten Schiffstagebuch. Nach der Prüfung wird die Erklärung von dem zuständigen Beamten unterzeichnet. (2) Die französischen Behörden wachen darüber, daß für alle Garnelenanlandungen im französischen Departement Guyana durch Schiffe, die eine Lizenz im Sinne von Artikel 3 besitzen, eine Erklärung nach Artikel 11 Absatz 2 abgegeben wird. (3) Die französischen Behörden melden der Kommission bis zum Ende jeden Monats die Erklärungen im Sinne des Absatzes 2 betreffend den vorhergehenden Monat. Artikel 13 (1) Die französischen Behörden treffen die geeigneten Maßnahmen einschließlich regelmässiger Schiffsinspektionen, um die ordnungsgemässe Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. (2) Bei einem ordnungsgemäß festgestellten Verstoß teilen die französischen Behörden der Kommission unverzueglich den Namen des betreffenden Schiffes und die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen mit. Artikel 14 (1) Die Lizenz eines Schiffes, das den Verpflichtungen aus dieser Verordnung oder der nach Artikel 3 vertraglich festgelegten Verpflichtung zur Anlandung nicht nachgekommen ist, kann zurückgezogen werden. (2) Im Falle der Ausübung der Fischereitätigkeit in der in Artikel 1 genannten Zone durch ein Schiff ohne gültige Lizenz, das einem Reeder gehört, der ein anderes oder verschiedene andere Schiffe mit gültigen Lizenzen besitzt, kann eine dieser Lizenzen zurückgezogen werden. (3) Einem Schiff, das den Verpflichtungen aus dieser Verordung oder der vertraglichen Anlandeverpflichtung nach Artikel 3 nicht nachgekommen ist, wird für vier bis zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Verstosses keine Lizenz erteilt. (4) In dem in Absatz 3 genannten Zeitraum wird dem Schiff eines Reeders, dem ein Schiff gehört, für das die Lizenz aufgrund dieses Artikels entzogen wurde oder das in der in Artikel 1 genannten Zone ohne Lizenz gefischt hat, keine Lizenz erteilt. Artikel 15 (1) Erhält die Kommission einen Monat lang die in Artikel 11 Absatz 1 genannte Mitteilung über ein Schiff, das eine Lizenz im Sinne der Artikel 4 und 5 besitzt, nicht, so wird diesem Schiff die Lizenz entzogen. (2) Macht ein Schiff, das eine Lizenz im Sinne von Artikel 3 besitzt, einen Monat lang nicht davon Gebrauch, so wird ihm die Lizenz entzogen, - ausser wenn das Schiff in Reparatur ist, - im Falle höherer Gewalt. Artikel 16 Die am 31. März 1982 auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 848/81 gültigen Lizenzen können auf Antrag der Behörden des betreffenden Landes bis zum 15. Mai 1982 verlängert werden. Die so verlängerten Lizenzen werden während der Dauer der Verlängerung auf die in Anhang I festgelegte jeweilige Anzahl der entsprechenden Lizenzen angerechnet. Artikel 17 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom 1. April 1982 bis 31. März 1983. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen in Brüssel am 11. Mai 1982. Im Namen des Rates Der Präsident P. de KEERSMÄKER (1) Stellungnahme vom 23. 4. 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 87 vom 1. 4. 1981, S. 1. ANHANG I 1. Lizenzen im Sinne von Artikel 3 1.2 // // // Schiffe unter der Flagge folgender Länder // Hoechstzahl der Lizenzen // // // USA Japan Korea // 78 Lizenzen 3 zeitlich befristete Lizenzen // // 2. Lizenzen im Sinne von Artikel 4 1.2.3.4 // // // // // Schiffe unter der Flagge folgender Länder // Zulässige Fangmenge (in t) // Hoechstzahl der Schiffe mit einer Lizenz // Hoechstzahl der Tage auf See // // // // // Barbados // p.m. // p.m. // p.m. // Guyana // p.m. // p.m. // p.m. // Surinam // 144 // 18 // 1 200 // Trinidad und Tobago // 69 // 9 // 600 // // // // 3. Lizenzen im Sinne von Artikel 5 1.2.3 // // // // Fischart // Schiffe unter der Flagge folgender Länder // Hoechstzahl der Lizenzen // // // // a) Thunfischartige // Japan // 5 // // Korea // 10 // b) andere // Venezuela // 6 // // Barbados // 5 // // // ANHANG III Besondere Bestimmungen 1. Schiffe, die eine Lizenz im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 besitzen, haben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreibanschrift: 24189 FISEU-B) über die Funkstation Cayenne (Rufzeichen FFI) in nachstehender Zeitfolge Meldung zu machen: a) bei jeder Einfahrt in die Zone, die sich bis 200 Seemeilen von der Küste des französischen Departments Guyana erstreckt, im folgenden »Zone" genannt; b) bei jeder Ausfahrt aus der Zone; c) bei jeder Einfahrt in einen Hafen eines Mitgliedstaats; d) bei jeder Ausfahrt aus einem Hafen eines Mitgliedstaats; e) wöchentlich für die abgelaufene Woche seit dem Tag der Einfahrt des Schiffes in die Zone nach Buchstabe a), oder seit dem Tag der Ausfahrt aus dem Hafen nach Buchstabe d). 2. Die gemäß der Lizenz und entsprechend der unter Nummer 1 vorgesehenen Zeitfolge übermittelten Meldungen müssen gegebenenfalls folgende Angaben enthalten und in der nachstehenden Reihenfolge durchgegeben werden: - Name des Schiffes, - Rufzeichen, - Lizenznummer, - laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise, - Art der Meldung je nach den Punkten der Nummer 1, - Datum, - Uhrzeit, - geographische Position, - bei Schiffen, die eine Lizenz im Sinne des Artikels 3 besitzen, die Tätigkeit während der betreffenden Zeitspanne (unterwegs, auf Fischfang, auf Anker liegend, im Hafen, andere), - Fangmenge nach Arten (in kg) je Operation, - die seit der vorangehenden Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg), - die geographischen Koordinaten, innerhalb derer die Fänge getätigt worden sind, - die seit der vorangehenden Meldung auf andere Schiffe umgeladene Fangmenge nach Arten (in kg), - Name, Rufzeichen und gegebenenfalls Lizenznummer des Schiffes, auf das umgeladen wurde, - Name des Kapitäns. 3. Kode zur Angabe der an Bord befindlichen Fischarten nach Nummer 2: S: Geisselgarnele (Penäidä) R: Andere Z: Thunfisch 4. Kann die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht von dem lizenztragenden Schiff übermittelt werden, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen des erstgenannten durchgegeben werden. ANHANG IV Erklärung gemäß Artikel 11 Absatz 2 ANLANDEERKLÄRUNG (1) 1.2.3.4 // Name des Schiffes: Name des Kapitäns: Unterschrift des Kapitäns: // // // Registriernummer: Name des Beauftragten: // Fangreise vom // / / // bis zum // / / // Anlandehafen: // // // 1,3 // // Angelandete Mengen in kg // // 1.2.3 // // // // Garnelenschwänze: // // kg // // d. h. ( × 1,6) = // kg ganze Garnelen // // // // Ganze Garnelen: // // kg // // 1.2 // Thunfischartige: kg // Andere Arten: kg // // (1) Ein Exemplar behält der Kapitän, ein zweites Exemplar wird von dem Kontrollbeamten aufbewahrt, und ein drittes Exemplar wird der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugesandt.