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Document 31982D0398

82/398/EWG: Beschluß der Kommission vom 14. Juni 1982 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren von Bodenstaubsaugern mit Ursprung in der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik und Polen

ABl. L 172 vom 18.6.1982, p. 47–49 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/06/1982

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1982/398/oj

31982D0398

82/398/EWG: Beschluß der Kommission vom 14. Juni 1982 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren von Bodenstaubsaugern mit Ursprung in der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik und Polen

Amtsblatt Nr. L 172 vom 18/06/1982 S. 0047 - 0049


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Juni 1982

zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren von Bodenstaubsaugern mit Ursprung in der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik und Polen

(82/398/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 10,

nach Konsultationen in dem mit dieser Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Juli 1981 hat die Kommission einen Antrag auf Verfahrenseinleitung erhalten, der von der »Association of Manufacturers of Domestic Electrical Appliances (AMDEA)" im Namen der Hersteller von Bodenstaubsaugern in der Gemeinschaft, deren Erzeugung einen Grossteil der Gemeinschaftsproduktion ausmacht, gestellt wurde.

Dieser Antrag enthält Beweise dafür, daß Dumpingpraktiken bei gleichartigen Waren mit Ursprung in der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik und Polen sowie eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung vorliegen.

Dieses Beweismaterial reicht aus, die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

Daraufhin gab die Kommission durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) die Einleitung eines Verfahrens betreffend die Einfuhren von Bodenstaubsaugern mit Ursprung in der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik und Polen bekannt und leitete die Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein.

Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer.

Die Kommission gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen sowie mündliche Stellung zu nehmen und zusammenzutreffen, damit gegensätzliche Ansichten geäussert und Gegenargumente vorgebracht werden konnten.

Die meisten der betroffenen Parteien haben diese Gelegenheit wahrgenommen.

Da in der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik und in Polen keine Marktwirtschaft herrscht, wurde in dem Antrag auf Verfahrenseinleitung der Normalwert aufgrund des Preises errechnet, zu dem gleichartige Waren von Spanien nach dem Vereinigten Königreich verkauft worden sind. Die Ausführer der betroffenen Länder beanstandeten diese Berechnungsgrundlage mit Hinweis darauf, daß nur sehr geringe Mengen eines nicht vergleichbaren Modells von Bodenstaubsaugern nach dem Vereinigten Königreich ausgeführt worden seien, weshalb ein echter Vergleich mit den von ihnen ausgeführten Staubsaugern nicht möglich sei.

Die Kommission beschloß, den Normalwert lieber unter Bezugnahme auf die Preise zu ermitteln, zu denen gleichartige Waren derzeit auf dem Binnenmarkt Portugals an den Verbraucher verkauft werden, und nahm daher Kontakt zu zwei Herstellern in Portugal auf, Hoover Eléctrica Portugüsa Lda und Siemens Ivora, die sich zur Zusammenarbeit bei der Prüfung der Sachlage bereit erklärten. Daraufhin nahm die Kommission Nachprüfungen bei diesen beiden Unternehmen in Lissabon vor. Bei dem auf diese Weise ermittelten Normalwert wurde den Unterschieden bei den abgesetzten Mengen sowie den unterschiedlichen Abgaben Rechnung getragen.

Zwecks einer ersten Ermittlung der Dumpingpraktiken prüfte die Kommission alle von ihr für notwendig erachteten Informationen, indem sie folgende Firmen zur Vorlage von erschöpfenden Angaben über ihre Ausfuhrpreise bei den Kommissionsdienststellen in Brüssel aufforderte: Universal Foreign Trade Enterprise, Warschau, Polen, und Rotel AG, Aarburg, Schweiz, die Ausführer polnischer Bodenstaubsauger nach der Gemeinschaft; Merkuria Foreign Trade Corporation, Prag, Tschechoslowakei, und Heim-Electric Volkseigener Aussenhandelsbetrieb, Berlin, Deutsche Demokratische Republik. Diese Ausfuhrpreise wurden mit dem wie oben ermittelten Normalwert verglichen. Verglichen wurden Preise ab Fabrik für Waren, die während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember 1981 verkauft worden waren.

Die Untersuchungen ergaben, daß je nach Modell und Bestimmungsland innerhalb der EWG unterschiedliche Dumpingspannen vorlagen, und zwar:

1. bei Merkuria Foreign Trade Corporation (Tschechoslowakei) 0 bis 81 %,

2. bei Heim-Electric Volkseigener Aussenhandelsbetrieb (Deutsche Demokratische Republik) 0 bis 73 %,

3. bei Universal Aussenhandelsunternehmen Polen über Rotel AG, Schweiz, 0 bis 72 %.

Um eine erste Beurteilung der Schädigung vornehmen zu können, setzte sich die Kommission mit einer Reihe von Agenten und Einführern in Verbindung und nahm Überprüfungen beim House of Carmen Ltd, London, Vereinigtes Königreich, vor. Weitere Untersuchungen führte die Kommission bei den wichtigsten antragstellenden Herstellern der Gemeinschaft durch, insbesondere im Vereinigten Königreich bei Hoover Ltd, Perivale Greenford, Middlesex; Electrolux Ltd, Luton, Bedfordshire; BSR Ltd, Halesowen, West Midlands; in Frankreich bei Moulinex, Bagnolekt; S.A. Hoover, Paris; Electrolux S.A., Senlis; in den Niederlanden bei Verenigde FAM Fabrieken BV, Maarsen, und in Italien bei Montenz S.p.A., Trezzano; General Lux SaS, Cormano, und Alfatec S.p.A., Peschiera Borromeo.

