EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31982D0628

82/628/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. August 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.696 - Vertriebssystem der Ford Werke AG - Einstweilige Anordnung) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

ABl. L 256 vom 2.9.1982, p. 20–28 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/08/1982

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1982/628/oj

31982D0628

82/628/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. August 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.696 - Vertriebssystem der Ford Werke AG - Einstweilige Anordnung) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 256 vom 02/09/1982 S. 0020 - 0028


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. August 1982

betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.696 - Vertriebssystem der Ford Werke AG - Einstweilige Anordnung)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(82/628/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1,

im Hinblick auf den am 14. Mai 1976 von der Ford Werke AG, Köln, Bundesrepublik Deutschland, gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 angemeldeten »Haupthändler-Vertrag",

im Hinblick auf die bei der Ford Werke AG am 13. und 14. Mai 1982 durchgeführten Nachprüfungen,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 2. Juli 1982, das Verfahren einzuleiten,

nach Anhörung des beteiligten Unternehmens und interessierter Dritter am 23. Juli 1982 gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung Nr. 17,

nachdem dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 23. Juli 1982 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

SACHVERHALT

A. ZUM VERTRIEBSSYSTEM DER FORD WERKE AG IN DEUTSCHLAND

1. Die Ford Werke AG (Ford AG) praktiziert in Deutschland ein Vertriebssystem, das auf dem am 14. Mai 1976 bei der Kommission angemeldeten Haupthändler-Vertrag beruht. Es sieht im wesentlichen folgende Beschränkungen vor:

- Auswahl der Händler nach qualitativen und quantitativen Kriterien und Zuordnung eines Vertragsgebiets mit erhöhter Marktverantwortung des Händlers (Marktverantwortungsgebiet) (Artikel 6 und 7 Haupthändler-Vertrag),

- Verbot des Vertriebes konkurrierender Marken (Artikel 5 Haupthändler-Vertrag),

- Verbot des Verkaufs von Ford-Fahrzeugen an nicht dem Vertriebssystem angehörende Wiederverkäufer (Artikel 2 Haupthändler-Vertrag),

- Verbot bestimmter Vertriebsaktivitäten ausserhalb des Vertragsgebiets (Artikel 6 Haupthändler-Vertrag).

2. Im vorliegenden Verfahren sind vor allem die Regelungen des Haupthändler-Vertrags über das Verkaufsprogramm der Ford AG sowie über die Vertriebsberechtigung der Ford-Haupthändler von Bedeutung. Die einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt:

Artikel 1 Absatz 1

»Erzeugnisse sind alle Fahrzeuge und Original-Teile - wie nachstehend definiert - sowie die im Lieferprogramm der Gesellschaft enthaltenen Karosserien und sonstigen Aufbauten für Fahrzeuge. Die sonstigen im Lieferprogramm enthaltenen Waren sind Gegenstand von Sonderverträgen und fallen nicht unter den in diesem Vertrag verwendeten Begriff Erzeugnisse".

Artikel 1 Absatz 2

»Fahrzeuge sind die normalen Serienausführungen aller in Anlage 1 zu diesem Haupthändler-Vertrag aufgeführten Personenkraftwagen, leichten Nutzfahrzeuge und Fahrgestelle".

Anlage 1 lautet:

» . . . Nach Maßgabe dieses Vertrages ist der Haupthändler berechtigt, folgende Modell-Linien zu verkaufen:

Personenkraftwagen

Fiesta,

Escort,

Taunus,

Capri,

Granada;

leichte Nutzfahrzeuge

Transit (mit Benzinmotor) . . ."

Artikel 2 Absatz 1

»Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Haupthändler ihre Erzeugnisse zu verkaufen. Der Haupthändler übernimmt die Verpflichtung, diese Erzeugnisse an Endverbraucher oder Wiederverkäufer zu verkaufen.

a) Der Haupthändler ist berechtigt, Fahrzeuge an Endverbraucher zu verkaufen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in seinem Marktverantwortungsgebiet ansässig sind oder nicht . . .

b) Der Haupthändler ist berechtigt, Fahrzeuge zum Wiederverkauf an seine Unterorganisation und an andere Haupthändler zu verkaufen; weiterhin an Händler, die in einem anderen EG-Land ansässig und von einer Konzerngesellschaft zum Verkauf solcher Fahrzeuge ermächtigt sind . . ."

3. Die Regelung des von der Ford Motor Company Limited (Ford Britain) im Vereinigten Königreich verwandten »Main Dealer's Agreement" stimmt hinsichtlich der Umschreibung des Verkaufsprogramms sowie der Vertriebsberechtigung der »Main Dealer" mit den Vorschriften des Haupthändler-Vertrags überein. Die Fahrzeuge werden auch hier ganz allgemein nach Modell-Linien (»Fiesta", »Escort", »Cortina", »Capri", »Granada") beschrieben, eine Einschränkung des Lieferprogramms nach Fahrzeugspezifikationen erfolgt nicht. Verkäufe an Endverbraucher sowie an Händler, die in einem anderen EG-Land ansässig und von einer anderen Ford-Gesellschaft zum Verkauf von Ford-Fahrzeugen ermächtigt sind, werden für uneingeschränkt zulässig erklärt.

B. DER VERTRIEB VON RECHTSLENKER-FAHRZEUGEN DURCH DIE FORD AG VOR DEM 1. MAI 1982

4. Die Ford AG vertrieb Rechtslenker-Fahrzeuge (RL-Fahrzeuge) bisher im wesentlichen in zwei grossen Kategorien:

1. über deutsche Ford-Händler im Rahmen des Ford-Haupthändler-Vertrags,

2. im Rahmen des »Visit Europe Plan", d. h. im Wege des Direktverkaufs an einzelne Verbraucher.

