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Document 31982L0050
Council Directive 82/50/EEC of 19 January 1982 amending the first Council Directive, of 23 July 1962, on the establishment of common rules for certain types of carriage of goods by road between Member States
Richtlinie 82/50/EWG des Rates vom 19. Januar 1982 zur Änderung der ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten
Richtlinie 82/50/EWG des Rates vom 19. Januar 1982 zur Änderung der ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten
ABl. L 27 vom 4.2.1982, p. 22–23
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006L0094
Richtlinie 82/50/EWG des Rates vom 19. Januar 1982 zur Änderung der ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten
Amtsblatt Nr. L 027 vom 04/02/1982 S. 0022 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0192
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0038
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0192
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0038
***** RICHTLINIE DES RATES vom 19. Januar 1982 zur Änderung der ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten (82/50/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist angebracht, vorzusehen, daß bei bestimmten Beförderungen, bei denen im Rahmen der ersten Richtlinie vom 23. Juli 1962 (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/79/EWG (4), die Kontingentierung aufgehoben worden ist, auch jede Genehmigungspflicht aufgehoben wird. Bestimmte andere Beförderungen können von jeder Kontingentierung und Genehmigungspflicht befreit werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Dem Anhang I der ersten Richtlinie vom 23. Juli 1962 werden folgende Nummern angefügt: »14. Die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge. 15. Die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeugs, das ein Fahrzeug ersetzen soll, welches in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch den Abschleppwagen aufgrund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung. 16. Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke. 17. Die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung. 18. Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen." (2) Anhang II der ersten Richtlinie vom 23. Juli 1962 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: »2. Die Beförderung von Waren zur Versorgung von Seeschiffen und Flugzeugen." b) Die Nummern 3, 5 und 6 werden gestrichen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1983 nachzukommen. Sie setzen die Kommission vor dem 1. Juli 1982 davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 1982. Im Namen des Rates Der Präsident P. de KEERSMÄKER (1) ABl. Nr. C 327 vom 15. 12. 1980, S. 65. (2) ABl. Nr. C 138 vom 9. 6. 1981, S. 56. (3) ABl. Nr. 70 vom 6. 8. 1962, S. 2005/62. (4) ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 23.