Hinsichtlich der diesem Industriezweig der Gemeinschaft verursachten Schädigung ergibt sich aus dem der Kommission vorliegenden Beweismaterial, daß die Gesamteinfuhren der betreffenden Bodenstaubsauger aus den betreffenden Ländern in die Gemeinschaft von rund 272 000 Stück im Jahr 1979 auf 354 000 Stück im Jahr 1981 stiegen.

Da Herstellung und Einfuhr der betreffenden Bodenstaubsauger nicht gesondert erfasst sind, ist es schwierig, den Umfang des Gemeinschaftsmarktes für diese Waren genau zu ermitteln. Aus den vorliegenden Angaben geht jedoch hervor, daß sich der gesamte Gemeinschaftsmarkt zwischen 1979 und 1981 kaum verändert hat. Der Marktanteil von Bodenstaubsaugern mit Ursprung in den betreffenden Ländern stieg in der Gemeinschaft von 5,4 % im Jahr 1979 auf 7 % im Jahr 1981. Dies reicht aus, den Gemeinschaftsmarkt empfindlich zu stören.

Der in der Gemeinschaft berechnete Wiederverkaufspreis für gedumpte Bodenstaubsauger mit Ursprung in den betreffenden Ländern lag zwischen 3 und 53 % unter dem Preis gleichartiger, von den Gemeinschaftsfirmen hergestellter Waren.

Die Auswirkungen auf die Gemeinschaftsindustrie sind entweder durch einen Druck auf die Preise der Gemeinschaftserzeuger oder dadurch gekennzeichnet, daß eine sonst vorgenommene Preisanhebung verhindert wurde.

Die meisten der antragstellenden Firmen der Gemeinschaft haben folglich geringere Gewinne oder gar Verluste bei Bodenstaubsaugern zu verzeichnen, und die Ertragslage dieses Industriezweigs insgesamt ist damit gefährdet. Aus den verfügbaren Angaben geht hervor, daß seit 1979 die Zahl der direkt an der Herstellung von Bodenstaubsaugern beteiligten Firmen um 15 % zurückgegangen ist und daß mehr Kurzarbeit eingeführt wurde.

Jedoch hatte der Fachverband Elektro-Hausgeräte die Kommission darauf hingewiesen, daß die bundesdeutschen Hersteller den von der AMDEA gestellten Antrag zwar unterstützten, daß sie sich selbst jedoch nicht durch die osteuropäischen Einfuhren geschädigt sähen, die in Deutschland weniger als 2 % der gesamten Einfuhren der Gemeinschaft ausmachten. Der Haupthersteller der Gemeinschaft in den Niederlanden hatte mitgeteilt, daß er sich dem Antrag nicht anschließe.

Dennoch hat die Kommission festgestellt, daß den übrigen Firmen der Gemeinschaft, auf die ein erheblicher Anteil der Gemeinschaftsproduktion von Bodenstaubsaugern entfällt, eine Schädigung verursacht worden ist.

So zeigt die erste Sachaufklärung, daß bei Bodenstaubsaugern, die durch Merkuria Foreign Trade Corporation (Tschechoslowakei), den Heim-Electric-Volkseigener Aussenhandelsbetrieb (DDR) und durch Rotel AG (Schweiz) für Universal Foreign Trade Enterprise (Polen) ausgeführt wurden, Dumping vorliegt und daß diese gedumpten Einfuhren an sich Auswirkungen haben, die als bedeutende Schädigung anzusehen sind.

Die betroffenen Ausführer wurden von den wichtigsten Ergebnissen dieser ersten Untersuchung unterrichtet und nahmen dazu Stellung. Daraufhin wurden von Merkuria, Heim-Electric und Rotel AG betreffend Einfuhren mit Ursprung in der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik und Polen Verpflichtungen angeboten.

Diese Verpflichtungen werden sich dahingehend auswirken, daß die Einfuhrpreise in der Gemeinschaft auf ein Niveau angehoben werden, das zur Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Diese Erhöhung überschreitet in keinem Fall die Dumpingspanne.

Die Kommission hat daher festgestellt, daß es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist, im Hinblick auf die Einfuhren aus der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik und Polen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Unter diesen Umständen erachtet die Kommission die angebotene Verpflichtung für annehmbar und stellt das Verfahren gegen die Tschechoslowakei, die Deutsche Demokratische Republik und Polen ohne Festsetzung eines Antidumpingzolls ein -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission nimmt die Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren von Bodenstaubsaugern (Tarifstelle 85.06 ex A, NIMEXE-Kennziffer ex 85.06-10) mit Ursprung in der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik und Polen an.

Artikel 2

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Bodenstaubsaugern mit Ursprung in der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik und Polen wird eingestellt.

Brüssel, den 14. Juni 1982

Für die Kommission

Wilhelm HAFERKAMP

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 245 vom 25. 9. 1981, S. 2.

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