5. Bei den von der Ford AG vertriebenen RL-Fahrzeugen handelt es sich um normale Serienfahrzeuge. Sie kamen aus der Produktion ihrer Werke Köln-Niehl, Saarlouis und Genk. Sie wurden, den gesetzlichen Bestimmungen am Ort ihrer voraussichtlichen Erstzulassung entsprechend, in zwei Ausstattungsvarianten geliefert: Für das »Visit Europe"-Geschäft mit Meilentachometer sowie mit auf Linksverkehr ausgerichteten Aussenspiegeln und Lampen (»UK-Spezifikation"). Die zur Auslieferung an deutsche Händler vorgesehenen Fahrzeuge wurden dagegen im allgemeinen gemäß den Vorschriften der deutschen Strassenverkehrsordnung ausgerüstet (z. B. mit Kilometer- anstelle von Meilentachometer, »deutsche Spezifikation").

Der Händlereinkaufspreis für RL-Fahrzeuge entsprach demjenigen der entsprechenden linksgelenkten Ausführungen, jedoch zuzueglich einer »Bearbeitungsgebühr" von DM . . . (1).

6. Die Verkäufe von RL-Fahrzeugen »deutscher Spezifikation", erfolgten im Rahmen des Ford-Haupthändler-Vertrags. Die Ford AG betrachtete diese Fahrzeuge als Teil ihres Verkaufsprogramms.

Die Fahrzeuge wurden von den deutschen Ford-Händlern bei der Auftragsabwicklung »Inland" bestellt. Sie wurden auch bei der Berechnung der Mengenboni berücksichtigt. Infolge ihrer Ausrüstung gemäß den Vorschriften der deutschen Strassenverkehrsordnung war jedoch ein besonderes Bestellverfahren eingeführt worden.

7. Die Auslieferung rechtsgelenkter Fahrzeuge an deutsche Händler entwickelte sich wie folgt:

1.2.3.4 // // // // // 1980 // 1981 // 1982 (1.1-18.6.82) // Auftragsbestand per 18.6.1982 // // // // // . . . // . . . // . . . // . . . // // // //

Im Rahmen des »Visit Europe Plan" wurden ausgeliefert:

1.2.3.4 // // // // // 1980 // 1981 // 1982 (1.1-15.6.82) // Auftragsbestand per 18.6.1982 // // // // // . . . // . . . // . . . // . . . // // // //

8. Die Nachfrage nach RL-Fahrzeugen auf dem Kontinent setzte verstärkt seit dem Frühjahr 1981 ein. Kamen im März 1981 erst . . . Fahrzeuge zur Auslieferung, so waren es im März 1982 bereits . . . Fahrzeuge. Noch stärker als die Zahl der Auslieferungen wuchs die Zahl der bei Ford AG eingegangenen Bestellungen. Dies ergibt sich deutlich aus einer Zusammensicht der vorgenannten Zahlen des Jahres 1982 über Auslieferungen und restlichen Auftragsbestand.

9. Die überwiegende Zahl der von der Ford AG auf dem Kontinent verkauften RL-Fahrzeuge war zur Verwendung im Vereinigten Königreich bestimmt, und zwar bei den Fahrzeugen des »Visit Europe Plan" zu praktisch 100 % und bei den an deutsche Händler gelieferten Fahrzeugen zuletzt zu etwa 80 %. Ein erheblicher Teil der an deutsche Händler gelieferten Fahrzeuge wurde zunächst in Deutschland zugelassen und erst später als Gebrauchtwagen in das Vereinigte Königreich ausgeführt.

10. Parallel mit der Steigerung der Verkaufszahlen entwickelte sich auch die Zahl der am Geschäft mit RL-Fahrzeugen beteiligten deutschen Ford-Händler:

1.2.3 // // // // 1980 // 2. Quartal 1981 // 1. Quartal 1982 // // // // . . . // . . . // . . . // // //

Weitere etwa 60 Händler waren am »Visit Europe"-Geschäft beteiligt. Daraus folgt, daß im 1. Quartal 1982 bereits über . . . Händler, d. h. etwa . . % der . . . deutschen Ford-Haupthändler, wenn auch im einzelnen in sehr unterschiedlichem Umfang, am Verkauf von RL-Fahrzeugen teilnahmen.

C. DIE EINSTELLUNG DES VERTRIEBS VON RL-FAHRZEUGEN DURCH DIE FORD-GESELLSCHAFTEN AUF DEM KONTINENT

11. Auf Drängen von Ford Britain wurde im März 1982 innerhalb der Ford-Gruppe entschieden, den Vertrieb von RL-Fahrzeugen durch die kontinentaleuropäischen Ford-Gesellschaften einzustellen. Diese Grundsatzentscheidung wurde in zwei Etappen verwirklicht:

- Mit Wirkung zum 1. April 1982 im Vertriebsbereich der sogenannten National Sales Companies, Ford Denmark und Ford Netherlands. Ford Belgium hatte rechtsgelenkte Fahrzeuge bereits im Juni 1981 aus dem Verkaufsprogramm genommen.

- Mit Wirkung zum 1. Mai 1982 durch die Ford AG.

Auf die Ford AG entfallen über 95 % der von dieser Grundsatzentscheidung betroffenen Lieferungen.

