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Document 31982D0530

    82/530/EWG: Entscheidung des Rates vom 19. Juli 1982 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, der Regierung der Insel Man zu gestatten, bei Schaf- und Rindfleisch keine besondere Einfuhrlizenzregelung anzuwenden

    ABl. L 234 vom 9.8.1982, p. 7–7 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1982/530/oj

    31982D0530

    82/530/EWG: Entscheidung des Rates vom 19. Juli 1982 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, der Regierung der Insel Man zu gestatten, bei Schaf- und Rindfleisch keine besondere Einfuhrlizenzregelung anzuwenden

    Amtsblatt Nr. L 234 vom 09/08/1982 S. 0007 - 0007


    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 19. Juli 1982 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, der Regierung der Insel Man zu gestatten, bei Schaf- und Rindfleisch eine besondere Einfuhrlizenzregelung anzuwenden (82/530/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf das Protokoll Nr. 3 zur Beitrittsakte von 1972, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 5 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Gemeinschaftsregeln für den Drittländerhandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, gelten für die Insel Man gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 (1).

    Die Viehhaltung ist eine angestammte Tätigkeit der Insel Man und spielt eine zentrale Rolle in der Landwirtschaft der Insel.

    Vor Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch innerhalb der Gemeinschaft wandte die Insel Man als Teil ihrer örtlichen Marktorganisation bestimmte Mechanismen zur Kontrolle ihrer Schaffleischeinfuhren an, um die erforderliche Belieferung des Handels sicherzustellen und gleichzeitig nachteilige Folgen für die Schaffleischerzeugung und indirekt die Rindfleischerzeugung auf der Insel und auf ihr eigenes System zur Stützung der Landwirtschaft abzuwenden.

    Im Rahmen der unter die gemeinsame Marktorganisation fallenden Handelsübereinkünfte mit bestimmten Drittländern, die für die Insel Man unter Vorbehalt der Gemeinschaftsvorschriften gelten, welche die Beziehungen der Insel zur Gemeinschaft regeln, sollte den Inselbehörden gestattet werden, bestimmte Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen Erzeugung und des Funktionierens ihrer eigenen Regelung zur Stützung der Landwirtschaft anzuwenden.

    Das Vereinigte Königreich sollte daher ermächtigt werden, der Regierung der Insel Man zu gestatten, unbeschadet der in den Verordnungen (EWG) Nr. 805/68 (2) und Nr. 1837/80 (3) vorgesehenen Maßnahmen für den Drittländerhandel eine Regelung besonderer Einfuhrlizenzen für Schaf- und Rindfleisch mit Ursprung in Drittländern und in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anzuwenden.

    Diese Regelung sollte für einen Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen werden, nach welchem eine erneute Überprüfung der Lage vorgenommen werden kann -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Das Vereinigte Königreich kann der Insel Man im Hinblick auf eine Begrenzung der Einfuhren gestatten, eine Regelung besonderer Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse des Schaf- und Rindfleischsektors der Tarifstellen 01.02 A, 02.01 A II, 01.04 und 02.01 A IV des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden.

    (2) Diese Regelung wird unbeschadet der Anwendung der in Titel II der Verordnungen (EWG) Nr. 805/68 und Nr. 1837/80 vorgesehenen Maßnahmen angewandt.

    (3) Diese Regelung wird so angewandt, daß für alle Erzeugnisse unabhängig von Ursprung oder Herkunft sowie für alle Fleischimporteure die gleiche Behandlung gewährleistet wird, wobei soweit wie möglich die herkömmlichen Handelsströme aufrechterhalten werden und die gemeinschaftlichen viehseuchenrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sind.

    (4) Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt bis zum 1. April 1984.

    Die Kommission erstattet dem Rat vor dem 1. Januar 1984 Bericht über die Anwendung dieser Regelung, wobei sie gegebenenfalls Vorschläge hinsichtlich der Aufrechterhaltung oder der Änderung dieser Entscheidung vorlegt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1982.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. WESTH (1) ABl. Nr. L 68 vom 15.3.1973, S. 1. (2) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (3) ABl. Nr. L 183 vom 16.7.1980, S. 1.

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