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Document 31982R0448

    Verordnung (EWG) Nr. 448/82 des Rates vom 25. Februar 1982 zur zeitweiligen Aussetzung bestimmter Regeln zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge

    ABl. L 55 vom 26.2.1982, p. 66–66 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1982

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/448/oj

    31982R0448

    Verordnung (EWG) Nr. 448/82 des Rates vom 25. Februar 1982 zur zeitweiligen Aussetzung bestimmter Regeln zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge

    Amtsblatt Nr. L 055 vom 26/02/1982 S. 0066 - 0066


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 448/82 DES RATES

    vom 25. Februar 1982

    zur zeitweiligen Aussetzung bestimmter Regeln zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 2 Absatz 1a Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3605/81 (2), wird bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge der Hundertsatz 1 so lange angewendet, wie das nach Abzug von 1 bzw. 1,5 Punkten erhaltene Ergebnis weniger als 1,1 und mehr als 0 beträgt.

    In Anbetracht der im Anschluß an die währungspolitischen Ereignisse vom 22. Februar 1982 eingetretenen Änderungen der Leitkurse der Währungen der Mitgliedstaaten, die Teil des Europäischen Währungssystems ausmachen, könnte die Anwendung dieser Regel zur Einführung von Währungsausgleichbeträgen bei Mitgliedstaaten führen, die diese Beträge am 22. Februar 1982 nicht anwendeten.

    Da demnächst ein Beschluß betreffend die Agrarpreise und die repräsentativen Kurse für das Wirtschaftsjahr 1982/83 zu treffen ist, erscheint es nicht angebracht, vorgenannte Währungsausgleichsbeträge für einen kurzen Zeitraum einzuführen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 2 Absatz 1a Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 wird kein Währungsausgleichsbetrag festgesetzt, wenn diese Vorschrift infolge einer Änderung der Leitkurse der betreffenden Währungen im Anschluß an die währungspolitischen Ereignisse vom 22. Februar 1982 zur Einführung von Währungsausgleichsbeträgen führen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt vom 22. Februar bis 31. März 1982.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1982.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. EYSKENS

    (1) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 362 vom 17. 12. 1981, S. 2.

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