12. Zur Unterrichtung von etwa . . . deutschen Ford-Händlern, die in der Vergangenheit RL-Fahrzeuge verkauft hatten, versandte die Ford AG am 27. April 1982 ein Rundschreiben folgenden Inhalts:

»Betreff: Rechtsgelenkte Ford-Fahrzeuge

Sehr geehrte Herren,

In der Vergangenheit haben wir von Ihnen und einer beschränkten Anzahl anderer Ford-Haupthändler Aufträge über rechtsgelenkte Fahrzeuge in einem insgesamt nicht nennenswerten Umfang ausgeführt. Da wir den Vertrieb von Fahrzeugen für den deutschen Markt, der ausschließlich linksgelenkten Fahrzeuge erfordert, wahrnehmen, sind rechtsgelenkte Versionen nicht Bestandteil unseres normalen Verkaufsprogramms. Wir sind lediglich fallweise den Käuferwünschen spezieller Kunden entgegengekommen, z. B. Interessenten im Rahmen des Visit-Europe-Geschäfts, aus Kreisen der Diplomaten oder der in der Bundesrepublik stationierten Nato-Truppen.

Unsere Inlands-Vertriebsorganisation ist auf ihre Aufgabe hin ausgerichtet, den deutschen Markt optimal für unsere Erzeugnisse zu erschließen. Diese Ausrichtung erlaubt es uns nicht mehr, das Geschäft mit rechtsgelenkten Fahrzeugen für einen speziellen Kundenkreis mit Sonderwünschen aufrechtzuerhalten.

Wir teilen Ihnen daher mit, daß wir Aufträge für rechtsgelenkte Fahrzeuge nur noch annehmen können, wenn diese von Ihnen vor dem 1. Mai 1982 abgeschlossen wurden. Dieser Beschluß betrifft auch Aufträge im Rahmen des Visit-Europe-Plans. Aufträge, die von Ihnen vor dem 1. Mai 1982 abgeschlossen wurden und bis zum 7. Mai 1982 bei uns eingegangen sind, werden noch nach dem bisherigen Verfahren abgewickelt. Der Visit-Europe-Plan, der, mit der entsprechenden personellen Ausstattung, für Touristen, Diplomaten und Geschäftsreisende von vorwiegend anderen Kontinenten geschaffen wurde, bleibt für linksgelenkte Fahrzeuge weiter aufrechterhalten. Rechtsgelenkte Fahrzeuge werden von der ,Ford Personal Import and Export Limited', 8 Balderton Street, London W 1 Y 2 B N, angeboten. Sollten Sie Interessenten für rechtsgelenkte Fahrzeuge aufsuchen, so bitten wir Sie, diese an die vorgenannte Firma oder jeden beliebigen autorisierten Ford-Händler in Großbritannien zu verweisen. Zwecks entsprechender Information etwaiger Interessenten wird Ihnen in Kürze ein Prospekt in englischer Sprache in ausreichender Stückzahl zugehen, den sie bitte in Ihren Schauräumen auslegen wollen. In der Zwischenzeit wollen Sie bitte das beigefügte Merkblatt zur Unterrichtung von Interessenten für rechtsgelenkte Fahrzeuge verwenden.

Mit freundlichen Grüssen

H. Dederichs"

D. DER VERTRIEB VON RL-FAHRZEUGEN AUF DEM KONTINENT NACH DEM 1. MAI 1982

13. Alle Verkäufe von RL-Fahrzeugen auf dem Kontinent werden nunmehr über Personal Import Export Limited (PIE), eine Tochtergesellschaft von Ford Britain, abgewickelt. Für das Geschäft mit britischem Militärpersonal in der Bundesrepublik wird sich PIE der NAAFI sowie wieterer Firmen als Verkaufsvermittler bedienen. Deutsche Ford-Händler sind von diesem Geschäft ausgeschlossen. Sie sind gehalten, mögliche Kunden an PIE oder an Ford-Händler in Großbritannien zu verweisen.

14. PIE beliefert auf dem europäischen Kontinent nur die folgenden Kundenkategorien:

- britisches Militärpersonal,

- andere britische Staatsbürger auf »Permanent Post" ausserhalb des Vereinigten Königreichs,

- Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen,

- Touristen und Geschäftsleute aus Drittländern.

15. PIE verkauft RL-Fahrzeuge auf dem Kontinent zu den jeweiligen deutschen Listenpreisen zuzueglich eines Aufschlags von . . %. Nach Angaben der Ford AG sollen die Fahrzeuge, auch soweit sie in Deutschland bzw. in Belgien gebaut werden, zunächst nach Großbritannien verbracht und von dort wieder zurückgeliefert werden. Der Aufschlag von . . % ist u. a. dazu bestimmt, die zusätzlichen Transportkosten zu decken.

E. DIE PREISUNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND DEUTSCHLAND

16. Die Preisunterschiede, bezogen auf den Händlerabgabepreis vor Steuern, zwischen Großbritannien und Deutschland belaufen sich im Durchschnitt derzeit auf etwa . . %. Hierbei ist die Preissenkung in Großbritannien zum 1. April 1982 ebenso berücksichtigt wie der Gegenwert von Ausstattungsunterschieden bei den Grundmodellen in beiden Ländern. Nachstehend sind die Preisunterschiede für einige Modelle beispielhaft wiedergegeben:

1.2 // Escort L 1,3 l, 5 Türen // + DM . . . - + . . % // XR 3, 3 Türen // + DM . . . - + . . % // Taunus/Cortina L 2,0 l, 4 Türen // + DM . . . - + . . % // GHIA 2,8 l, 4 Türen // + DM . . . - + . . % // Granada S 2,0 l, 4 Türen // + DM . . . - + . . % // GHIA 2,8 l, Autom., 4 Türen // + DM . . . - + . . % // Capri S 2,0 l, OHC // + DM . . . - + . . % // Injection 2,8 l // - DM . . . - - . . %

Die vorstehenden Zahlen beruhen auf Angaben der Ford AG. Der dem Preisvergleich zugrunde gelegte Wechselkurs beträgt £ 1 = DM . . .

