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Document 31982R0147

Verordnung (EWG) Nr. 147/82 der Kommission vom 22. Januar 1982 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 im Rahmen der durch die Entscheidung 81/588/EWG eröffneten Dauerausschreibung

ABl. L 17 vom 23.1.1982, p. 26–26 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1982

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/147/oj

31982R0147

Verordnung (EWG) Nr. 147/82 der Kommission vom 22. Januar 1982 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 im Rahmen der durch die Entscheidung 81/588/EWG eröffneten Dauerausschreibung

Amtsblatt Nr. L 017 vom 23/01/1982 S. 0026 - 0026


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( 1 ) ABL . NR . L 281 VOM 1 . 11 . 1975 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 198 VOM 20 . 7 . 1981 , S . 2 .

( 3 ) ABL . NR . L 210 VOM 30 . 7 . 1981 , S . 54 .

( 4 ) ABL . NR . L 213 VOM 11 . 8 . 1975 , S . 5 .

( 5 ) ABL . NR . L 363 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 84 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 147/82 DER KOMMISSION

VOM 22 . JANUAR 1982

ZUR ABWEICHUNG VON BESTIMMTEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2042/75 IM RAHMEN DER DURCH DIE ENTSCHEIDUNG 81/588/EWG ERÖFFNETEN DAUERAUSSCHREIBUNG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2727/75 DES RATES VOM 29 . OKTOBER 1975 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE ( 1 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1949/81 ( 2 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 12 ABSATZ 2 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DURCH DIE ENTSCHEIDUNG 81/588/EWG DER KOMMISSION VOM 14 . JULI 1981 ( 3 ) WURDE EINE DAUERAUSSCHREIBUNG ZUR AUSFUHR NACH POLEN VON 200 000 TONNEN BACKFÄHIGEM WEICHWEIZEN IM BESITZ DER FRANZÖSISCHEN INTERVENTIONSSTELLE ERÖFFNET . DIE NORMALE GÜLTIGKEITSDAUER DER AUSFUHRLIZENZEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ERWEIST SICH FÜR DIE AUSFUHR DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE UNTER DEN IN DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN BESONDEREN BEDINGUNGEN ALS NICHT AUSREICHEND . ABWEICHEND VON ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2042/75 DER KOMMISSION VOM 25 . JULI 1975 ÜBER BESONDERE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR - UND AUSFUHRLIZENZEN FÜR GETREIDE UND REIS ( 4 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3480/80 ( 5 ) , IST ES DAHER ZWECKMÄSSIG , DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER IM RAHMEN DER BETREFFENDEN AUSSCHREIBUNG ERTEILTEN LIZENZEN BIS ZUM 31 . MÄRZ 1982 ZU VERLÄNGERN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MÄSSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) ABWEICHEND VON ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2042/75 WIRD DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER GEMÄSS ARTIKEL 4 DER ENTSCHEIDUNG 81/588/EWG ERTEILTEN AUSFUHRLIZENZEN BIS ZUM 31 . MÄRZ 1982 VERLÄNGERT .

( 2 ) ZUR DURCHFÜHRUNG DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN VORSCHRIFTEN HAT DER BETREFFENDE DIE AUSFUHRLIZENZ DER ERTEILENDEN STELLE VORZULEGEN , WELCHE DIE NOTWENDIGEN ANPASSUNGEN VORNIMMT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 22 . JANUAR 1982

FÜR DIE KOMMISSION

POUL DALSAGER

MITGLIED DER KOMMISSION

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