F. DIE GRÜNDE FÜR DIE EINSTELLUNG DES RL-VERTRIEBS DURCH DIE FORD AG - EIGENES VORBRINGEN

17. Die Unternehmen der Ford-Gruppe haben in der Anhörung am 23. Juli 1982 keine Zweifel daran gelassen, daß das Ziel der Einstellung des Vertriebs von RL-Fahrzeugen auf dem Kontinent die Erhaltung des Preisniveaus für neue Ford-Fahrzeuge im Vereinigten Königreich ist. Die uneingeschränkte Möglichkeit von Parallelimporten würde zu schwerwiegenden Einnahmeverlusten, insbesondere bei Ford Britain, führen. Aber auch der Ford AG würden Einnahmeverluste entstehen. Diese beruhten darauf, daß die Verrechnungspreise gegenüber Ford Britain höher seien als die Abgabepreise an die deutschen Händler. Von der gesamten RL-Produktion der Ford AG im Jahr 1981 von . . . Fahrzeugen seien . . . Fahrzeuge direkt an Ford Britain zum Verkauf im Vereinigten Königreich geliefert worden.

Die Ford AG hat gegenüber der Kommission erklärt, daß im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wirtschaftliche Erfordernisse sie zwingen könnten, die Preise für RL-Fahrzeuge in Deutschland so festzusetzen, daß der Anreiz für Parallelausfuhren nach dem Vereinigten Königreich entfalle. Dies bedeutet, daß RL-Fahrzeuge erheblich teurer an deutsche Händler abgegeben würden als gleichartige linksgelenkte Fahrzeuge.

18. Als weiteren Grund für die Einstellung des RL-Vertriebs führt die Ford AG an, die Händler würden durch den Wegfall der RL-Verkäufe zu verstärkten Verkaufsanstrengungen in ihrem Marktverantwortungsgebiet veranlasst. Sie würden nicht mehr länger von ihrer eigentlichen Vertriebsaufgabe »abgelenkt". Die Ford AG war allerdings bisher nicht in der Lage, im Zusammenhang mit Verkäufen von RL-Fahrzeugen eine etwaige Vernachlässigung der Verkäufe im Marktverantwortungsgebiet zu belegen.

G. DIE REAKTION DER VON DER MASSNAHME DER FORD AG BETROFFENEN, DER ÖFFENTLICHKEIT SOWIE DER WETTBEWERBER

19. Die Einstellung des RL-Vertriebs hat zu Protesten mehrerer besonders betroffener deutscher Ford-Händler sowie der »Deutschen Ford-Händler-Vereinigung e. V." geführt.

20. Bei der Kommission sind Beschwerden britischer Staatsbürger eingegangen, die keine RL-Fahrzeuge mehr auf dem Kontinent beziehen konnten.

21. Das Bureau Européen des Unions des Consommateurs (BEUC) hat am 12. Mai 1982 bei der Kommission die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gegenüber vier Kraftfahrzeugherstellern, darunter auch der Ford AG, beantragt.

22. In einer Vielzahl von Veröffentlichungen, insbesondere in der britischen Presse, ist die Maßnahme der Ford AG als Behinderung des zwischenstaatlichen Handels sowie als Herausforderung für die Wettbewerbsordnung der Gemeinschaft und ihrer Organe gewertet worden. Die Behinderungen des Handels mit rechtsgelenkten Fahrzeugen war bereits Gegenstand zahlreicher parlamentarischer Anfragen, verbunden mit der Aufforderung, rasch die Einheit eines gemeinsamen Automobilmarktes wiederherzustellen.

23. Das Vorgehen der Ford AG sowie die Reaktion der Kommission hierauf werden in der Kraftfahrzeugindustrie sowie im Kraftfahrzeughandel in der Gemeinschaft mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Es besteht die Gefahr, daß andere Hersteller dem Beispiel der Ford-Gruppe, die Marktführer im Vereinigten Königreich ist (Marktanteil 1981 . . %, Verkäufe im Jahr 1981 etwa . . . Fahrzeuge) und auch in Irland eine starke Marktstellung innehat, folgen und dem aus ihrer Sicht unerwünschten Parallelhandel mit rechtsgelenkten Fahrzeugen kurzfristig ein Ende bereiten.

RECHTLICHE BEURTEILUNG

A. VORAUSSETZUNGEN ZUM ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

I. Anwendbarkeit von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17

24. Wird bei der Kommission eine Vereinbarung mit dem Ziel einer Freistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 angemeldet, so hat die Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 zu untersuchen, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt und ob diese Zuwiderhandlung nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden kann. Besteht keine Möglichkeit der Freistellung einer festgestellten und praktizierten Zuwiderhandlung, so kann die Kommission weiterhin im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 6 und in Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 das Unternehmen zur Abstellung der Zuwiderhandlung verpflichten (Abstellungsentscheidung).

II. Befugnis zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei Wahrscheinlichkeit einer Zuwiderhandlung

25. Die Befugnis zum Erlaß einer Abstellungsentscheidung muß, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Beschluß vom 17. Januar 1980 - Rechtssache 792/79 R »Camera Care", Slg. 1980, S. 119 ff. - im Entscheidungsgrund 17 dargelegt hat, »auf die wirksamste und dem Umständen des Einzelfalles am ehesten angemessene Weise ausgeuebt werden." Dies bedeutet, daß einer Abstellungsentscheidung »alle vorbereitenden Maßnahmen vorausgehen können, die (der Kommission) zu einem gegebenen Zeitpunkt . . . notwendig erscheinen." Der Erlaß einstweiliger Anordnungen geht somit der Feststellung und damit auch der Abstellung einer Zuwiderhandlung nach Artikel 85 oder 86 voraus. Hieraus folgt, daß in diesem Abschnitt des Verfahrens noch nicht mit Sicherheit eine Zuwiderhandlung festgestellt werden muß, sondern es genügt, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine solche vorliegt.

26. Die einstweilige Anordnung hat sich auf Maßnahmen zu beschränken, die erforderlich sind, um die praktische Wirksamkeit der Endentscheidung zu gewährleisten. Diese, wie es der Gerichtshof a. a. O. im Entscheidungsgrund 18 nennt, »sichernden Maßnahmen" können demnach sowohl die Anordnung eines positiven Tuns als auch eines Unterlassens umfassen, soweit sie unerläßlich sind und sich auf das in der gegebenen Sachlage Notwendige beschränken.

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17/62 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen.

27. Die Kommission folgt im weiteren den im oben angegebenen Beschluß des Gerichtshofes festgestellten Grundsätzen für einstweilige Anordnungen, wonach diese stets nur in Fällen erwiesener Dringlichkeit und - wenn kein Antragsteller auftritt - nur mit dem Ziel ergriffen werden dürfen, einer Situation entgegenzutreten, die für die Allgemeinheit unerträglich ist (Entscheidungsgrund 19).

B. ANWENDUNG DIESER GRUNDSÄTZE AUF DAS FORD-VERTRIEBSSYSTEM

I. Wahrscheinlichkeit einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1

1. Die Wettbewerbsbeschränkung des angemeldeten Vertriebssystems

28. Das von der Ford AG für den Vertrieb in Deutschland mit dem Ziel einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 angemeldete Vertriebssystem beruht auf dem Abschluß des »Haupthändler-Vertrags" mit ausgewählten Wiederverkäufern (Händlern).

Die Auswahl der Händler erfolgt nach folgenden Merkmalen: Geschäftsbetrieb von gewisser wirtschaftlicher Bedeutung, Beschäftigung von Fachpersonal, Kundendienst entsprechend den von Ford angestellten Richtlinien, Übernahme einer Garantie, Festlegung und Zuordnung eines Vertragsgebiets mit erhöhter Marktverantwortung (»Marktverantwortungsgebiet") des Händlers und Ausschluß der Zulassung weiterer Händler in diesem Gebiet.

29. Hinzu kommt, daß der Haupthänder-Vertrag es den Händlern u. a. verbietet,

- konkurrierende Marken zu vertreiben,

- Ford-Fahrzeuge an nicht dem Vertriebssystem angehörende Wiederverkäufer zu verkaufen und

- gewisse Vertriebsaktivitäten ausserhalb des Marktverantwortungsgebiets vorzunehmen.

30. Derartige vertragliche Bestimmungen stellen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar, wie die Kommission in ihrer Entscheidung vom 13. Dezember 1974 (BMW) (ABl. Nr. L 29 vom 3. 2. 1975, S. 1 ff.) in Randnummern 13 bis 18 dargelegt hat.

2. Die Möglichkeit einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3

31. Trotz der wahrscheinlichen Unvereinbarkeit des Ford-Vertriebssystems mit Artikel 85 Absatz 1 käme jedoch auch hier, wie beim BMW-Vertriebssystem (Randnummern 23 bis 31 der BMW-Entscheidung), eine Freistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 in Betracht.

Eine der Voraussetzungen hierfür wäre u. a., daß die Ford-Händler, obwohl sie sich in erster Linie auf die Kundschaft ihres Marktverantwortungsgebiets konzentrieren sollen, nicht daran gehindert werden dürfen, auch Kunden ausserhalb dieses Gebietes zu bedienen. Es darf somit weder Endverbrauchern noch anderen Ford-Händlern aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verwehrt werden, bei einem dem Vertriebssystem der Ford AG angehörigen Händler Ford-Fahrzeuge zu kaufen. Das Vertriebssystem darf nicht verhindern, daß ein zugelassener Händler mit anderen zugelassenen Händlern innerhalb der Gemeinschaft in Wettbewerb tritt.

32. Bei einer solchen Entscheidung über eine Freistellung wäre die Gesamtheit aller objektiven rechtlichen und tatsächlichen Umstände, in denen das Vertriebssystem betrieben wird, zu berücksichtigen.

a) Praktische Anwendung des Ford-Vertriebssystems bis zum 30. April 1982

33. Der Wortlaut des Haupthändler-Vertrags und seine praktische Anwendung bis zum 30. April 1982 dürften der oben dargelegten Voraussetzung entsprochen haben, die in dem Vertriebssystem wahrscheinlich enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen wären somit voraussichtlich freistellbar gewesen.

Nach dem Wortlaut des Haupthändler-Vertrags verpflichtet sich die Ford AG, alle Fahrzeuge an die Händler zu liefern, soweit diese in normaler Serienausführung vorliegen. Die Fahrzeuge werden auch ganz allgemein nach Modell-Linien (»Fiesta", »Taunus", »Granada") beschrieben, eine Einschränkung des Lieferprogramms nach Fahrzeugspezifikationen oder etwa nach Zulassungsbestimmungen des möglichen Bestimmungslandes des Fahrzeugs findet nicht statt. Eine solche Einschränkung wäre von der Kommission, wäre sie angemeldet worden, auch nicht hingenommen worden.

34. Die Praxis der Ford AG bis zum 30. April 1982 ist dieser weiten Bestimmung des Begiffs »Fahrzeuge" insoweit gefolgt, als Rechtslenker-Fahrzeuge (1) im Rahmen des Haupthändler-Vertrags an die Händler verkauft wurden. Jeder zugelassene Ford-Händler konnte ohne nennenswerte Schwierigkeiten von der Ford AG hergestellte und verkaufte rechtsgelenkte Fahrzeuge beziehen. Diese Verkäufe wurden auch bei der Feststellung der Mengenboni berücksichtigt.

b) Praxis ab dem 1. Mai 1982

35. Diese praktische Anwendung des Vertriebssystems hat die Ford AG durch das Rundschreiben vom 27. April 1982 (siehe Rand

(1) mit Kilometeranzeige, linkem Aussenspiegel, rechter Scheinwerferstellung.

nummer 12) mit Wirkung ab 1. Mai 1982 mit dem Ziel aufgegeben, das hohe Einzelhandels-Preisniveau für Ford-Fahrzeuge im Vereinigten Königreich und in Irland aufrechtzuerhalten. Der zugelassene Ford-Händler in Deutschland kann nur noch Fahrzeuge von der Ford AG beziehen, die speziell auf den deutschen Markt oder vergleichbare Märkte ausgerichtet sind (Linkslenkung, Tachometer mit Kilometerangabe, Aussenspiegel links). Diese einseitige Einschränkung des Begriffs »Fahrzeuge" im Haupthändler-Vertrag durch die Ford AG hat zur praktischen Folge, daß es dem Ford-Händler nicht mehr möglich ist, am Wettbewerb in den Gebieten des Gemeinsamen Marktes teilzunehmen, in denen Fahrzeuge mit anderen als der deutschen Fahrzeugspezifikation verkauft werden. Dies gilt im vorliegenden Fall vor allem für das Vereinigte Königreich und für Irland. Sie führt zu einer Marktabschottung innerhalb der Gemeinschaft.

36. Darüber hinaus bewirkt diese neue Praxis, daß die Ford-Händler auch in ihrem »Marktverantwortungsgebiet" nicht mehr in vollem Umfang tätig sein und dadurch Wettbewerb betreiben können:

Vor dem 1. Mai 1982 konnten sie nämlich Bestellungen von Kunden, die in ihrem Marktverantwortungsgebiet ansässig waren, entgegennehmen, auch wenn diese rechtsgesteuerte Fahrzeuge kaufen wollten. Rechtsgesteuerte Fahrzeuge können auch in Deutschland zugelassen werden, sie verstossen nicht gegen deutsche Rechtsvorschriften. Dies ist nun nicht mehr möglich, weil diese Kunden sich nunmehr stets an die Ford-Tochter PIE in London wenden müssen. Insofern wird auch der Wettbewerb innerhalb des Marktverantwortungsgebiets betroffen. Damit hat die Ford AG eine Situation geschaffen, in der von der Ford AG hergestellte Fahrzeuge im Marktverantwortungsgebiet seiner angeschlossenen Händler von nicht zum Vertriebssystem angehörigen Dritten zu festgesetzten Preisen verkauft werden. Dies widerspricht dem angemeldeten Vertriebssystem.

37. Die praktische Anwendung des Vertriebssystems bezweckt und bewirkt, daß ein wesentliches Wettbewerbselement für Ford-Erzeugnisse auf der Einzelhandelsstufe beseitigt wird und dadurch zugelassene Wiederverkäufer und Kunden nicht in den Genuß von Preisunterschieden auf der Einzelhandelsstufe kommen können. Den Verbrauchern entgehen dadurch auch die Vorteile des Wettbewerbs auf dem Kraftfahrzeugmarkt in Deutschand.

Damit entfiele jedoch die obengenannte Voraussetzung für eine Freistellung des Systems. Das Ford-Vertriebssystem auf der Basis der Haupthändler-Verträge dürfte somit eine nicht freistellbare Wettbewerbsbeschränkung darstellen, die, da weiterhin praktiziert, nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 abzustellen wäre.

3. Vorbringen von Ford

38. Demgegenüber kann das Vorbringen der Ford AG,

- rechtsgesteuerte Fahrzeuge seien gegenüber linksgesteuerten »andere Waren",

- zwischen dem Produktionsprogramm, dem Verkaufsprogramm und dem Vertriebssystem müsse klar unterschieden werden,

- die Verkaufsverpflichtung erstrecke sich nur auf die Fahrzeuge, die typischerweise im Marktverantwortungsgebiet des Händlers benötigt werden,

zu keiner anderen Beurteilung führen.

39. Es kann nicht angenommen werden, daß RL-Fahrzeuge sich von Linkslenker-Fahrzeugen so wesentlich unterscheiden, daß sie nicht mehr als »normale Serienausführungen" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Haupthändler-Vertrags angesehen werden können. Die produktionstechnischen Unterschiede sind gering. Die RL-Fahrzeuge werden von der Ford AG selbst in grosser Stückzahl hergestellt und innerhalb der Gemeinschaft verkauft, sie sind bis zum 30. April 1982 auch innerhalb der angemeldeten Vertriebsbindung an deutsche Händler geliefert worden.

Es wäre mit dem Wesen eines freistellbaren Vertriebssystems, das den Wettbewerb ausserhalb des jeweiligen »Vertragsgebiets" durch zugelassene Händler nicht beseitigen darf, unvereinbar, wenn es der Hersteller in der Hand hätte zu bestimmen, welche Fahrzeuge in welchem Gebiet des Gemeinsamen Marktes von den Händlern verkauft werden dürfen. Vielmehr muß innerhalb eines Vertriebssystems grundsätzlich für den Kunden die Möglichkeit bestehen, über einen beliebigen zugelassenen Händler alle in Serie gefertigten Fahrzeugtypen des Herstellers zu beziehen, die innerhalb der Gemeinschaft angeboten werden. Dies gilt hier um so mehr, als die Ford AG selbst rechtsgelenkte Fahrzeuge herstellt und in Großbritannien verkauft.

II. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

40. Die spürbare Beeinträchtigung des Handels durch das praktizierte Vertriebssystem dürfte sich hier, aus denselben Gründen wie in der BMW-Entscheidung in Randnummer 19 dargelegt, daraus ergeben, daß Händler, die bereit wären, Ford-Erzeugnisse auszuführen, aber nicht zum System zugelassen werden, daran gehindert sind, Kunden in diesen Ländern zu beliefern. Darüber hinaus beeinträchtigt die Vertriebsbindung in ihrer seit dem 1. Mai 1982 praktizierten Form besonders den Handel, weil sie grenzueberschreitenden Wettbewerb mit RL-Fahrzeugen durch Verkäufe deutscher Händler an zugelassene Ford-Wiederverkäufer und Kunden, vor allem im Vereinigten Königreich und in Irland, unterbindet.

III. Das öffentliche Interesse

41. Die Freiheit vertriebsgebundener Händler, mit den Waren des Herstellers auf der Einzelhandelsstufe Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft zu betreiben, gehört ebenso zu den Grundvoraussetzungen der Wettbewerbsordnung wie die Möglichkeit der Verbraucher, die vom Hersteller in der Gemeinschaft vertriebenen Waren von jedem zugelassenen Händler, gleichgültig in welchem Mitgliedstaat er seinen Sitz hat, zu kaufen. Die praktische Handhabung des Ford-Vertriebssystems hindert Händler wie Verbraucher, diese Freiheiten zu nutzen.

42. Die Anwendung des Vertriebssystems ab 1. Mai 1982 hat sowohl bei Händlern in Deutschland wie bei Verbrauchern im Vereinigten Königreich und in Irland, die sich insoweit um die Vorteile eines Gemeinsamen Marktes gebracht sehen, Unwillen und Empörung hervorgerufen. Eine einstweilige Anordnung ist deshalb auch im Individualinteresse sehr vieler Verbraucher und einer Vielzahl von Händlern geboten. Der Bestelleingang für rechtsgesteuerte Fahrzeuge bei der Ford AG von zuletzt über . . . Fahrzeugen pro Monat belegt das Ausmaß der tatsächlichen Betroffenheit der Verbraucher. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß mehr als 30 % der im Vereinigten Königreich verkauften Personenkraftwagen Ford-Fahrzeuge sind. Auch in Irland ist die Ford-Gruppe Marktführer (Marktanteil 22 %). Es ist zusätzlich zu befürchten, daß auch andere Hersteller dem Beispiel des Marktführers folgen. Den Verbrauchern im Vereinigten Königreich und in Irland entgehen darüber hinaus alle die Vorteile, die sich aus der durch Parallelimporte geschaffenen Wettbewerbssituation im jeweiligen Markt ergeben. Die Beschwerden von deutschen Ford-Händlern und ihrer Vereinigung zeigen die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Wiederverkäufer (siehe Randnummern 19 und 20).

43. Die Ford AG hat durch die seit 1. Mai 1982 praktizierte Vertriebsbindung eine Situation geschaffen, die für die Allgemeinheit innerhalb der Gemeinschaft untragbar ist. Sie stellt die Wettbewerbsordnung der Gemeinschaft in unannehmbarer Weise in Frage und kann auch nicht zeitweilig, etwa bis zum Erlaß einer Entscheidung über die beantragte Freistellung oder einer Abstellungsentscheidung, hingenommen werden.

IV. Die Dringlichkeit

44. Ein Einschreiten der Kommission ist auch dringlich. Die Ford AG führt nur noch Aufträge für rechtsgesteuerte Fahrzeuge aus, die vor dem 1. Mai 1982 erteilt wurden. Angesichts der Lieferfristen ist daher mit einem Versiegen der Auslieferungen von Rechslenker-Fahrzeugen an deutsche Händler zu rechnen. Bei der gegebenen Marktsituation kann schon eine kurzfristige Unterbrechung der Auslieferung von RL-Fahrzeugen zur langfristigen Beeinträchtigung künftiger Paralleleinfuhren führen.

Der Kauf eines Kraftfahrzeugs ist darüber hinaus vielfach zeitgebunden und kann häufig nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Es ist den Verbrauchern nicht zuzumuten, mit dem Kauf eines rechtsgelenkten Ford-Fahrzeugs bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung der Kommission zu warten.

Um die nachteiligen Folgen der neuen Vertriebspraxis für die Wettbewerbsordnung der Gemeinschaft und die unmittelbar Betroffenen wirksam abzustellen, ist die Ford AG innerhalb einer kurzen Frist zu verpflichten, zur tatsächlichen Handhabung des Vertriebssystems vor dem 1. Mai 1982 zurückzukehren.

V. Interessenabwägung

45. Die Ford AG hat sich von sich aus die Handhabung ihrer Vertriebspraxis geändert, ist also selbst von einem wahrscheinlich freistellbaren Vertriebssystem abgerückt. Eine Wiederherstellung des vor dem 1. Mai 1982 bestehenden Zustands ist daher zumutbar. Die Ford AG stellt die fraglichen rechtsgelenkten Fahrzeuge selbst her, sie erzielt bei ihrem Verkauf auf der Grundlage der deutschen Listenpreise für linksgelenkte Fahrzeuge zuzueglich eines Aufschlags von DM 360,- auskömmliche Erlöse. Ein etwa bei dem Schwesterunternehmen Ford Britain eintretender Gewinnrückgang ist hinzunehmen. Er würde nicht auf der Entscheidung der Kommission beruhen, sondern wäre letztlich das Ergebnis der wiederhergestellten Wettbewerbsmöglichkeiten auf der Einzelhandelsstufe.

46. Eine bedeutsame Verlagerung der Verkäufe rechtsgesteuerter Fahrzeuge von Ford Britain bzw. britischen Einzelhändlern auf die deutschen Einzelhändler ist nicht zu erwarten. Die deutschen Ford-Händler haben sich weiterhin auf Verkäufe in ihrem Marktverantwortungsgebiet zu konzentrieren. Der Verkauf ausserhalb dieses Gebietes, so wichtig und wesentlich er sein mag, kann deshalb nur zweitrangige Bedetung für die Händler haben. Sollten deshalb die Verkäufe rechtsgesteuerter Fahrzeuge an Wiederverkäufer und Kunden ausserhalb des Marktverantwortungsgebiets ein solches Ausmaß annehmen, daß die Händler von ihrer Primärpflicht, dem Verkauf in ihrem Gebiet, abgelenkt werden, so stuenden Ford Maßnahmen im Rahmen des Artikels 6 des Haupthändler-Vertrags zur Verfügung.

VI. Verhältnismässigkeit

47. Die zu ergreifenden Maßnahmen können nur vorläufiger und sichernder Art sein und haben sich auf das in der gegebenen Sachlage Notwendige zu beschränken.

Das Ford-Vertriebssystem ist von der Kommission zwar nicht freigestellt worden, mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte jedoch in der bis 1. Mai 1982 praktizierten Form eine Freistellung erfolgen können. Wäre eine Freistellung erfolgt, so könnten der Ford AG gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 17 bestimmte Handlungen rückwirkend untersagt werden, um einen Mißbrauch der Freistellung abzustellen. Dadurch würde nur die Lage wiederhergestellt, wie sie vor dem 1. Mai 1982 bestand.

Die vorliegende Situation ist mit dem Sachverhalt vergleichbar, bei dem Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d) angewandt werden könnte. Dies bedeutet, daß angeordnet werden kann, daß das Vertriebssystem wiederhergestellt wird, wie es von Ford bis zum 30. April 1982 praktiziert wurde. Die einstweilige Anordnung kann auch nur Gültigkeit bis zum Erlaß einer Entscheidung in dem Verfahren über die Anmeldung des Haupthändler-Vertrags haben.

48. Andererseits ist in die Anordnung auch eine Bestimmung aufzunehmen, die ein Umgehen der Anordnung verhindert. Neben der konkreten Anordnung, das Rundschreiben zurückzuziehen, ist auch zu bestimmen, daß Maßnahmen gleicher Auswirkungen unterbleiben. Anhaltspunkte, daß solche Maßnahmen von der Ford AG erwogen werden, liegen vor (siehe Randnummer 17).

C. FESTSETZUNG VON ZWANGSGELD FÜR DEN FALL DES VERZUGES

49. Die Entscheidung über einstweilige Anordnungen erfolgt als vorbereitende Maßnahme einer Abstellungsentscheidung nach Artikel 3 Absatz 1. Zwar stellt die Entscheidung der einstweiligen Anordnung keine Zuwiderhandlung fest, sondern lässt eine solche nur mit hoher Wahrscheinlichkeit für möglich erscheinen. Aus den Gründen, aus denen der Gerichtshof in dem Beschluß »Camera Care" die Befugnis der Kommission zu einstweiligen Anordnungen gefolgert hat, nämlich die endgültige Entscheidung der Kommission nicht unwirksam oder sogar illusorisch werden zu lassen, ist jedoch davon auszugehen, daß der Kommission die Befugnis zusteht, einstweilige Maßnahmen mit dem gebotenen Nachdruck durchzusetzen. Daher muß die Erfuellung der einem Unternehmen durch einstweilige Anordnung auferlegten Pflichten durch Zwangsgeld sichergestellt werden. Bei der Festsetzung eines solchen Zwangsgeldes hält sich die Kommission an die in Artikel 16 der Verordnung Nr. 17 niedergelegten Grundsätze -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Ford-Werke Aktiengesellschaft wird aufgegeben, binnen zehn Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung

a) ihr Rundschreiben vom 27. April 1982 an die deutschen Ford-Händler zurückzuziehen und

b) den deutschen Ford-Händlern gegenüber zu erklären, daß rechtsgelenkte Fahrzeuge nach wie vor Bestandteil des vertraglichen Lieferprogramms der Ford-Werke Aktiengesellschaft sind.

Die Ford-Werke Aktiengesellschaft hat künftig Maßnahmen zu unterlassen, die dieselbe Auswirkung wie das Rundschreiben haben.

Artikel 2

Für jeden Tag des Verzuges hinsichtlich der Anordnungen in Artikel 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 ECU gegen die Ford-Werke Aktiengesellschaft festgesetzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt bis zum Erlaß einer das Verfahren abschließenden Entscheidung.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Ford-Werke Aktiengesellschaft, Ottoplatz 2, D-5000 Köln 21, Bundesrepublik Deutschland, gerichtet.

Brüssel, den 18. August 1982

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der

Top